{"id":3117,"date":"2024-05-25T13:37:58","date_gmt":"2024-05-25T11:37:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3117"},"modified":"2024-05-25T13:37:58","modified_gmt":"2024-05-25T11:37:58","slug":"montagsblog-326","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/25\/montagsblog-326\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Vormerkung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Fortbestand einer Vormerkung bei Verl\u00e4ngerung der Annahmefrist<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 8.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0176\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer gehaltvollen Mischung aus internationalem Familienrecht, Sachenrecht und Bereicherungsrecht. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine philippinische Staatsangeh\u00f6rige, lebte seit 2004 mit ihrem sp\u00e4teren Ehemann, einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, in S\u00fcdafrika. Im Jahr 2006 heirateten die beiden dort.<\/p>\n<p>Im Jahr 2013 \u00fcbertrug der Ehemann eine Eigentumswohnung in M\u00fcnchen, die ihm schon vor der Eheschlie\u00dfung geh\u00f6rt hatte, ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin auf seinen Sohn aus fr\u00fcherer Ehe. Dieser wurde als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen. In der Folge bot er der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche \u00dcbereignung der Wohnung an. Zur Annahme des Angebots setzte er eine Frist bis 31.12.2016. Zur Sicherung des k\u00fcnftigen Anspruchs auf \u00dcbereignung wurde im Juli 2014 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Im Oktober 2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigent\u00fcmerstellung des Ehemannes der Beklagten eingetragen. Die Kl\u00e4gerin macht hierzu geltend, sie sei nach s\u00fcdafrikanischem G\u00fcterrecht mit der Eheschlie\u00dfung Gesamthandseigent\u00fcmerin der Wohnung geworden und ihr Ehemann habe \u00fcber diese nicht ohne ihre Zustimmung verf\u00fcgen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Ehemann der Beklagten verl\u00e4ngerte einige Tage nach Eintragung des Widerspruchs die Frist zur Annahme seines \u00dcbereignungsangebots bis 31.12.2026, also um zehn Jahre.<\/p>\n<p>Die auf Zustimmung zur L\u00f6schung der Vormerkung gerichtete Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das OLG hat die Kl\u00e4gerin zu Recht als prozessf\u00fchrungsbefugt angesehen.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem geltend gemachten Gesamthandseigentum alleine geltend machen darf, ist nach dem s\u00fcdafrikanischen Recht zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist zwar grunds\u00e4tzlich nach deutschen Prozessrecht zu beurteilen. Soweit es um die Frage geht, ob eine Partei ein ihr nicht oder nicht allein zustehendes Recht im eigenen Namen geltend machen kann, ist jedoch das daf\u00fcr einschl\u00e4gige materielle Recht ma\u00dfgeblich. Dieses ist in F\u00e4llen mit Auslandsbezug nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist danach das s\u00fcdafrikanische G\u00fcterrecht anwendbar, weil die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung dort beide ihren Wohnsitz hatten. Nach dieser Rechtsordnung kann ein Ehegatte Anspr\u00fcche aus Gesamthandseigentum ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten geltend machen.<\/p>\n<p>Das OLG durfte aber nicht offenlassen, ob die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich Gesamthandseigent\u00fcmerin geworden ist und ob der Ehemann der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegebenenfalls gutgl\u00e4ubig erworben hat.<\/p>\n<p>Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vormerkung kraft guten Glaubens auch dann wirksam entstanden ist, wenn der Ehemann der Beklagten nicht Eigent\u00fcmer der Wohnung ist. Der Ehemann war als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen und die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer eventuellen Unrichtigkeit. Ein Widerspruch war bei Eintragung der Vormerkung noch nicht eingetragen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge, f\u00fcr die ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb nach einer verbreiteten Auffassung generell ausgeschlossen sein soll.<\/p>\n<p>Die Vormerkung hat ihre Wirksamkeit auch \u00fcber die urspr\u00fcnglich gesetzte Annahmefrist behalten, weil die Frist rechtzeitig verl\u00e4ngert worden ist.<\/p>\n<p>Durch die Verl\u00e4ngerung wird der gesicherte k\u00fcnftige Anspruch selbst nicht ver\u00e4ndert. Dass die Verl\u00e4ngerung aus dem Grundbuch nicht hervorgeht, ist unsch\u00e4dlich. Dem Grundbuch kann gegebenenfalls auch nicht entnommen werden, ob das Angebot innerhalb der urspr\u00fcnglich bestimmten Frist angenommen worden ist.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat aber \u00fcbersehen, dass die Beklagte im Falle eines gutgl\u00e4ubigen Erwerbs nach \u00a7\u00a0816 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB verpflichtet ist, den dadurch erlangten Vorteil an den Berechtigten herauszugeben, weil sie ihn aufgrund einer unentgeltlichen Verf\u00fcgung erlangt hat. Zu den danach herauszugebenden Vorteilen geh\u00f6ren auch die Wirkungen einer gutgl\u00e4ubig erworbenen Vormerkung.<\/p>\n<p>Das OLG wird deshalb zu pr\u00fcfen haben, ob die Kl\u00e4gerin Gesamthandseigentum an der Wohnung erworben hat und ob der Ehemann der Beklagten gegebenenfalls kraft guten Glaubens Eigentum erworben hat. Ferner wird es zu pr\u00fcfen haben, welche Auswirkungen es auf die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin hat, dass ihr Ehemann im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und f\u00fcr den Nachlass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Verletzung ausl\u00e4ndischer Rechtsnormen kann in der Revisionsinstanz nicht ger\u00fcgt werden. Der BGH \u00fcberpr\u00fcft lediglich, ob das Berufungsgericht das ihm bei der Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts zustehende Ermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Vormerkung. Fortbestand einer Vormerkung bei Verl\u00e4ngerung der Annahmefrist BGH, Urteil vom 8.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0176\/22 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer gehaltvollen Mischung aus internationalem Familienrecht, Sachenrecht und Bereicherungsrecht. 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