{"id":3104,"date":"2024-05-12T08:02:45","date_gmt":"2024-05-12T06:02:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3104"},"modified":"2024-05-12T08:02:45","modified_gmt":"2024-05-12T06:02:45","slug":"montagsblog-324","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/12\/montagsblog-324\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um eine schenkungsrechtliche Frage mit Bez\u00fcgen zum Familien- und zum Sozialhilferecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Angemessener Unterhalt eines Beschenkten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 16.\u00a0April 2024 \u2013 X\u00a0ZR\u00a014\/23<\/p>\n<p><em>Der X.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Auswirkungen des Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetzes auf das Schenkungsrecht. <\/em><\/p>\n<p>Der klagende Sozialhilfetr\u00e4ger verlangt wegen erbrachter Sozialleistungen an die Mutter des Beklagten die teilweise R\u00fcckzahlung einer Schenkung.<\/p>\n<p>Die inzwischen verstorbene Mutter des Beklagten hatte diesem im Jahr 2003 eine Kontovollmacht f\u00fcr ein Sparkonto erteilt. Im Jahr 2011 wurde das Konto mit einem Guthaben von rund 20.000 Euro schenkweise auf den Beklagten \u00fcbertragen. Im Jahr 2018 erbrachte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Mutter des Beklagten Pflegewohngeld und andere Sozialleistungen in H\u00f6he von rund 7.000 Euro. Im Jahr 2020 leitete er Anspr\u00fcche der Mutter auf Herausgabe der Schenkung wegen Verarmung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII auf sich \u00fcber. Die darauf gest\u00fctzte Klage auf R\u00fcckzahlung der erbrachten Sozialleistungen blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG einen Anspruch auf Herausgabe der Schenkung wegen Verarmung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0528 Abs.\u00a01 BGB dem Grunde nach bejaht. Die in \u00a7\u00a0529 Abs.\u00a01 BGB normierte Frist von zehn Jahren hat nicht schon mit Erteilung der Kontovollmacht zu laufen begonnen, sondern erst mit der \u00dcbertragung des Kontos im Jahr 2011. Sie war deshalb bei Eintritt der Bed\u00fcrftigkeit im Jahr 2018 noch nicht verstrichen.<\/p>\n<p>Mit der vom OLG gegebenen Begr\u00fcndung kann ein Herausgabeanspruch nicht wegen Gef\u00e4hrdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Beklagten (\u00a7\u00a0529 Abs.\u00a02 BGB) verneint werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, welcher Unterhalt angemessen im Sinne von \u00a7\u00a0529 Abs.\u00a02 BGB ist, sind grunds\u00e4tzlich die Ma\u00dfst\u00e4be zur Bemessung der Unterhaltspflicht gegen\u00fcber den eigenen Eltern (\u00a7\u00a01603 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a01610 Abs.\u00a01 BGB) heranzuziehen. Danach wurde der angemessene Unterhalt bislang anhand eines Sockelbetrags zuz\u00fcglich rund der H\u00e4lfte des dar\u00fcber hinausgehenden Einkommens bestimmt.<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten des Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetzes im Jahr 2020 gehen Unterhaltsanspr\u00fcche des Leistungsberechtigten gegen dessen Kinder gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a094 Abs.\u00a01a SGB\u00a0XII nur noch dann auf den Tr\u00e4ger der Sozialhilfe \u00fcber, wenn das j\u00e4hrliche Gesamteinkommen des Kindes (d. h. die Summe der Eink\u00fcnfte im Sinne des Einkommensteuerrechts) mehr als 100.000 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst die umstrittene und noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rte Frage, welche Auswirkungen diese sozialhilferechtliche Regelung auf die Bemessung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs von Eltern gegen ihre Kinder hat, offen. Entgegen der Auffassung des OLG kommt der Regelung jedenfalls f\u00fcr das Schenkungsrecht keine Bedeutung zu. \u00a7\u00a094 Abs.\u00a01a SGB\u00a0XII betrifft nur den gesetzlichen \u00dcbergang von Unterhaltsanspr\u00fcchen, nicht aber die M\u00f6glichkeit zur \u00dcberleitung sonstiger Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a093 SGB\u00a0XII. Deshalb kann der Regelung allenfalls eine Ausstrahlungswirkung auf Unterhaltsanspr\u00fcche zukommen, nicht aber auf sonstige Anspr\u00fcche wie denjenigen aus \u00a7\u00a0528 Abs.\u00a02 BGB.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Ein gesetzlicher \u00dcbergang von Unterhaltsanspr\u00fcchen gegen Enkel ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a094 Abs.\u00a01 SGB\u00a0XII unabh\u00e4ngig von einer Einkommensgrenze ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um eine schenkungsrechtliche Frage mit Bez\u00fcgen zum Familien- und zum Sozialhilferecht. 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