{"id":3126,"date":"2024-06-02T12:51:46","date_gmt":"2024-06-02T10:51:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3126"},"modified":"2024-06-02T12:51:46","modified_gmt":"2024-06-02T10:51:46","slug":"montagsblog-327","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/02\/montagsblog-327\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um das Verbot von Provisionen f\u00fcr die Vermittlung von Auftr\u00e4gen f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte.<\/em><\/p>\n<p><strong>Vermittlung von Anwaltsdienstleistungen im Internet<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 18.\u00a0April 2024 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a089\/23<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit Tatbestand und Rechtfolgen von \u00a7\u00a049b Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BRAO. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Internetportal, auf dem Dienstleistungen f\u00fcr Betroffene im Zusammenhang mit einem m\u00f6glichen Verkehrsversto\u00df angeboten werden. Zur rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der gegen einen Betroffenen erhobenen Vorw\u00fcrfe arbeitet sie mit Rechtsanwaltskanzleien zusammen, unter anderem mit der beklagten GmbH. Die Kanzlei, an die die Kl\u00e4gerin den Betroffenen verweist, \u00fcbernimmt dessen rechtliche Betreuung, pr\u00fcft die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den erhobenen Vorwurf und \u00fcbernimmt auf Wunsch des Betroffenen die weitere Vertretung. Sie hat an die Kl\u00e4gerin eine Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen, wenn die Rechtsschutzversicherung des Betroffenen eine Deckungszusage erteilt.<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre diesbez\u00fcglichen Vermittlungsleistungen im Zeitraum vom 1.12.2020 bis 30.6.2021 begehrt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von rund 230.000 Euro. Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien gegen \u00a7\u00a049b Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BRAO verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Das dort normierte Verbot einer entgeltlichen Vermittlung von Anwaltsmandaten richtet sich nicht nur gegen einen Anwalt, der f\u00fcr die Vermittlung einen Teil seiner Geb\u00fchren abgibt oder sonstige Vorteile gew\u00e4hrt, sondern auch gegen Dritte, die solche Vorteile entgegennehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Streitfall Vermittlungsleistungen dieser Art erbracht. Ihre T\u00e4tigkeit ersch\u00f6pft sich nicht im Betreiben einer Plattform, auf der Anw\u00e4lte ihre Dienstleistungen anbieten. Vielmehr \u00fcbermittelt sie der Partnerkanzlei den jeweiligen Fall bereits mit unterschriebener, auf diese lautender Vollmacht.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das OLG entschieden, dass eine gegen \u00a7\u00a049b Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BRAO versto\u00dfende Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0134 BGB nichtig ist.<\/p>\n<p>Ein Bereicherungsanspruch ist schon durch \u00a7\u00a0817 Satz\u00a02 BGB ausgeschlossen. Die darin vorgesehene Kondiktionssperre greift nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn der Leistende vors\u00e4tzlich verbotswidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns zumindest leichtfertig verschlossen hat. Im Streitfall liegt die zuletzt genannte Voraussetzung in der Person der Kl\u00e4gerin (als Erbringerin der Vermittlungsleistung) vor.<\/p>\n<p>Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrags hinzuweisen, weil sich die Kl\u00e4gerin intensiv und jahrelang mit \u00a7\u00a049b Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BRAO befasst und nach M\u00f6glichkeiten einer rechtswirksamen Vertragsgestaltung gesucht hatte. Dass die Beklagte die erkannte Unwirksamkeit des Vertrags f\u00fcr sich ausgenutzt h\u00e4tte, ist nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Der R\u00fcckforderung bereits gezahlter Verg\u00fctungen aus solchen Vertr\u00e4gen d\u00fcrfte ebenfalls die Kondiktionssperre aus \u00a7\u00a0817 Satz\u00a02 BGB entgegenstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um das Verbot von Provisionen f\u00fcr die Vermittlung von Auftr\u00e4gen f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte. 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