{"id":3101,"date":"2024-05-12T04:05:43","date_gmt":"2024-05-12T02:05:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3101"},"modified":"2024-05-12T04:05:43","modified_gmt":"2024-05-12T02:05:43","slug":"anwaltsblog-18-2024-muessen-anwaltsschriftsaetze-das-aktenzeichen-des-gerichts-enthalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/12\/anwaltsblog-18-2024-muessen-anwaltsschriftsaetze-das-aktenzeichen-des-gerichts-enthalten\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 18\/2024: M\u00fcssen Anwaltsschrifts\u00e4tze das Aktenzeichen des Gerichts enthalten?"},"content":{"rendered":"<p>Innerhalb weniger Wochen mussten sich zwei Zivilsenate des BGH mit der Frage befassen, ob fristgem\u00e4\u00df einzureichende Anwaltsschrifts\u00e4tze das (korrekte) Aktenzeichen des Gerichts aufweisen m\u00fcssen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 \u2013 VIII ZR 238\/22 -, MDR 2024, 592; BGH, Beschluss vom 12. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 VI ZR 166\/22\u00a0\u2013, juris):<\/p>\n<p>Im ersten Fall war das Berufungsverfahren der Beklagten zun\u00e4chst beim 7. Zivilsenat des OLG gef\u00fchrt und sodann dem 9. Zivilsenat desselben Gerichts \u00fcbertragen worden. Dieser wies darauf hin, dass er die Zur\u00fcckweisung der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtige, und setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Oktober 2022. Mit einem am 6. Oktober 2022 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten mit der Begr\u00fcndung, aufgrund einer kurzen Auslandsreise des Sachbearbeiters habe die notwendige Er\u00f6rterung mit der Beklagten noch nicht stattfinden k\u00f6nnen, um Verl\u00e4ngerung der Stellungnahmefrist um zwei Wochen gebeten. Der Schriftsatz enth\u00e4lt irrt\u00fcmlich das Aktenzeichen des vormals zust\u00e4ndigen 7. Zivilsenats. Eine Entscheidung \u00fcber den Fristverl\u00e4ngerungsantrag ist nicht ergangen, sondern das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 die Berufung zur\u00fcckgewiesen. In dem Beschluss hei\u00dft es, dass die Beklagte innerhalb der einger\u00e4umten Frist keine Stellungnahme abgegeben habe (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 \u2013 VIII ZR 238\/22 -, MDR 2024, 592).<\/p>\n<p>Auch im zweiten Fall hat das OLG die Berufung durch Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 Satz 1 BGB zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat es auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 30. M\u00e4rz 2022 verwiesen, zu dem sich die Kl\u00e4gerin trotz antragsgem\u00e4\u00df verl\u00e4ngerter Frist nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert habe. Jedoch war am letzten Tag der Frist (5. Mai 2022) ein Schriftsatz der Kl\u00e4gervertreter beim Berufungsgericht eingegangen, der eine Stellungnahme zum Hinweisbeschluss enth\u00e4lt. Dieser wurde allerdings aufgrund eines Schreibversehens bei der Angabe des Aktenzeichens (&#8222;99 U 25\/22&#8220; statt &#8222;9 U 25\/22&#8220;) auf Gesch\u00e4ftsstellenebene zun\u00e4chst dem falschen Senat (Eingangssenat) zugeordnet und dem Berichterstatter des Berufungssenats erst nach Versendung des Zur\u00fcckweisungsbeschlusses vom 6. Mai 2022 vorgelegt (BGH, Beschluss vom 12. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 VI ZR 166\/22\u00a0\u2013, juris).<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen hat der BGH eines Versto\u00df des Berufungsgerichts gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht festgestellt, die Ausf\u00fchrungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen, die in einem ordnungsgem\u00e4\u00df bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorgetragen werden. Grunds\u00e4tzlich verst\u00f6\u00dft das Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es einen ordnungsgem\u00e4\u00df eingegangenen Schriftsatz nicht ber\u00fccksichtigt, wobei es auf ein Verschulden des Gerichts nicht ankommt. Im Hinblick auf eine einzuhaltende Frist ist f\u00fcr den Eingang des Schriftsatzes und daher f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht allein entscheidend, ob der Schriftsatz vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufende Gericht gelangt ist. Unerheblich ist dagegen, ob der Schriftsatz innerhalb der Frist in die f\u00fcr die Sache bereits angelegte Akte eingeordnet worden ist. Da der Rechtsuchende keinen Einfluss darauf hat, welche Richter im Einzelnen durch die Gesch\u00e4ftsverteilung zur Bearbeitung der Sache bestimmt worden sind, braucht er keine Sorge daf\u00fcr zu treffen, dass seine Eingabe innerhalb des angerufenen Gerichts unverz\u00fcglich in die richtige Akte gelangt. Demgem\u00e4\u00df schreibt das Gesetz in den \u00a7 129 Abs. 1, \u00a7 130 ZPO die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und f\u00fcr eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsma\u00dfnahme, die f\u00fcr die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. Dem Schriftsatz muss jedoch zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren er eingereicht werden soll. Dies ist der Fall, wenn die Parteien des Rechtsstreits im Schriftsatz korrekt angegeben waren und zudem durch die Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts deutlich wird, welchem Verfahren die Ausf\u00fchrungen zuzuordnen waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr den fristgerechten Eingang eines Schreibens bei Gericht ist es grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, dass das Schreiben der richtigen Akte zugeordnet oder der betreffenden Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben wird. Das Gesetz schreibt die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Diese soll lediglich die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und f\u00fcr eine rasche Bearbeitung sorgen. F\u00fcr den fristgerechten Eingang eines Schriftsatzes ist deshalb allein entscheidend, dass dieser vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt (BGH, Beschluss vom 8. November 2023\u00a0\u2013 VIII ZB 59\/23\u00a0\u2013, MDR 2024, 395).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Der in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzten Partei verbleibt nur das zul\u00e4ssige Rechtsmittel, sofern die angefochtene Entscheidung auf dem Geh\u00f6rsversto\u00df beruht. Der einfachere und kosteng\u00fcnstigere Weg der Geh\u00f6rsr\u00fcge nach \u00a7 321a ZPO ist nicht er\u00f6ffnet, da diese subsidi\u00e4ren Charakter hat. Voraussetzung f\u00fcr die Geh\u00f6rsr\u00fcge ist nach \u00a7 312a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber sollte <em>de lege ferenda<\/em> dieses missliche Rechtsdefizit beenden, um eine schnelle und kosteng\u00fcnstige Reparatur der sog. Pannenf\u00e4lle (<em>G. Vollkommer<\/em> in: Z\u00f6ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 321a Rn. 8 mwN.) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innerhalb weniger Wochen mussten sich zwei Zivilsenate des BGH mit der Frage befassen, ob fristgem\u00e4\u00df einzureichende Anwaltsschrifts\u00e4tze das (korrekte) Aktenzeichen des Gerichts aufweisen m\u00fcssen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 \u2013 VIII ZR 238\/22 -, MDR 2024, 592; BGH, Beschluss vom 12. 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