{"id":3157,"date":"2024-06-16T04:00:11","date_gmt":"2024-06-16T02:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3157"},"modified":"2024-06-16T04:00:11","modified_gmt":"2024-06-16T02:00:11","slug":"anwaltsblog-23-2024-voraussetzungen-wirksamer-einreichung-elektronischer-gerichtsschriftsaetze-durch-rechtsanwaelte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/16\/anwaltsblog-23-2024-voraussetzungen-wirksamer-einreichung-elektronischer-gerichtsschriftsaetze-durch-rechtsanwaelte\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 23\/2024: Voraussetzungen wirksamer Einreichung elektronischer Gerichtsschrifts\u00e4tze durch Rechtsanw\u00e4lte"},"content":{"rendered":"<p>Zum wiederholten Male innerhalb kurzer Zeit musste sich der BGH mit den sich aus \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ergebenden Anforderungen an die \u00dcbermittlung eines elektronischen Dokuments befassen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024\u00a0\u2013 VI ZB 22\/23):<\/p>\n<p>Ein die Klage teilweise abweisendes Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, RA L., am 8. November 2022 zugestellt worden. Am 24. November 2022 ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des RA L. Berufung beim OLG eingelegt und diese mit am 14. Dezember 2022 wiederum vom beA des RA L. aus versandtem Schriftsatz begr\u00fcndet worden. Beide Schrifts\u00e4tze waren nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sondern lediglich mit einer einfachen Signatur (maschinenschriftliche Namensangabe und grafische Wiedergabe der handschriftlichen Unterschrift) von RAin W. versehen, die nach den Angaben im Briefkopf angestellte Rechtsanw\u00e4ltin in der Kanzlei des RA L. ist. Das OLG hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Die innerhalb der Berufungsfrist elektronisch eingegangene Berufung sei nicht formwirksam eingelegt, da sie nicht den Anforderungen des \u00a7 130a ZPO entsprochen habe. Denn die Berufungsschrift sei weder qualifiziert elektronisch signiert noch von dem elektronischen Anwaltspostfach der verantwortenden Person versandt worden. Das gelte auch f\u00fcr die Berufungsbegr\u00fcndung vom 14. Dezember 2022.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die elektronische Einreichung der Berufungsschrift am 24. November 2022 nicht den Anforderungen des \u00a7 130a ZPO entsprach, so dass die Kl\u00e4gerin die am 8. Dezember 2022 abgelaufene einmonatige Berufungsfrist vers\u00e4umt hat. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen \u00dcbermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verf\u00fcgung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 4 ZPO, etwa \u00fcber ein beA nach den \u00a7\u00a7 31a und 31b BRAO (\u00a7 130 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren \u00dcbermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung f\u00fcr das elektronische Dokument \u00fcbernehmenden Person identisch ist; ist diese Identit\u00e4t nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Ein elektronisches Dokument, das &#8211; wie hier die Berufungsschrift &#8211; aus einem pers\u00f6nlich zugeordnetem beA (vgl. \u00a7 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tats\u00e4chlichen Versenders \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die elektronisch \u00fcbermittelte Berufungsschrift nicht formgerecht eingereicht worden. RAin W. hat das Dokument nicht mit einer qualifizierten, sondern nur mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen. Dies gen\u00fcgte trotz der \u00dcbermittlung des Dokuments \u00fcber ein beA den Anforderungen des \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO nicht, weil als Absender des Dokuments der Inhaber des beA &#8211; RA L. &#8211; und nicht die ausweislich der einfachen Signatur das Dokument verantwortende Person &#8211; RAin W. &#8211; ausgewiesen war. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Dokument \u00fcber das beA von RA L. \u00fcbermittelt wurde, kann nach der Regelungssystematik des \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht davon ausgegangen werden, dass er das Dokument nicht nur \u00fcbermitteln, sondern auch die Verantwortung f\u00fcr seinen Inhalt \u00fcbernehmen wollte, auch wenn er zur Vertretung der Kl\u00e4gerin berechtigt war. Von der auch bei einfacher Signatur durch einen anderen Rechtsanwalt bestehenden M\u00f6glichkeit, die \u00dcbernahme der Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des \u00fcber sein beA \u00fcbermittelten elektronischen Dokuments durch Anbringung seiner eigenen elektronischen Signatur zum Ausdruck zu bringen, hat RA L. keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann auf die Erf\u00fcllung der nach \u00a7 130a ZPO bestehenden Anforderungen an die \u00dcbermittlung eines elektronischen Dokuments nicht deshalb verzichtet werden, weil sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschriftsleistung vergleichbare Gew\u00e4hr f\u00fcr die Identifizierung des Urhebers der Verfahrenshandlung und dessen unbedingten Willen, die volle Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des Dokuments zu \u00fcbernehmen und diesen bei Gericht einzureichen, ergeben w\u00fcrde. Entsprechende Umst\u00e4nde liegen hier nicht vor. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, aus dem bisherigen Prozessverlauf sei klar zu erkennen, dass RAin W. die Verantwortung f\u00fcr die Berufungsschrift \u00fcbernehmen wollte, mag RAin W. zwar durchgehend als alleinige Sachbearbeiterin in Erscheinung getreten sein. Damit steht hinsichtlich der Berufungsschrift angesichts deren \u00dcbermittlung \u00fcber das beA von RA L. aber nicht zweifelsfrei fest, dass die Einreichung dieses Dokuments ihrem unbedingten Willen entsprach. Im Hinblick auf RA L. bietet der Umstand, dass er im Briefkopf der Berufungsschrift als Kanzleiinhaber und RAin W. als seine Angestellte ausgewiesen ist, keine der Unterschrift bzw. der sie gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ersetzenden elektronischen Signatur vergleichbare Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass er die volle Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des Dokuments \u00fcbernehmen wollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Nur wenn ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssoziet\u00e4t einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssoziet\u00e4t verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form signiert und diesen Schriftsatz \u00fcber sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht einreicht, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes (\u201ef\u00fcr\u201c) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht (BGH Beschl. v. 28.2.2024 \u2013 IX ZB 30\/23, MDR 2024, 590).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum wiederholten Male innerhalb kurzer Zeit musste sich der BGH mit den sich aus \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ergebenden Anforderungen an die \u00dcbermittlung eines elektronischen Dokuments befassen (BGH, Beschluss vom 7. 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