{"id":314,"date":"2016-09-21T10:40:25","date_gmt":"2016-09-21T08:40:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=314"},"modified":"2016-09-21T10:40:25","modified_gmt":"2016-09-21T08:40:25","slug":"unzulaessigkeit-eines-befangenheitsantrages-wegen-nachfolgender-antragstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/21\/unzulaessigkeit-eines-befangenheitsantrages-wegen-nachfolgender-antragstellung\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssigkeit eines Befangenheitsantrages wegen nachfolgender Antragstellung?"},"content":{"rendered":"<p>In einem Zivilverfahren hatte das Amtsgericht in einer Fallkonstellation, die die Anwendung der \u00a7\u00a7 816 Abs. 2, 185 BGB nahelegte, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen, der sich allerdings an Hand des Parteivortrages ohnehin aufgedr\u00e4ngt hatte. Daraufhin wurde der Richter von einer der Parteien wegen angeblicher Befangenheit abgelehnt. Anschlie\u00dfend erkl\u00e4rten sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Richter k\u00fcndigte allerdings an, es solle zun\u00e4chst \u00fcber den Befangenheitsantrag entschieden werden.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag zur\u00fcck, das Landgericht sah denselben bereits als unzul\u00e4ssig an. Der Antragsteller habe sich schlie\u00dflich auf die Verhandlung eingelassen, nachdem der Befangenheitsantrag gestellt worden war (\u00a7 43 ZPO).<\/p>\n<p>Der BGH (Beschl. v. 26.04.2016 \u2013 VIII ZB 47\/15, <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636080724805432500&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f547861.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2016, 902; <\/a>siehe auch die Besprechung von <em>Conrad<\/em> in <a href=\"http:\/\/portal.ovszr.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636100509380098750&amp;url=rn%3aanwalt%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f549514.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2016, 1005<\/a>) teilt diese Auffassung nicht. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wie diese Rechtsfrage zu entscheiden ist. Der BGH folgt denjenigen Stimmen, die \u00a7 43 ZPO auf diese Konstellation nicht anwenden wollen. Nach seinem Wortlaut regelt \u00a7 43 ZPO den Verlust des Ablehnungsrechts nur f\u00fcr den Fall, dass der Ablehnungsgrund anf\u00e4llt, jedoch von der betroffenen Partei \u00fcberhaupt nicht geltend gemacht wird. Es besteht aber kein praktisches Bed\u00fcrfnis, \u00a7 43 ZPO auf die hier vorliegende Konstellation ausdehnend anzuwenden. \u00a7 43 ZPO fordert lediglich, dass der Ablehnungsgrund zeitnahe geltend gemacht wird, nicht erforderlich ist es, in eine Verweigerungshaltung einzutreten. Zwar ist es richtig, dass durch eine derartige Verfahrensweise richterliche Arbeit \u00fcberfl\u00fcssig werden kann, jedoch hat das Gericht es selbst in der Hand, dies zu verhindern. Die Fortsetzung eines Termins ist gem\u00e4\u00df \u00a7 47\u00a0Abs. 2 S. 1\u00a0ZPO m\u00f6glich, jedoch nicht zwingend geboten. Der Befangenheitsantrag war daher \u2013 entgegen der Ansicht des LG \u2013 zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In der Sache weist der BGH den Befangenheitsantrag damit nicht als unzul\u00e4ssig, wohl aber als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das hier beanstandete Verhalten des Richters war unter den vorliegenden Umst\u00e4nden ohne weiteres von \u00a7 139 ZPO gedeckt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Die Entscheidung ist sachgerecht und praxisgerecht. Es ist nunmehr h\u00f6chstrichterlich klargestellt, dass das Ablehnungsrecht nicht verlorengeht, wenn sich eine Partei nach der Ablehnung eines Richters auf eine weitere Verhandlung einl\u00e4sst, insbesondere Antr\u00e4ge stellt oder einem schriftlichen Verfahren zustimmt.<\/p>\n<p>Weiterf\u00fchrende Literatur: <em>Conrad<\/em>, Ablehnung des Richters \u2013 Verfahren und ausgew\u00e4hlte Fallgruppen zur \u201eBesorgnis der Befangenheit\u201c, <a href=\"http:\/\/Ablehnung des Richters \u2013 Verfahren und ausgew\u00e4hlte Fallgruppen zur \u201eBesorgnis der Befangenheit\u201c\">MDR 2015, 1048<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Zivilverfahren hatte das Amtsgericht in einer Fallkonstellation, die die Anwendung der \u00a7\u00a7 816 Abs. 2, 185 BGB nahelegte, auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen, der sich allerdings an Hand des Parteivortrages ohnehin aufgedr\u00e4ngt hatte. 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