{"id":3098,"date":"2024-05-05T11:06:19","date_gmt":"2024-05-05T09:06:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3098"},"modified":"2024-05-05T11:06:19","modified_gmt":"2024-05-05T09:06:19","slug":"montagsblog-323","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/05\/montagsblog-323\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine materiellrechtliche und eine prozessuale Frage.<\/em><\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fcckskauf trotz Schwarzgeldabrede wirksam<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0115\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat zeigt die unterschiedlichen Zielsetzungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung und des Verbots der Schwarzarbeit auf. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft. Die Parteien hatten einen Kaufpreis von 150.000 Euro vereinbart. Hiervon zahlte die Kl\u00e4gerin schon vor Beurkundung einen Teilbetrag von 30.000 Euro in bar. Im notariellen Vertrag ist der Kaufpreis mit 120.000 Euro angegeben. Die Kl\u00e4gerin zahlte auch diesen Betrag und wurde als Eigent\u00fcmerin im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Nach einer Selbstanzeige des Beklagten f\u00fchrten die Parteien Gespr\u00e4che \u00fcber die Wirksamkeit des Kaufvertrags. Die Kl\u00e4gerin bewilligte die Eintragung eines Widerspruchs gegen ihre Eintragung als Eigent\u00fcmerin. Der Beklagte \u00fcberwies 120.000 Euro auf das Treuhandkonto eines Notars. Dieser zahlte den Betrag auftragswidrig an die Kl\u00e4gerin aus. Im Laufe des Rechtsstreits erstattete er dem Beklagten diesen Betrag gegen Abtretung etwaiger Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Zustimmung zur L\u00f6schung des Widerspruchs. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwarzgeldabrede im Streitfall nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach \u00a7\u00a0134 oder \u00a7\u00a0138 BGB f\u00fchrt. Dies gilt erst recht f\u00fcr die Einigung \u00fcber den \u00dcbergang des Eigentums.<\/p>\n<p>Der Versto\u00df gegen das Formgebot aus \u00a7\u00a0313b Abs.\u00a01 BGB ist durch vollst\u00e4ndige Erf\u00fcllung des Kaufvertrags geheilt worden.<\/p>\n<p>Die Schwarzgeldabrede war zwar auf die Hinterziehung von Grunderwerbsteuer (im Streitfall: in H\u00f6he von 1.500 Euro) gerichtet. Anders als ein Versto\u00df gegen das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit f\u00fchrt ein solcher Gesetzesversto\u00df aber nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Vertrags gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0134 BGB. Zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit ist nach dem Gesetzeszweck jeglicher Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern eines Werk- oder Dienstvertrags zu unterbinden. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung steht der Durchf\u00fchrung eines Grundst\u00fcckkaufvertrags demgegen\u00fcber nur dann entgegen, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags bildet. Letzteres hat das OLG im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst offen, ob die Schwarzgeldabrede f\u00fcr sich gesehen unwirksam ist. Selbst wenn diese Frage zu bejahen w\u00e4re, h\u00e4tte dies im Streitfall nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Das OLG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin die Wohnung unstreitig auch dann erworben h\u00e4tte, wenn der gesamte Kaufpreis von 150.000 Euro beurkundet worden w\u00e4re.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn in Betracht kommt, dass nur der Kaufvertrag unwirksam ist, nicht aber die \u00dcbereignung, empfiehlt sich zur vorl\u00e4ufigen Sicherung neben der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentumsumschreibung erg\u00e4nzend die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf R\u00fcck\u00fcbertragung.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccknahme eines vermeintlich zu fr\u00fch eingelegten Rechtsmittels<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0408\/23<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer ungew\u00f6hnlichen und zugleich haftungstr\u00e4chtigen Situation.<\/em><\/p>\n<p>Das AG hat mit Beschluss vom 4.\u00a0April 2023 die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich verpflichtet. Am 6.\u00a0April 2023 hat es dem Antragsteller eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt, die mit einem umfassenden Rechtskraftvermerk versehen war. Noch am gleichen Tag bat der Antragsteller, den Vermerk dahin zu berichtigen, dass nur der Scheidungsausspruch rechtskr\u00e4ftig ist. Drei Wochen sp\u00e4ter bat das AG um R\u00fccksendung der zugestellten Abschriften zum Zwecke der erneuten Zustellung. Zugleich wies es darauf hin, es liege eine schwerwiegende Abweichung von der Urschrift vor, die zur Unwirksamkeit der Zustellung f\u00fchre.<\/p>\n<p>Am Montag, 8.\u00a0Mai 2023 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ein. Zugleich behielt er sich vor, die Beschwerde im Hinblick auf die unwirksame Zustellung zur\u00fcckzunehmen, und bat um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts. Noch am gleichen Tag teilte das AG mit, die erneute Zustellung des Beschlusses werde veranlasst, sobald alle fehlerhaften Ausfertigungen zur\u00fcckgelangt seien. Daraufhin nahm der Antragsteller die Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach erneuter Zustellung des Beschlusses legte der Antragsteller wiederum Beschwerde ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG hat die Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beschwerdefrist hat bereits mit der ersten Zustellung am 6.\u00a0April 2023 zu laufen begonnen. Diese Zustellung war wirksam, weil der Inhalt der zugestellten Abschrift mit dem Inhalt der Urschrift \u00fcbereinstimmt. Der fehlerhafte Rechtskraftvermerk steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Die Beschwerde vom 8.\u00a0Mai 2023 ist rechtzeitig eingelegt worden, hat ihre Wirksamkeit aber durch R\u00fccknahme verloren. Die sp\u00e4ter eingelegte Beschwerde ist verfristet.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erf\u00fcllt. Der Antragsteller durfte die Ank\u00fcndigung des AG, dass der Beschluss erneut zugestellt werde, nicht als Anregung verstehen, das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel wieder zur\u00fcckzunehmen. Er musste vielmehr den sichersten Weg w\u00e4hlen und das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel innerhalb der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Frist begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Solange auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass die erste Zustellung einer Entscheidung trotz Fehlern wirksam ist, m\u00fcssen die Fristen f\u00fcr die Einlegung und Begr\u00fcndung eines Rechtsmittels an dieser Zustellung ausgerichtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine materiellrechtliche und eine prozessuale Frage. 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