{"id":3122,"date":"2024-06-02T04:03:02","date_gmt":"2024-06-02T02:03:02","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3122"},"modified":"2024-06-02T06:26:04","modified_gmt":"2024-06-02T04:26:04","slug":"verstoss-gegen-das-berufsrechtliche-provisionsverbot-bei-der-vermittlung-von-rechtsanwaltsmandaten-durch-dritte-auf-einer-online-plattform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/02\/verstoss-gegen-das-berufsrechtliche-provisionsverbot-bei-der-vermittlung-von-rechtsanwaltsmandaten-durch-dritte-auf-einer-online-plattform\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 21\/2024: Versto\u00df gegen das berufsrechtliche Provisionsverbot bei der Vermittlung von Rechtsanwaltsmandaten durch Dritte auf einer Online-Plattform"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, nach welchen Kriterien eine unzul\u00e4ssige Vermittlung von Anwaltsvertr\u00e4gen im Internet von zul\u00e4ssigen Informations- und Werbeplattformen abzugrenzen ist (BGH, Urteil vom 18. April 2024 \u2013 IX ZR 89\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Internetportal, \u00fcber das sie Dienstleistungen f\u00fcr Betroffene anbietet, die einen Anh\u00f6rungsbogen oder einen Bu\u00dfgeldbescheid wegen eines Verkehrsrechtsversto\u00dfes erhalten haben. Zur rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der erhobenen Vorw\u00fcrfe und wegen der sich daraus ergebenden Handlungsm\u00f6glichkeiten arbeitete sie mit Partnerkanzleien zusammen, zu denen auch die Beklagte geh\u00f6rte. Nachdem die Betroffenen bei der Kl\u00e4gerin die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten, einschlie\u00dflich einer auf die jeweilige Kanzlei lautenden Vollmacht, schaltete die Kl\u00e4gerin diese ein. Die Partnerkanzleien \u00fcbernahmen die rechtliche Betreuung der Betroffenen, aus der ihnen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erwuchsen, die in vielen F\u00e4llen Rechtsschutzversicherer der Betroffenen deckten. F\u00fcr ihre Leistungen stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten ausschlie\u00dflich f\u00fcr Betroffene mit Rechtsschutzversicherung &#8222;Lizenzgeb\u00fchren&#8220; in H\u00f6he von insgesamt 235.056,98 \u20ac in Rechnung. Sie ist der Ansicht, bei den geforderten Geb\u00fchren handele es sich nicht um ein Entgelt f\u00fcr die Vermittlung von Auftr\u00e4gen iSd. \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Entgolten werde vielmehr pauschaliert die Nutzung der von der Kl\u00e4gerin entwickelten digitalen Infrastruktur durch die Partnerkanzleien.<\/p>\n<p>Landgericht wie Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die getroffene Vereinbarung versto\u00dfe gegen \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Sie habe in der entgeltlichen Vermittlung von Mandaten bestanden, weil der jeweilige Fall erst an die Beklagte weitergeleitet worden sei, nachdem der Betroffene die Vollmacht eingereicht habe, und weil die Verg\u00fctung an das konkrete Mandat angekn\u00fcpft habe. Rechtsfolge des Versto\u00dfes gegen \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO sei die Nichtigkeit der Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB (OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2023 \u2013 8 U 1883\/22, MDR 2023, 1007).<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin besteht die zwischen den Parteien getroffene Einigung offenkundig in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate. Darin liegt ein Versto\u00df gegen \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Nach \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Geb\u00fchren oder sonstiger Vorteile f\u00fcr die Vermittlung von Auftr\u00e4gen, gleichviel ob im Verh\u00e4ltnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzul\u00e4ssig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Geb\u00fchren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gew\u00e4hrt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Geb\u00fchren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt. Der Begriff des sonstigen Vorteils ist vor dem Hintergrund des Verbotszwecks weit zu verstehen. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanw\u00e4lte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate &#8222;gekauft&#8220; und &#8222;verkauft&#8220; werden. Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierf\u00fcr den Vermittler nicht belohnen. Allerdings bedarf es eines besonderen Bezugs des Vorteils zum vermittelten Auftrag. Das Verbot des \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen f\u00fcr ein konkret vermitteltes Mandat. Die Vermittlung muss urs\u00e4chlich f\u00fcr die Vorteilsgew\u00e4hrung sein. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte beschr\u00e4nkte sich nicht auf die Leistungen herk\u00f6mmlicher Werbemedien, die von \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht erfasst werden. \u00dcber ein Bereitstellen einer Plattform ging die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin weit hinaus. Sie m\u00fcndete zielgerichtet in der Vermittlung eines auf einen konkreten Verkehrsrechtsversto\u00df bezogenen Mandats. Unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde lag darin zugleich der Auftrag an die Beklagte zur entgeltlichen Gesch\u00e4ftsbesorgung gem\u00e4\u00df \u00a7 675 BGB. Dem vom Berufungsgericht angenommenen Versto\u00df gegen \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO steht nicht entgegen, dass der Betrieb des Internetportals auch weitere T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin erforderlich gemacht haben mag und diese zum Teil auch der Beklagten zugutegekommen sein m\u00f6gen. Entscheidend ist, f\u00fcr welche T\u00e4tigkeit die Beklagte vereinbarungsgem\u00e4\u00df bezahlen sollte. Das war die Vermittlung konkreter Mandate. Rechtsfolge des Versto\u00dfes gegen \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Nichtigkeit der behaupteten Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB. \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist ein Verbotsgesetz im Sinne der Vorschrift.<\/p>\n<p>Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Klageanspruch auch nicht nur teilweise aus den \u00a7\u00a7 812 ff BGB ergibt. \u00dcbersehen hat das Berufungsgericht allerdings, dass bereits die Kondiktionssperre des \u00a7 817 Satz 2 BGB eingreift. Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Gesch\u00e4ftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen \u00a7 134 BGB doch eine Verg\u00fctung verschaffen. \u00a7 817 Satz 2 BGB beugt einer Umgehung der Nichtigkeitsanordnung des \u00a7 134 BGB vor. Es handelt sich um die vom Gesetz ausdr\u00fccklich vorgesehene Rechtsfolge, die zudem geeignet ist, die Zielsetzung des Verbots des \u00a7 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Gesch\u00e4ftsbesorgung und l\u00e4sst er sich f\u00fcr die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, nach welchen Kriterien eine unzul\u00e4ssige Vermittlung von Anwaltsvertr\u00e4gen im Internet von zul\u00e4ssigen Informations- und Werbeplattformen abzugrenzen ist (BGH, Urteil vom 18. 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