{"id":3176,"date":"2024-06-30T04:09:26","date_gmt":"2024-06-30T02:09:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3176"},"modified":"2024-06-30T04:09:26","modified_gmt":"2024-06-30T02:09:26","slug":"anwaltsblog-25-2024-muessen-anwaltsschriftsaetze-das-aktenzeichen-des-gerichts-enthalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/30\/anwaltsblog-25-2024-muessen-anwaltsschriftsaetze-das-aktenzeichen-des-gerichts-enthalten\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 25\/2024: M\u00fcssen Anwaltsschrifts\u00e4tze das Aktenzeichen des Gerichts enthalten?"},"content":{"rendered":"<p>Erneut hatte sich der BGH mit der Frage befassen, ob fristgem\u00e4\u00df einzureichende Anwaltsschrifts\u00e4tze das (korrekte) Aktenzeichen des Gerichts aufweisen m\u00fcssen (BGH, Beschluss vom 29.05.2024 \u2013 IV ZB 14\/22):<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen ein Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 20 U 321\/21 gef\u00fchrt. Auf Antrag des Kl\u00e4gers, der das Aktenzeichen 20 U 231\/21 sowie das Rubrum des unter dem Aktenzeichen 20 U 321\/21 gef\u00fchrten Berufungsverfahrens trug, ist die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist bis zum 25. Februar 2022 verl\u00e4ngert worden. Am 21. Februar 2022 ist \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach eine Berufungsbegr\u00fcndung eingereicht worden, die wiederum das Aktenzeichen 20 U 231\/21 sowie das Rubrum des unter dem Aktenzeichen 20 U 321\/21 gef\u00fchrten Berufungsverfahrens trug und in die elektronische Akte des Verfahrens 20 U 231\/21 eingeordnet wurde. Nach einem Hinweis des OLG, dass mangels Eingangs einer Berufungsbegr\u00fcndung die Verwerfung des Rechtsmittels als unzul\u00e4ssig beabsichtigt sei, hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 14. M\u00e4rz 2022, der erneut unter dem Aktenzeichen 20 U 231\/21 eingereicht und in die Akte dieses Verfahrens eingeordnet wurde, auf die \u00dcbermittlung der Berufungsbegr\u00fcndung am 21. Februar 2022 hingewiesen. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat Erfolg. Das Berufungsgericht h\u00e4tte das Rechtsmittel nicht wegen Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist als unzul\u00e4ssig verwerfen d\u00fcrfen. Der am 21. Februar 2022 eingegangene Schriftsatz hat die Frist gewahrt. Die Angabe des falschen Aktenzeichens steht f\u00fcr sich genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegr\u00fcndung nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den \u00a7 129 Abs. 1, \u00a7 130 ZPO &#8211; die gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegr\u00fcndung anzuwenden sind &#8211; die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und f\u00fcr eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsma\u00dfnahme, die f\u00fcr die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. F\u00fcr den Eingang der Berufungsbegr\u00fcndung ist es dabei unerheblich, ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist in die f\u00fcr diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde. F\u00fcr den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist es grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, dass das Schreiben der richtigen Akte zugeordnet oder der betreffenden Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben wird, sondern allein, dass es vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt.<\/p>\n<p>Der Berufungsbegr\u00fcndung muss allerdings zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist erkennbarer Umst\u00e4nde f\u00fcr Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begr\u00fcndung zuzuordnen ist. Wurde durch die Angabe eines falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit dar\u00fcber herbeigef\u00fchrt, in welcher Sache die Rechtsmittelbegr\u00fcndung eingereicht wurde, ist diese nach dem Inhalt der schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen des Rechtsanwalts dem richtigen Verfahren zuzuordnen. An diesen &#8211; auch f\u00fcr die elektronische \u00dcbermittlung geltenden &#8211; Grunds\u00e4tzen gemessen war die Berufungsbegr\u00fcndung vom 21. Februar 2022 &#8211; auch wenn sie das falsche Aktenzeichen tr\u00e4gt &#8211; ohne Zweifel dem richtigen Berufungsverfahren zuzuordnen. Denn der Schriftsatz enth\u00e4lt das richtige Rubrum des Berufungsverfahrens sowie im Eingangssatz und im Antrag eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die mit der Berufung angefochtene &#8211; nach Gericht, Entscheidungsdatum und erstinstanzlichem Aktenzeichen zutreffend bezeichnete &#8211; Entscheidung.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Dem fristgerechten Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht steht es nicht entgegen, dass der betreffende Schriftsatz irrt\u00fcmlich mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehen ist. Allein entscheidend ist, dass er vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024\u00a0\u2013 VIII ZR 238\/22\u00a0&#8211; MDR 2024, 592).<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Die Verwerfung seiner Berufung als unzul\u00e4ssig hat den Kl\u00e4ger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Der in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzten Partei verbleibt nur das zul\u00e4ssige Rechtsmittel, sofern die angefochtene Entscheidung auf dem Geh\u00f6rsversto\u00df beruht (Rechtsbeschwerde). Der einfachere und kosteng\u00fcnstigere Weg der Geh\u00f6rsr\u00fcge nach \u00a7 321a ZPO ist nicht er\u00f6ffnet, da diese subsidi\u00e4ren Charakter hat. Voraussetzung f\u00fcr die Geh\u00f6rsr\u00fcge ist nach \u00a7 312a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber sollte <em>de lege ferenda<\/em> dieses missliche Rechtsdefizit beenden, um eine schnelle und kosteng\u00fcnstige Reparatur der sog. Pannenf\u00e4lle (<em>G. Vollkommer<\/em> in: Z\u00f6ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 321a Rn. 8 mwN.) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut hatte sich der BGH mit der Frage befassen, ob fristgem\u00e4\u00df einzureichende Anwaltsschrifts\u00e4tze das (korrekte) Aktenzeichen des Gerichts aufweisen m\u00fcssen (BGH, Beschluss vom 29.05.2024 \u2013 IV ZB 14\/22): Der Kl\u00e4ger hat gegen ein Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 20 U 321\/21 gef\u00fchrt. 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