{"id":3119,"date":"2024-05-26T04:09:18","date_gmt":"2024-05-26T02:09:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3119"},"modified":"2024-05-26T04:09:18","modified_gmt":"2024-05-26T02:09:18","slug":"anwaltsblog-20-2024-anforderungen-an-eine-wirksame-maengelanzeige-nach-%c2%a7-377-abs-1-hgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/05\/26\/anwaltsblog-20-2024-anforderungen-an-eine-wirksame-maengelanzeige-nach-%c2%a7-377-abs-1-hgb\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 20\/2024: Anforderungen an eine wirksame M\u00e4ngelanzeige nach \u00a7 377 Abs. 1 HGB"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte sich BGH mit den Anforderungen an die M\u00e4ngelanzeige zu befassen, die bei kaufm\u00e4nnischen Kaufvertr\u00e4gen der Verk\u00e4ufer nach \u00a7 377 HGB bei aufgetretenen M\u00e4ngel unverz\u00fcglich zur Wahrung seiner Rechte abgeben muss (BGH, Beschluss vom 23. April 2024\u00a0\u2013 VIII ZR 35\/23):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezog von der beklagten Zwischenh\u00e4ndlerin Rohware f\u00fcr die Herstellung von Fertiglebensmitteln. Die Beklagte lieferte ihr am 2. und 21. August sowie am 20. September 2017 insgesamt rund 15 t tiefgek\u00fchlte, in Scheiben geschnittene Jalape\u00f1os (Paprikaschoten). Bei der Weiterverarbeitung zu Chili-Cheese-Nuggets fiel bei der Kl\u00e4gerin kurz vor Abschluss der Produktion am 13. Oktober 2017 ein scharfkantiges Kunststoffteil zwischen einigen Jalape\u00f1os-Scheiben auf. Noch am selben Tag teilte sie der Beklagten telefonisch mit, dass &#8222;in der gelieferten Ware Fremdk\u00f6rper enthalten&#8220; seien und \u00fcbersandte Fotos per E-Mail. Die Fotos zeigen ein schwarzes Plastikteil zwischen tiefgefrorenen Jalape\u00f1os-Scheiben, einen Paketaufkleber f\u00fcr einen 10 kg-Karton mit den Angaben &#8222;GE805und einer &#8222;Lot Nr. M2261108&#8220; sowie einen Schein \u00fcber die Tiefk\u00fchleinlagerung von 7.280 kg mit Einlagerdatum 20. September 2017 und Chargennummer 201709020-1701655. Die Kl\u00e4gerin sperrte die bereits produzierten Teilmengen f\u00fcr den Verkauf und rief die schon ausgelieferten Nuggets zur\u00fcck. Eine Untersuchung der restlichen Rohware bei einem Drittunternehmen ergab das Vorhandensein weiterer Fremdk\u00f6rper. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 best\u00e4tigte die Beklagte den Eingang der Reklamation und k\u00fcndigte eine Reaktion an. Am 26. Oktober 2017 teilte sie unter Bezugnahme auf die &#8222;Reklamation der von uns gelieferten GE805 &#8211; Jalape\u00f1os gr\u00fcn in Scheiben&#8220; mit, dass sie nach R\u00fccksprache mit ihrem Lieferanten einen Fremdk\u00f6rperbefund nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin u.a. Ersatz des Warenwerts der bereits produzierten Nuggets sowie f\u00fcr die Einlagerung und Vernichtung der produzierten Ware verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Kaufvertrag bereits deshalb nicht zu, weil er gem\u00e4\u00df \u00a7 377 Abs. 1, 3 HGB ausgeschlossen sei. Es fehle an einer hinreichend bestimmten M\u00e4ngelr\u00fcge der Kl\u00e4gerin. Die Mitteilung vom 13. Oktober 2017 gen\u00fcge diesen Anforderungen auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbermittelten Fotos nicht. Es sei denkbar, dass sich die Beanstandung auf lediglich einen einzelnen &#8211; den abgebildeten &#8211; Karton, auf alle Kartons mit der &#8222;Lot Nr. M2261108&#8220;, auf die gesamte Lieferung, auf s\u00e4mtliche Ware mit der (vorangestellten) Nummer &#8222;K5409&#8220; aus allen drei Lieferungen oder aber auf die gesamte Ware aus allen drei Lieferungen beziehe. Welche Mangelbehauptung die Kl\u00e4gerin nun konkret erhoben habe, habe ein Empf\u00e4nger in der Person der Beklagten anhand der M\u00e4ngelanzeige nicht feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur\u00fcckverweisung. Dem Berufungsgericht ist eine Geh\u00f6rsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts war es f\u00fcr das Vorliegen einer hinreichend bestimmten M\u00e4ngelr\u00fcge im Oktober 2017 entscheidend, ob die Beklagte als Verk\u00e4uferin aufgrund der ihr seitens der Kl\u00e4gerin bis zum 17. Oktober 2017 \u00fcberlassenen Informationen das Vorhandensein des behaupteten Mangels der gelieferten Rohware pr\u00fcfen, eigene Nachforschungen anstellen und ihre Lieferantin in Anspruch nehmen konnte. In diesem Zusammenhang kam dem Vortrag der Kl\u00e4gerin entscheidende Bedeutung zu, wonach die Beklagte mit der E-Mail vom 26. Oktober 2017 \u00fcber die aufgrund der Beanstandung von ihr zwischenzeitlich ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung und Untersuchung des beanstandeten Fremdk\u00f6rperbefunds berichtet hat. Auf dieses zentrale Vorbringen zum (tats\u00e4chlichen) Verst\u00e4ndnis der Beklagten hinsichtlich der ihr \u00fcbermittelten Informationen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Vielmehr hat es seine W\u00fcrdigung, wonach f\u00fcr den Empf\u00e4nger einer solchen M\u00e4ngelr\u00fcge nicht erkennbar sei, was der K\u00e4ufer konkret beanstande, allein auf allgemeine Erw\u00e4gungen zu einem m\u00f6glichen Aussagegehalt der den Lichtbildern entnehmbaren Informationen gest\u00fctzt, ohne sich hierbei (erkennbar) mit dem seitens der Kl\u00e4gerin konkret gehaltenen Vortrag zum tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndnishorizont der Beklagten auseinanderzusetzen. Soweit es dabei darauf verwiesen hat, dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme ihres Lieferanten und bei der eigenen Nachforschung vom Umfang der M\u00e4ngelanzeige abh\u00e4ngig sei, lassen diese vorrangig abstrakt gehaltenen Aussagen darauf schlie\u00dfen, dass das Berufungsgericht das Kl\u00e4gervorbringen zu den konkreten Umst\u00e4nden des vorliegenden Einzelfalls geh\u00f6rswidrig \u00fcbergangen hat. Setzt sich ein Gericht mit einem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln \u00fcber diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses \u00dcbergehen des Vortrags. Die dem Berufungsgericht unterlaufene Geh\u00f6rsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, h\u00e4tte es das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen, zur Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit der M\u00e4ngelr\u00fcge gelangt w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die M\u00e4ngelanzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 377 Abs. 1 HGB muss den Verk\u00e4ufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der K\u00e4ufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgem\u00e4\u00df beanstandet. Ferner soll sie dem Verk\u00e4ufer erm\u00f6glichen, die Beanstandungen zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls abzustellen. Aus diesen Gr\u00fcnden muss die M\u00e4ngelanzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen. Angesichts der Beweisnot, in die der Verk\u00e4ufer mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, soll die M\u00e4ngelanzeige ihn in die Lage zu versetzen, m\u00f6glichst bald den Beanstandungen durch den K\u00e4ufer nachzugehen und gegebenenfalls Beweise sicherzustellen. Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996\u00a0\u2013 X ZR 75\/94\u00a0\u2013, MDR 1996, 918).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte sich BGH mit den Anforderungen an die M\u00e4ngelanzeige zu befassen, die bei kaufm\u00e4nnischen Kaufvertr\u00e4gen der Verk\u00e4ufer nach \u00a7 377 HGB bei aufgetretenen M\u00e4ngel unverz\u00fcglich zur Wahrung seiner Rechte abgeben muss (BGH, Beschluss vom 23. April 2024\u00a0\u2013 VIII ZR 35\/23): Die Kl\u00e4gerin bezog von der beklagten Zwischenh\u00e4ndlerin Rohware f\u00fcr die Herstellung von Fertiglebensmitteln. 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