{"id":309,"date":"2016-09-12T17:34:01","date_gmt":"2016-09-12T15:34:01","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=309"},"modified":"2016-09-12T17:34:01","modified_gmt":"2016-09-12T15:34:01","slug":"verkehrsunfall-erstattung-von-nebenkosten-eines-sachverstaendigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/12\/verkehrsunfall-erstattung-von-nebenkosten-eines-sachverstaendigen\/","title":{"rendered":"Verkehrsunfall: Erstattung von Nebenkosten eines Sachverst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"<p>Der VI. Zivilsenat des BGH, zust\u00e4ndig f\u00fcr Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunf\u00e4llen, h\u00e4tte einmal wieder eine wichtige Entscheidung zu treffen gehabt (<a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636080719412776250&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBGH%2f2016%2f546934.xml&amp;ref=hitlist_hl\">Urteil v. 26.4.2016 &#8211; VI ZR 50\/15<\/a>). Es ging um den Problemkomplex, welches Honorar f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige, die nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten erstatten, angemessen ist, und zwar hier in erster Linie um die H\u00f6he bzw. die Abrechnung der Nebenkosten. Diese Frage bewegt die Praxis derzeit unaufh\u00f6rlich. Die Entscheidung des BGH ist im Original sage und schreibe 21 Seiten lang. An wirklicher Erkenntnis bleibt letztlich eigentlich nur wenig \u00fcbrig: Der BGH hat es jedenfalls nicht beanstandet, wenn sich die Tatsacheninstanzen bei der H\u00f6he der Nebenkosten an den Bestimmungen des JVEG orientieren, die Fahrtkosten m\u00f6gen dabei jedoch durchaus auch auf 0,70 \u20acje km festgesetzt werden.<\/p>\n<p>Es sind derzeit bei den Amtsgerichten zahllose \u201eRestklagen\u201c anh\u00e4ngig, d. h. \u00fcbrig gebliebene Betr\u00e4ge, die von den Pflichtversicherern nicht reguliert wurden. Die Konstellation geht regelm\u00e4\u00dfig dahin, dass die Sachverst\u00e4ndigen aus abgetretenem Recht bzw. hinter den Sachverst\u00e4ndigen stehende Organisationen\u00a0&#8211;\u00a0dann aus doppelt abgetretenem Recht \u2013 Restgeb\u00fchren in H\u00f6he von unter 100 \u20ac einklagen. Die verklagten Versicherungen wehren sich mit umfangreichen Sachvortrag zu jeder Abrechnungsposition, insbesondere die Nebenkosten werden \u00fcber Seiten hinweg \u201ezerlegt\u201c. Die Akten werden sehr dick, weil jede Partei f\u00fcr sich reklamiert, den \u201eStein der Weisen\u201c gefunden zu haben und ihre Position mit endlosen Ausf\u00fchrungen und der Vorlage unterschiedlicher Entscheidungen zahlreicher Gerichte untermauert. Mittlerweile d\u00fcrfte es bei diesem Thema \u00fcber die Streitigkeiten in der Sache hinaus auch zu pers\u00f6nlichen Fehden der daran Beteiligten gekommen sein. In fast allen Verfahren wurde nat\u00fcrlich die erw\u00e4hnte Entscheidung des BGH von den Versicherungsanw\u00e4lten im Original mit ihren 21 Seiten zu den Akte gereicht, was zu einer weiteren Aufbl\u00e4hung derselben gef\u00fchrt hat. Die Versicherer jubeln, die Sachverst\u00e4ndigen gr\u00fcbeln, wie sie die Entscheidung des BGH f\u00fcr sich nutzbar machen k\u00f6nnen. Vielleicht k\u00f6nnte man doch versuchen, wieder das Grundhonorar etwas zu erh\u00f6hen?<\/p>\n<p>Gleichwohl hat diese Entscheidung \u2013 trotz ihrer beachtlichen L\u00e4nge &#8211; viel zu wenig gebracht, vgl. oben. Der BGH dr\u00fcckt sich n\u00e4mlich bei den wichtigsten Fragen der Regulierung von Verkehrsunf\u00e4llen, die ein Massenph\u00e4nomen darstellen, regelm\u00e4\u00dfig und seit langem vor konkreten Aussagen. Dies f\u00fchrt zu einer starken Rechtszersplitterung landauf, landab. Anstatt einmal klar Farbe zu bekennen, werden diejenigen Fragen, die die Praxis bewegen, einfach nicht entschieden, sondern an die Tatsacheninstanzen zur\u00fcckgegeben. Das ist bei den Mietwagenkosten und jetzt wieder bei den Sachverst\u00e4ndigenkosten geschehen. Dies f\u00fchrt zu zahlreichen weiteren Auseinandersetzungen und die Gesamtwirtschaft und die Versicherungswirtschaft belastenden unn\u00f6tigen Transaktionskosten. Die Praxis w\u00fcrde sich von dem\u00a0BGH etwas mehr Mut w\u00fcnschen, auch einmal eine Entscheidung zu treffen, die diesen Namen verdient und in der Sache wirklich weiterf\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VI. Zivilsenat des BGH, zust\u00e4ndig f\u00fcr Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit Verkehrsunf\u00e4llen, h\u00e4tte einmal wieder eine wichtige Entscheidung zu treffen gehabt (Urteil v. 26.4.2016 &#8211; VI ZR 50\/15). 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