{"id":3080,"date":"2024-04-26T10:05:39","date_gmt":"2024-04-26T08:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3080"},"modified":"2024-04-26T10:07:28","modified_gmt":"2024-04-26T08:07:28","slug":"montagsblog-322","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/26\/montagsblog-322\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Anschlussberufung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Frist f\u00fcr eine Anschlussberufung<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 23.\u00a0Februar 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a0111\/23<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0524 Abs. \u00a02 Satz\u00a02 ZPO \u2013 und mit der Frage, wann eine Klageerweiterung vorliegt. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind Eigent\u00fcmer benachbarter Grundst\u00fccke. Sie streiten um den Verlauf der Grenzen.<\/p>\n<p>In erster Instanz hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst begehrt, den Grenzverlauf entsprechend den Ermittlungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen festzustellen. Nach einem Hinweis des LG, ein exakter Grenzverlauf lasse sich auf der Grundlage des Gutachtens nicht feststellen, hat er die Grenzscheidung (\u00a7\u00a0920 BGB) entlang der im Gutachten festgestellten Grenzpunkte beantragt. Das LG hat dem Klagebegehren entsprochen.<\/p>\n<p>Das OLG hat nach Eingang von Berufungsbegr\u00fcndung und -erwiderung mitgeteilt, der Hinweis des LG sei nicht zutreffend gewesen. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin erneut seinen urspr\u00fcnglichen Klageantrag gestellt. Das OLG hat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils entsprechend ge\u00e4ndert und die Berufung der Beklagten mit dieser Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG w\u00e4re die erneute Umstellung des Klageantrags nicht zul\u00e4ssig gewesen, wenn sie als Anschlussberufung anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt der Umstellung war die nach \u00a7\u00a0524 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 ZPO ma\u00dfgebliche Frist zur Berufungserwiderung bereits abgelaufen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vers\u00e4umung dieser Frist ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0233 Satz\u00a01 ZPO nicht statthaft. Eine analoge Anwendung von \u00a7\u00a0233 ZPO ist auch dann nicht m\u00f6glich, wenn dem erstinstanzlichen Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und der mit der Anschlussberufung gestellte Antrag bei fehlerfreiem Verfahren schon in erster Instanz gestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im Streitfall erweist sich die Entscheidung des OLG aber im Ergebnis als zutreffend, weil die in zweiter Instanz vorgenommene Umstellung des Klageantrags keine Anschlussberufung darstellt.<\/p>\n<p>Wenn ein in erster Instanz erfolgreicher Kl\u00e4ger seinen Antrag in zweiter Instanz umstellt, liegt darin nur dann eine Anschlussberufung, wenn eine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO oder eine Klageerweiterung im Sinne von \u00a7 264 Nr. 2 ZPO vorliegt. Der \u00dcbergang von einer Grenzscheidungs- zu einer Grenzfeststellungsklage stellt weder eine Klage\u00e4nderung noch eine Klageerweiterung dar, sofern derselbe Grenzverlauf geltend gemacht wird. Dass der eine Antrag auf eine richterliche Gestaltung und der andere auf eine Feststellung gerichtet ist, steht dem nicht entgegen. Ma\u00dfgeblich ist, dass beide Antr\u00e4ge auf dieselben Tatsachen gest\u00fctzt und auf dasselbe Ziel gerichtet sind, n\u00e4mlich die verbindliche Festlegung eines bestimmten Grenzverlaufs.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn ein Klageantrag nach richterlichem Hinweis ge\u00e4ndert wird, empfiehlt es sich, den urspr\u00fcnglichen Antrag als Hilfsantrag weiterzuverfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Anschlussberufung. Keine Wiedereinsetzung nach Ablauf der Frist f\u00fcr eine Anschlussberufung BGH, Beschluss vom 23.\u00a0Februar 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a0111\/23 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit \u00a7\u00a0524 Abs. \u00a02 Satz\u00a02 ZPO \u2013 und mit der Frage, wann eine Klageerweiterung vorliegt. 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