{"id":3150,"date":"2024-06-14T12:40:03","date_gmt":"2024-06-14T10:40:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3150"},"modified":"2024-06-14T12:40:03","modified_gmt":"2024-06-14T10:40:03","slug":"montagsblog-329","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/14\/montagsblog-329\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um Rechtsfragen aus dem Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.<\/em><\/p>\n<p><strong>Rechtsbeziehungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 14.\u00a0Mai 2024 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0327\/22<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit Fragen des Vertrags mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte, der Drittschadensliquidation, der Vermutung aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens und der Verj\u00e4hrung. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger zeichneten am 3.3.2012 einen Investmentauftrag, mit dem sie sich zur Zahlung von 750.000 Euro auf ein Konto verpflichteten, das die beklagte Bank f\u00fcr eine Tochtergesellschaft der Investmentgesellschaft f\u00fchrte. Die Kl\u00e4ger \u00fcberwiesen einen Teilbetrag von 350.000 Euro von einem Konto bei einer Landesbank. Diese \u00fcbermittelte den Zahlungsauftrag \u00fcber eine weitere Landesbank an die Beklagte. Die Beklagte schrieb den Betrag dem Empf\u00e4ngerkonto am 6.3.2012 gut. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beklagten eine Verf\u00fcgung der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 1.3.2012 vor, in der der besagten Investmentgesellschaft jede Entgegennahme von Publikumseinlagen untersagt und s\u00e4mtliche Kontoverbindungen und Depots gesperrt wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der beiden Landesbanken Schadensersatz in H\u00f6he von 350.000 Euro Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anspr\u00fcche aus dem Investmentvertrag. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG die Klage als hinreichend bestimmt angesehen. Anspr\u00fcche aus eigenem und aus abgetretenem Recht bilden allerdings unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. Deshalb muss aus dem Klagevorbringen hervorgehen, in welcher Reihenfolge diese Gegenst\u00e4nde geltend gemacht werden. Im Streitfall ergibt sich die Reihenfolge jedoch schon aus dem materiellen Recht. Die aus abgetretenem Recht abgeleiteten Anspr\u00fcche auf Drittschadensliquidation k\u00f6nnen nur dann bestehen, wenn den Kl\u00e4gern kein eigener Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Die Anspr\u00fcche aus eigenem Recht haben deshalb Vorrang.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das OLG entschieden, dass die Beklagte eine Warn- und Hinweispflicht verletzt hat. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr muss eine Bank einen Beteiligten zwar nur dann auf m\u00f6gliche Risiken hinweisen, wenn sie aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung sch\u00f6pft. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall angesichts des Inhalts der beh\u00f6rdlichen Verf\u00fcgung vom 1.3.2012 aber gegeben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG entfaltet das dem bargeldlosen Zahlungsverkehr zugrunde liegende Clearingabkommen zwischen den beteiligten Banken jedoch keine Schutzwirkung f\u00fcr den betroffenen Bankkunden. Der BGH h\u00e4lt insoweit an seiner Rechtsprechung fest, wonach es eines solchen Schutzes nicht bedarf, weil der Bankkunde seine Sch\u00e4den im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die im Streitfall geltend gemachten Anspr\u00fcche aus eigenem Recht sind deshalb unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche erweisen sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch auf der Grundlage abgetretenen Rechts nicht als begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, die beiden Landesbanken h\u00e4tten einen Hinweis auf die Verf\u00fcgung vom 1.3.2012 unbeachtet gelassen, entscheidungserheblich. Zugunsten der Kl\u00e4ger spricht zwar die Vermutung aufkl\u00e4rungspflichtigen Verhaltens. Die Behauptung, mit der die Beklagte diese Vermutung widerlegen will, ist aber nicht \u201eaufs Geratewohl\u201c oder \u201eins Blaue hinein\u201c aufgestellt. Die Beklagte hat hinreichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit ihre Behauptung aufgezeigt, indem sie auf eine Vorgabe des von der Finanzmarktaufsicht eingesetzten Untersuchungsbeauftragten Bezug genommen hat, der zufolge nur Soll-Buchungen untersagt waren, nicht aber Gutschriften. Das OLG wird deshalb den Beweisangeboten der Beklagten nachgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Unrecht hat das OLG angenommen, dass Anspr\u00fcche aus Drittschadensliquidation erst dann zu verj\u00e4hren beginnen, wenn der Gesch\u00e4digte Kenntnis von Schaden und Sch\u00e4diger hat. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Kenntnisstand des Anspruchsinhabers, hier also der beiden Landesbanken. Diesbez\u00fcgliche Feststellungen wird das OLG gegebenenfalls noch zu treffen haben.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass sich ein auf abgetretenes Recht gest\u00fctzter Anspruch aus Drittschadensliquidation wegen einer Pflichtverletzung des urspr\u00fcnglichen Anspruchsinhabers als unbegr\u00fcndet erweist, empfiehlt es sich, diesem den Streit zu verk\u00fcnden, um die M\u00f6glichkeit eines Regresses offenzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um Rechtsfragen aus dem Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Rechtsbeziehungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr BGH, Urteil vom 14.\u00a0Mai 2024 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a0327\/22 Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit Fragen des Vertrags mit Schutzwirkung f\u00fcr Dritte, der Drittschadensliquidation, der Vermutung aufkl\u00e4rungsrichtigen Verhaltens und der Verj\u00e4hrung. 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