{"id":3110,"date":"2024-05-19T04:12:19","date_gmt":"2024-05-19T02:12:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3110"},"modified":"2024-05-21T13:48:00","modified_gmt":"2024-05-21T11:48:00","slug":"anwaltsblog-19-2024-zur-reichweite-eines-vertraglichen-gewaehrleistungsausschlusses-beim-kauf-eines-40-jahre-alten-gebrauchtwagens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/19\/anwaltsblog-19-2024-zur-reichweite-eines-vertraglichen-gewaehrleistungsausschlusses-beim-kauf-eines-40-jahre-alten-gebrauchtwagens\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 19\/2024: Zur Reichweite eines vertraglichen Gew\u00e4hrleistungsausschlusses beim Kauf eines 40 Jahre alten Gebrauchtwagens"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob sich der Verk\u00e4ufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs auf den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss berufen kann, wenn er die einwandfrei funktionierende Klimaanlage in seiner Verkaufsanzeige hervorgehoben hatte, und der K\u00e4ufer nunmehr M\u00e4ngelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht (BGH, Urt. v. 10.4.2024 \u2013 VIII ZR 161\/23, MDR 2024, 706):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb im M\u00e4rz 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 \u20ac einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km. In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hie\u00df es: &#8222;Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachm\u00e4ngelhaftung&#8220;. Im Mai 2021 beanstandete der Kl\u00e4ger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen hatte, lie\u00df dieser die Klimaanlage durch eine Erneuerung des Klimakompressors instandsetzen und verlangt den Ersatz von Reparaturkosten von rund 1.750 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gew\u00e4hrleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage. Zwar sei eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gew\u00e4hrleistung andererseits regelm\u00e4\u00dfig dahin auszulegen, dass der Gew\u00e4hrleistungsausschluss nicht f\u00fcr das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle (BGH, Urt. v. 29.11.2006 &#8211; VIII ZR 92\/06, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2007.11.r.02\">MDR 2007, 642<\/a>). Jedoch m\u00fcsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer &#8211; hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen &#8211; Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabh\u00e4ngigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgem\u00e4\u00df habe der Kl\u00e4ger in Anbetracht des Gew\u00e4hrleistungsausschlusses nicht erwarten d\u00fcrfen, dass die schon lange Zeit \u00fcber ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte Erfolg. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss berufen. Nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist in den F\u00e4llen einer (ausdr\u00fccklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit iSv. \u00a7 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr \u00a7 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss f\u00fcr Sachm\u00e4ngel dahin auszulegen, dass er nicht f\u00fcr das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur f\u00fcr sonstige M\u00e4ngel, n\u00e4mlich solche im Sinne von \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, gelten soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gew\u00e4hrleistungsausschlusses nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige &#8211; unmittelbar im Anschluss an die Angabe &#8222;Klimaanlage funktioniert einwandfrei&#8220; &#8211; erkl\u00e4rt hat, dass der Verkauf &#8222;unter Ausschluss jeglicher Sachm\u00e4ngelhaftung&#8220; erfolge, erlaubt es nicht, den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung \u00fcber die (einwandfreie) Funktionsf\u00e4higkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das &#8211; aus Sicht eines verst\u00e4ndigen K\u00e4ufers &#8211; gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachm\u00e4ngelhaftung andererseits gebietet es, den Gew\u00e4hrleistungsausschluss als beschr\u00e4nkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachm\u00e4ngel nach \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung f\u00fcr den K\u00e4ufer andernfalls ohne Sinn und Wert w\u00e4re.<\/p>\n<p>Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem &#8211; wie hier &#8211; die Funktionsf\u00e4higkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschlei\u00df unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gew\u00e4hrleistungsausschluss auch f\u00fcr das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umst\u00e4nde (Alter des Fahrzeugs, Verschlei\u00dfanf\u00e4lligkeit eines Bauteils) k\u00f6nnen zwar f\u00fcr die \u00fcbliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder f\u00fcr die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch f\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gew\u00e4hrleistungsausschluss die Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unber\u00fchrt l\u00e4sst, auch dann uneingeschr\u00e4nkt Anwendung, wenn der Verk\u00e4ufer die Funktionsf\u00e4higkeit eines Verschlei\u00dfteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Haben die Parteien die &#8222;einwandfreie&#8220; Funktionsf\u00e4higkeit eines typischerweise dem Verschlei\u00df unterliegenden Fahrzeugbauteils vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob insoweit ein &#8222;normaler&#8220;, das hei\u00dft ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualit\u00e4tsstufe nicht ungew\u00f6hnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeintr\u00e4chtigender Verschlei\u00df vorliegt &#8211; der einen Sachmangel nicht begr\u00fcndet &#8211; und\/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeintr\u00e4chtigung dieses Bauteils zu rechnen war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob sich der Verk\u00e4ufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs auf den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss berufen kann, wenn er die einwandfrei funktionierende Klimaanlage in seiner Verkaufsanzeige hervorgehoben hatte, und der K\u00e4ufer nunmehr M\u00e4ngelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht (BGH, Urt. v. 10.4.2024 \u2013 VIII ZR 161\/23, MDR 2024, 706): [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,63,60],"tags":[866,131,130,2835,2064],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3110"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3110"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3110\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3114,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3110\/revisions\/3114"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3110"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3110"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3110"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}