{"id":3094,"date":"2024-05-05T04:29:20","date_gmt":"2024-05-05T02:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3094"},"modified":"2024-05-07T03:01:41","modified_gmt":"2024-05-07T01:01:41","slug":"anwaltsblog-17-2024-beweis-der-unrichtigkeit-eines-empfangsbekenntnisses-durch-vorlage-des-bea-nachrichtenjournals","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/05\/anwaltsblog-17-2024-beweis-der-unrichtigkeit-eines-empfangsbekenntnisses-durch-vorlage-des-bea-nachrichtenjournals\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 17\/2024: Beweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses durch Vorlage des beA-Nachrichtenjournals?"},"content":{"rendered":"<p>Ob ein Berufungsgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals eines Parteivertreters anordnen darf, wenn Zweifel an der Richtigkeit des in einem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums bestehen, hatte das OLG M\u00fcnchen zu kl\u00e4ren (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 26.04.2024 \u2013 23 U 8369\/21):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Urteil wurde vom Gericht am 07.10.2021 an das beA des Beklagtenvertreters versandt; die elektronische Best\u00e4tigung des Eingangs der Nachricht im System des Beklagtenvertreters ist am gleichen Tag erfolgt. Mit dem Empfangsbekenntnis hat der Beklagtenvertreter den 22.10.2021 als Zustelldatum angegeben. Die Kl\u00e4gerseite bestreitet im Berufungsverfahren das angegebene Zustelldatum und beantragt, dem Beklagtenvertreter aufzugeben, das beA-Nachrichtenjournal zu der elektronischen \u00dcbersendung des Landgerichtsurteils am 07.10.2021 in ausgedruckter Form vorzulegen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ordnet daraufhin die beantragte Vorlage an. Die Anordnung beruht auf \u00a7 142 Abs. 1 ZPO. Der Ausdruck aus dem beA-Nachrichtenjournal des Beklagtenvertreters ist als Ausdruck eines elektronischen Dokuments eine sonstige Unterlage iSd. \u00a7 142 Abs. 1 ZPO. Sie befindet sich im Besitz der beklagten Partei. Hierzu gen\u00fcgt der mittelbare Besitz der Partei, der dadurch begr\u00fcndet wird, dass sich das Journal in den H\u00e4nden des seinen Anweisungen unterliegenden Rechtsanwalts befindet. Dass der Beklagtenvertreter den Ausdruck u.U. erst noch erstellen muss, hindert die zumindest analoge Anwendung des \u00a7 142 Abs. 1 ZPO nicht. Es entspricht pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, die Vorlage anzuordnen. Das beA-Nachrichtenjournal protokolliert im System des Rechtsanwalts, wann eine Nachricht eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal ge\u00f6ffnet hat. Dies kann ein gewichtiges Beweismittel f\u00fcr die Klagepartei sein, die die Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters genannten Zustelldatums behauptet.<\/p>\n<p>Ein das Kl\u00e4gerinteresse \u00fcberwiegendes Geheimhaltungsinteresse der beklagten Partei oder ihres Prozessvertreters ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Frage, wann das Urteil des Landgerichts erstmals seitens des Beklagtenvertreters ge\u00f6ffnet wurde, hat der Beklagte kein sch\u00fctzenswertes Interesse, die Information aus dem Verfahren herauszuhalten. Im Gegenteil: Die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung wesentliche Vorfrage ist \u2013 wie die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung \u2013 von Amts wegen zu kl\u00e4ren. Anders als bei der Vorlage von Mandantenkorrespondenz geht es hierbei nicht um die interne Kommunikation eines Rechtsanwalts mit seinem Mandanten etwa \u00fcber die Prozessstrategie. Allerdings ist im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung zu ber\u00fccksichtigen, dass nach \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. (\u00a7 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO n.F.) grunds\u00e4tzlich allein das Empfangsbekenntnis als Nachweis der Zustellung gen\u00fcgt. Die gesetzliche Wertung darf nicht vorschnell dahin abge\u00e4ndert werden, dass der Zustellempf\u00e4nger zus\u00e4tzlich auch noch das beA-Nachrichtenjournal vorlegen muss, um seiner Nachweispflicht zu gen\u00fcgen. Eine Anordnung der Vorlage des Journals ist daher nur dann gerechtfertigt und angemessen, wenn konkrete Umst\u00e4nde vorgetragen oder sonst verfahrensgegenst\u00e4ndlich sind, die im Einzelfall einen besonderen, gegen\u00fcber dem Normalfall gesteigerten \u00dcberpr\u00fcfungsbedarf indizieren. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war die Anordnung hier zu treffen: Zwischen der Absendung des Teilurteils am 07.10.2021 und der elektronischen Best\u00e4tigung des Eingangs der Nachricht im System des Beklagtenvertreters am gleichen Tag einerseits und dem 22.10.2021 als Zustelldatum gem\u00e4\u00df dem Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters andererseits lagen mehr als zwei Wochen. Diese erhebliche Dauer belegt zwar f\u00fcr sich nicht die Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses. Sie rechtfertigt \u2013 in Verbindung mit den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden des vorliegenden Einzelfalls \u2013 hier indes, die Vorlage des Nachrichtenjournals zur n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung anzuordnen. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Rechtsanwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schon im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche f\u00fcr seine Vertretung sorgen muss, die gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 Satz 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein muss und also \u2013 gleich einem Zustellungsbevollm\u00e4chtigten \u2013 f\u00fcr eine zeitnahe Entgegennahme und Best\u00e4tigung von Zustellungen Sorge zu tragen hat. Der Beklagtenvertreter hat bislang nicht erkl\u00e4rt, wie und warum es gleichwohl zu der deutlich \u00fcber eine Woche hinausgehenden Zustellverz\u00f6gerung kam. Hinzu kommt, dass der Beklagtenvertreter \u2013 gleichfalls bislang ohne Erl\u00e4uterung \u2013 das Empfangsbekenntnis erst unter dem Datum 04.11.2021 gezeichnet und dann erst mit Fax vom 19.11.2021 (9:41 Uhr) an das Landgericht \u00fcbersandt hat, nachdem er zuvor bereits dreimal (am 21.10.21, am 4.11.21, am 17.11.21) vom Landgericht dazu gemahnt worden war. Insgesamt ergibt sich aus der gegebenen Situation ein weiterer, besonderer Aufkl\u00e4rungsbedarf, der das Beweisinteresse der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegen und die Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO angemessen erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr die R\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht ge\u00f6ffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empf\u00e4ngers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgel\u00f6st wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024\u00a0\u2013 VII ZB 22\/23\u00a0\u2013, MDR 2024, 519).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Der Gesetzgeber hat auch f\u00fcr den Fall der elektronischen \u00dcbermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu kn\u00fcpfen und hierf\u00fcr nicht allein die automatisierte Eingangsbest\u00e4tigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 \u2013 9 B 2\/22 \u2013, Rn. 10, mwN.). Dem Rechtsanwalt, dem die Angabe eines (zu sp\u00e4ten) Zustelldatums vorgeworfen wird, verbleibt daher die M\u00f6glichkeit, sich darauf zu berufen, das \u00fcbermittelte Dokument erst zu diesem Datum als zugestellt entgegengenommen zu haben. Der Versto\u00df gegen Berufspflichten ist zivilprozessrechtlich irrelevant (ausf\u00fchrlich zu der Problematik: <em>Wagner\/Ernst<\/em>: Falsche oder verz\u00f6gert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr, NJW 2021, 1564).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob ein Berufungsgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals eines Parteivertreters anordnen darf, wenn Zweifel an der Richtigkeit des in einem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums bestehen, hatte das OLG M\u00fcnchen zu kl\u00e4ren (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 26.04.2024 \u2013 23 U 8369\/21): &nbsp; Ein Urteil wurde vom Gericht am 07.10.2021 an das beA des Beklagtenvertreters versandt; die elektronische Best\u00e4tigung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,68,2],"tags":[2811,600,2808,2809,2810],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3094"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3094"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3094\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3100,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3094\/revisions\/3100"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3094"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3094"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3094"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}