{"id":3162,"date":"2024-06-21T16:14:03","date_gmt":"2024-06-21T14:14:03","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3162"},"modified":"2024-06-21T16:14:03","modified_gmt":"2024-06-21T14:14:03","slug":"blog-update-haftungsrecht-ersatz-von-desinfektionskosten-unterliegt-einer-plausibilitaetskontrolle-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/21\/blog-update-haftungsrecht-ersatz-von-desinfektionskosten-unterliegt-einer-plausibilitaetskontrolle-bgh\/","title":{"rendered":"Blog-Update Haftungsrecht: Ersatz von Desinfektionskosten unterliegt einer Plausibilit\u00e4tskontrolle (BGH)"},"content":{"rendered":"<p>In seinem <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20240423.vizr348\/21\">Urteil vom 23.4.2024 (Az. VI ZR 348\/21)<\/a> hatte sich der BGH erneut mit Desinfektionskosten in der Corona-Pandemie zu befassen.<\/p>\n<h2>Kurzzusammenfassung des Sachverhalts<\/h2>\n<p>Der PKW des Gesch\u00e4digten (Kl\u00e4ger) wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Kfz besch\u00e4digt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand au\u00dfer Streit. Die Werkstatt stellte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr Corona-Schutzma\u00dfnahmen insgesamt 157,99 \u20ac (inklusive 16 % Mehrwertsteuer) in Rechnung, die er an die Werkstatt zahlte. Die Beklagte hielt die Kosten nicht f\u00fcr ersatzf\u00e4hig. Das AG Hamburg-Harburg hat der Klage in voller H\u00f6he nebst Zinsen stattgegeben Das LG Hamburg k\u00fcrzte im Berufungsverfahren den Betrag auf 33,18 \u20ac nebst Zinsen.<\/p>\n<h2>Bisherige Aussagen zur Ersatzf\u00e4higkeit von Desinfektionskosten<\/h2>\n<p>Auf Basis der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH v. 12.12.2022 \u2013 VI ZR 324\/21, sh. dazu Zwickel, MDR 2023, R92) wurde vielfach davon ausgegangen, Corona-Desinfektionskosten seien generell in der von der Werkstatt bzw. dem Sachverst\u00e4ndigen berechneten H\u00f6he ersatzf\u00e4hig. Begr\u00fcndet wurde das vom BGH mit dem sog. Werkstattrisiko. Demnach sind objektiv nicht erforderliche Kosten zu ersetzen, wenn sich der Gesch\u00e4digte auf die Grunds\u00e4tze der Risikotragung berufen kann (sh. dazu ausf\u00fchrlich Zwickel, <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/23\/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen\/\">https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/23\/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen\/<\/a> und <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/04\/blog-update-haftungsrecht-werkstattrisiko-sachverstaendigenrisiko-bgh\/\">https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/04\/blog-update-haftungsrecht-werkstattrisiko-sachverstaendigenrisiko-bgh\/<\/a>, Stand: 19.6.2024). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung gebietet es, den Sch\u00e4diger das Risiko f\u00fcr \u00fcberh\u00f6hte oder fehlerhafte Rechnungen tragen zu lassen. Der Sch\u00e4diger hat auch f\u00fcr \u00fcberh\u00f6hte Preise und f\u00fcr gar nicht erbrachte Leistungen Schadenersatz i. S. d. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu zahlen. Im Gegenzug hat er einen Anspruch auf Abtretung der Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten gegen die Werkstatt bzw. den Sachverst\u00e4ndigen Zug um Zug gegen seine Schadenersatzleistung.<\/p>\n<h2>Besondere Bedeutung der Plausibilit\u00e4tskontrolle<\/h2>\n<p>Die vorliegende BGH-Entscheidung macht nun deutlich, dass Kosten auch bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze der Risikotragung nicht in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he ersatzf\u00e4hig sind. Die Grunds\u00e4tze des Werkstatt- bzw. Sachverst\u00e4ndigenrisikos greifen n\u00e4mlich dann nicht, wenn dem Gesch\u00e4digten ein Auswahl- oder \u00dcberwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Ein Auswahlverschulden liegt vor, wenn die Auswahl der Werkstatt bzw. des Sachverst\u00e4ndigen unsorgf\u00e4ltig erfolgt, z. B. wenn zu vereinbarende Preise dem Gesch\u00e4digten in keiner Weise erkennbar sind und er sich damit zufrieden gibt. Nach Vertragsschluss bleibt der Gesch\u00e4digte zur \u00dcberwachung der Werkstatt bzw. des Sachverst\u00e4ndigen verpflichtet. Es wird erwartet, dass er moniert, wenn die Werkstatt deutlich von den vereinbarten Preisen abweicht oder erkennbar \u00fcberhohe Preise aufruft. Insbesondere ist der Gesch\u00e4digte zu einer sog. Plausibilit\u00e4tskontrolle der bei Vertragsschluss vereinbarten oder sp\u00e4ter berechneten Preise verpflichtet. H\u00e4tte der Gesch\u00e4digte die \u00dcberh\u00f6hung bzw. Nichterbringung von Leistungen erkennen k\u00f6nnen, kann er sich nicht auf die Grunds\u00e4tze des Werkstatt- bzw. Sachverst\u00e4ndigenrisikos berufen. Einen solchen Fall des Auswahlverschuldens bejaht der BGH vorliegend. Er f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p><em>\u201eEs [Das Berufungsgericht\u2026] ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der Kl\u00e4gerin im Rahmen der ihr obliegenden Plausibilit\u00e4tskontrolle geradezu aufdr\u00e4ngen musste, dass diese Kosten f\u00fcr Desinfektionsma\u00dfnahmen deutlich \u00fcberh\u00f6ht waren. Das Berufungsgericht hat das jedermann zur Verf\u00fcgung stehende allt\u00e4gliche Erfahrungswissen w\u00e4hrend der Pandemie als Grundlage der der Kl\u00e4gerin obliegenden Plausibilit\u00e4tskontrolle herangezogen und angenommen, dass besondere Sachkunde f\u00fcr diese Pr\u00fcfung nicht erforderlich war.\u201c<\/em> (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20240423.vizr348\/21\">BGH v. 23.4.2024 \u2013 VI ZR 348\/21<\/a>)<\/p>\n<p>Ersatzf\u00e4hig sind in einem solchen Fall des Nichteingreifens der Grunds\u00e4tze der Risikotragung nur die objektiv erforderlichen Kosten. Im Wege der Schadenssch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass im Streitfall Desinfektionskosten nicht in H\u00f6he der berechneten 157,99 \u20ac sondern von 33,18 \u20ac erforderlich waren.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Entscheidung des BGH ist uneingeschr\u00e4nkt zuzustimmen. Auch die Grunds\u00e4tze des Werkstatt- bzw. Sachverst\u00e4ndigenrisikos k\u00f6nnen nicht dazu f\u00fchren, dass \u00fcberh\u00f6hte Rechnungen oder gar nicht durchgef\u00fchrte Arbeiten stets vollumf\u00e4nglich zu zahlen sind. Dadurch w\u00fcrde das dem Gesch\u00e4digten obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot ad absurdum gef\u00fchrt werden. Zu Recht misst daher der BGH der einer Anwendung der Grunds\u00e4tze zum Werkstatt- bzw. Sachverst\u00e4ndigenrisiko gedanklich vorgeschalteten Frage nach einer vom Gesch\u00e4digten durchzuf\u00fchrenden Plausibilit\u00e4tskontrolle besondere Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Die Geister eines sehr weitgehenden Ersatzes objektiv nicht nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlicher Kosten, die der BGH unter dem Gesichtspunkt des Werkstatt- bzw. Sachverst\u00e4ndigenrisikos gerufen hat, wird er jetzt auf dem Weg einer dem Gesch\u00e4digten obliegenden Plausibilit\u00e4tskontrolle z.T. wieder los. Dadurch gewinnen Aspekte der objektiven Erforderlichkeit doch wieder an Bedeutung (sh. dazu schon Zwickel, MDR 2023, R92). Zu ersetzen ist dann n\u00e4mlich nur der objektiv erforderliche Betrag.<\/p>\n<p>F\u00fcr Ersatzbegehren von Desinfektionskosten gilt nach dem BGH-Urteil demnach:<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind Desinfektionskosten ersatzf\u00e4hig. Bei Anwendbarkeit der Grunds\u00e4tze zum Werkstatt- und Sachverst\u00e4ndigenrisiko gilt dies auch f\u00fcr \u00fcberh\u00f6hte Kosten.<\/p>\n<p>Dem Gesch\u00e4digten sind aber \u00fcberh\u00f6hte Desinfektionskosten bei einer Plausibilit\u00e4tskontrolle regelm\u00e4\u00dfig erkennbar, da eine Desinfektion w\u00e4hrend der Corona-Pandemie in fast allen Bereichen \u00fcblich war. In einem solchen Fall sind nur die objektiv erforderlichen Kosten der Hygienema\u00dfnahmen zu ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 23.4.2024 (Az. VI ZR 348\/21) hatte sich der BGH erneut mit Desinfektionskosten in der Corona-Pandemie zu befassen. Kurzzusammenfassung des Sachverhalts Der PKW des Gesch\u00e4digten (Kl\u00e4ger) wurde bei einem Verkehrsunfall mit einem bei der beklagten Haftpflichtversicherung versicherten Kfz besch\u00e4digt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand au\u00dfer Streit. 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