{"id":3164,"date":"2024-06-23T04:00:22","date_gmt":"2024-06-23T02:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3164"},"modified":"2024-06-23T04:00:22","modified_gmt":"2024-06-23T02:00:22","slug":"anwaltsblog-24-2024-versaeumung-einer-rechtsmittelfrist-bei-unrichtiger-rechtsmittelbelehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/23\/anwaltsblog-24-2024-versaeumung-einer-rechtsmittelfrist-bei-unrichtiger-rechtsmittelbelehrung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 24\/2024: Vers\u00e4umung einer Rechtsmittelfrist bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung"},"content":{"rendered":"<p>War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist (\u00a7 233 Satz 2 ZPO). Mit dem beschr\u00e4nkten Anwendungsbereich dieser Vermutung im Anwaltsprozess hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 AnwZ (Brfg) 3\/24):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der im Jahr 1999 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, beantragte 2022 seine Wiederzulassung. Die Anwaltskammer lehnte den Antrag ab. Die daraufhin mit dem Ziel der Wiederzulassung erhobene Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 11. Dezember 2023 zugestellten Urteil abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils lautet auszugsweise: <em>&#8222;Die Beteiligten k\u00f6nnen die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils [\u2026] beantragen [\u2026]. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigef\u00fcgt werden.&#8220;<\/em> Mit am 8. Januar 2024 per Boten beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kl\u00e4ger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.<\/p>\n<p>Der BGH als Berufungsgericht verwirft den Antrag als unzul\u00e4ssig, weil der Kl\u00e4ger ihn nicht fristgem\u00e4\u00df formgerecht gestellt hat. Nach \u00a7 112e Satz 2 BRAO iVm. \u00a7 125 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen &#8211; wie der Antrag auf Zulassung der Berufung -, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Dem gen\u00fcgte die Einreichung per Boten am 8. Januar 2024 nicht. Die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung ist durch die Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils in Gang gesetzt worden. Dem Fristanlauf stand insbesondere nicht die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Passage der Rechtsmittelbelehrung entgegen, wonach dem Zulassungsantrag vier Abschriften beigef\u00fcgt werden sollen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist u.a. dann unrichtig, wenn sie einen nicht erforderlichen Zusatz enth\u00e4lt, der fehlerhaft oder irref\u00fchrend ist und dadurch generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum \u00fcber die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf \u00fcberhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Zusatz zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ist im Grundsatz dem \u00a7 81 Abs. 2 VwGO entnommen, nach dem der Klage und allen Schrifts\u00e4tzen Abschriften f\u00fcr die \u00fcbrigen Beteiligten beigef\u00fcgt werden sollen. Der Zusatz ist zwar insofern unrichtig, als die Vorschrift im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument nach \u00a7 55a Abs. 5 Satz 3 VwGO keine Anwendung findet. Diese Unrichtigkeit ist aber ihrer Art nach nicht geeignet, die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu erschweren. Der beanstandete Zusatz gibt die Beif\u00fcgung von Abschriften nicht als Zwang aus, dessen Nichtbeachtung auf die formelle Wirksamkeit des Zulassungsantrags von Einfluss ist, sondern lediglich als dringende Bitte. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht ersichtlich, wie der Zusatz irrige Vorstellungen \u00fcber die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Zulassung der Berufung hervorrufen und dadurch die Rechtsmitteleinlegung erschweren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, weil er nicht ohne Verschulden an der formwirksamen Einlegung des Zulassungsantrags gehindert war. Verschuldet ist eine Fristvers\u00e4umung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die f\u00fcr einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umst\u00e4nden zuzumuten ist. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Kl\u00e4ger die Fristvers\u00e4umung verschuldet. Der Prozessvertreter des Kl\u00e4gers h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument einzureichen ist. Die vom Kl\u00e4ger erfolglos ger\u00fcgte Passage der Rechtsmittelbelehrung begr\u00fcndete bereits keinen Anlass, von der formgerechten Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung als elektronisches Dokument abzusehen.<\/p>\n<p>Soweit sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers au\u00dferdem darauf beruft, die Gesch\u00e4ftsstelle des Anwaltsgerichtshofs habe auf seine telefonische R\u00fcckfrage hin mitgeteilt, der Antrag k\u00f6nne dort abgegeben werden und seiner Bitte, den Empfang zu quittieren, k\u00f6nne ebenfalls nachgekommen werden, w\u00e4ren diese Umst\u00e4nde schon deshalb nicht geeignet, eine unrichtige Vorstellung \u00fcber die an die Form der Rechtsmitteleinlegung zu stellenden Anforderungen hervorzurufen, weil mit dem behaupteten blo\u00dfen Einverst\u00e4ndnis mit der vom Prozessvertreter gew\u00fcnschten Form der Schriftsatzeinreichung keine Aussage \u00fcber etwaige Formerfordernisse getroffen wurde. Selbst wenn man das Einverst\u00e4ndnis der Gesch\u00e4ftsstelle des Anwaltsgerichtshofs mit der vom Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers gew\u00fcnschten Vorgehensweise bei der Schriftsatzeinreichung als Auskunft verstehen wollte, dass diese Form der Einreichung keinen Bedenken begegne, w\u00e4re diese Auskunft erkennbar fehlerhaft. Denn sie st\u00fcnde in offenkundigem Widerspruch zur Gesetzeslage. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers h\u00e4tte sich deshalb nicht darauf verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Nach \u00a7 233 Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens zwar vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Dabei darf auch ein Rechtsanwalt grunds\u00e4tzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundz\u00fcge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern nur in solchen F\u00e4llen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verst\u00e4ndlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts gef\u00fchrt hat. Die Fristvers\u00e4umung ist mithin auch in den F\u00e4llen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb &#8211; ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand &#8211; nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 25. November 2020\u00a0\u2013 XII ZB 256\/20\u00a0\u2013, MDR 2021, 252).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist (\u00a7 233 Satz 2 ZPO). 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