{"id":3169,"date":"2024-06-23T11:18:05","date_gmt":"2024-06-23T09:18:05","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3169"},"modified":"2024-06-23T11:18:05","modified_gmt":"2024-06-23T09:18:05","slug":"montagspost-330","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/23\/montagspost-330\/","title":{"rendered":"Montagspost: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit von Videoaufnahmen in einem Mietshaus.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erstellung und Verwertung von Videoaufnahmen zu Beweiszwecken<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a01370\/20<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit Fragen der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein landeseigenes Wohnungsunternehmen, hat an die Beklagten seit dem Jahr 2007 zwei Wohnungen zur eigenen Nutzung vermietet. In den Jahren 2016 und 2017 erhielt die Kl\u00e4gerin von Dritten Mitteilungen, die auf eine unberechtigte Untervermietung hindeuteten. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte deswegen mehrfach ab. Ende 2017 beauftragte sie eine Detektei. Diese \u00fcberwachte rund einen Monat lang vom Treppenhaus aus den Eingangsbereich der Wohnungen mit versteckten Videokameras. Im Januar 2018 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf die von der Detektei gewonnenen Erkenntnisse die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung der beiden Mietverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Das AG hat die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df zur R\u00e4umung verurteilt und deren Widerklage auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung abgewiesen. Das LG hat die R\u00e4umungsklage abgewiesen, einen Anspruch der Beklagten auf Geldentsch\u00e4digung hingegen wie schon das AG verneint.<\/p>\n<p>Die Revisionen beider Parteien bleiben erfolglos.<\/p>\n<p>Das LG hat die K\u00fcndigung zu Recht als unwirksam angesehen. Die als Beweis f\u00fcr die behauptete Untervermietung angef\u00fchrten Erkenntnisse aus der Video\u00fcberwachung sind rechtswidrig erstellt worden und d\u00fcrfen nicht verwertet werden.<\/p>\n<p>Der BGH legt zun\u00e4chst dar, dass die Videoaufnahmen nach der f\u00fcr den Streitfall noch ma\u00dfgeblichen Regelung in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 BDSG\u00a0aF rechtswidrig waren. Die \u00fcberwachten Treppenhausbereiche sind keine \u00f6ffentlichen R\u00e4ume iSv \u00a7\u00a06b BDSG\u00a0aF. Die Erlaubnistatbest\u00e4nde in \u00a7\u00a028 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 und \u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 BDSG\u00a0aF sind jedenfalls deshalb nicht erf\u00fcllt, weil das Interesse der Beklagten und der anderen im Haus wohnenden Mieter an einer Achtung des Privat- und Familienlebens (Art.\u00a07 GRCh) und am Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art.\u00a07 GRCh) das Interesse der Detektei an der Erf\u00fcllung ihres Auftrags und das Interesse der Beklagten an der Aufdeckung mutma\u00dflicher Vertragsverst\u00f6\u00dfe \u00fcberwiegt. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist insbesondere, dass der Kl\u00e4gerin und der Detektei mildere Mittel zur Verf\u00fcgung standen, etwa eine Scheinanmietung oder die Befragung von Nachbarn und anderen Dritten.<\/p>\n<p>Der BGH legt sodann dar, dass die Frage, ob die Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden d\u00fcrfen, gem\u00e4\u00df \u00a7 286 ZPO zu beurteilen ist. Im Ausgangspunkt sind zwar die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ma\u00dfgeblich. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO enth\u00e4lt aber eine \u00d6ffnungsklausel, die den Mitgliedstaaten erm\u00f6glicht, die Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die \u00f6ffentliche Hand genauer festzulegen und zu konkretisieren. Zu diesen konkretisierenden Regelungen geh\u00f6ren \u00a7 286 und \u00a7\u00a7 355 ff. ZPO.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0286 Abs.\u00a01 ZPO ist die Verwertung der rechtswidrig erstellten Videoaufnahmen im Streitfall jedenfalls deshalb unzul\u00e4ssig, weil die Beklagten eine unbefugte Untervermietung bestreiten und eine Auswertung der Aufnahmen zum Zwecke der W\u00fcrdigung, ob die darin dokumentierten \u2013 als solche unstreitigen \u2013 Vorg\u00e4nge als Indiztatsachen den Schluss auf eine unbefugte Untervermietung zulassen, die Verletzung der grundrechtlich (Art.\u00a013 Abs.\u00a01, Art.\u00a02 Abs.\u00a01, Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG) gesch\u00fctzten Interessen der Beklagten vertiefen und perpetuieren w\u00fcrde. Ma\u00dfgeblich ist daf\u00fcr insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin keiner Beweisnot ausgesetzt ist, weil ihr mildere Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, um den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das LG einen Anspruch der Beklagten auf Geldentsch\u00e4digung verneint. Es liegt zwar eine schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung der r\u00e4umlichen Privatsph\u00e4re und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Der Eingriff trifft die Beklagten aber nicht im Kern ihrer Pers\u00f6nlichkeit. Zudem ist der Kl\u00e4gerin nur Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Heimliche Videoaufnahmen sollten nur dann als Beweismittel angeboten werden, wenn andere zumutbare Wege der Beweisf\u00fchrung nicht zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Zul\u00e4ssigkeit von Videoaufnahmen in einem Mietshaus. Erstellung und Verwertung von Videoaufnahmen zu Beweiszwecken BGH, Urteil vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a01370\/20 Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit Fragen der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung. 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