{"id":3180,"date":"2024-06-30T16:45:19","date_gmt":"2024-06-30T14:45:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3180"},"modified":"2024-06-30T16:45:19","modified_gmt":"2024-06-30T14:45:19","slug":"montagsblog-331","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/06\/30\/montagsblog-331\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die erforderliche Form eines Heil- und Kostenplans.<\/em><\/p>\n<p><strong>Form eines Heil- und Kostenplans f\u00fcr Zahnersatz bei Kassenpatienten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 2.\u00a0Mai 2024 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0197\/23<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit zahlreichen Vorschriften aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. <\/em><\/p>\n<p>Der bei einer Krankenkasse gesetzlich versicherte Beklagte lie\u00df sich von der Streithelferin in Ober- und Unterkiefer je eine Totalprothese auf Basis eines Implantatsystems einsetzen. Der von der Streithelferin vor der Behandlung erstellte und dem Beklagten ausgeh\u00e4ndigte Heil- und Kostenplan sah einen Festzuschuss der Krankenkasse von rund 1.000 Euro und einen vom Beklagten zu tragenden Eigenanteil von rund 12.700 Euro vor. Nach Abschluss der Behandlung stellte die Streithelferin dem Beklagten rund 14.800 Euro in Rechnung. Der Beklagte leistete keine Zahlungen. Die von dem klagenden Abrechnungsunternehmen aus abgetretenem Recht erhobene Klage auf Zahlung des Rechnungsbetrags hatte in den Vorinstanzen nur in H\u00f6he von rund 4.300 Euro Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache auf die Revision der Kl\u00e4gerin an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG bedurfte der Heil- und Kostenplan nicht der Schriftform.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0630c Abs.\u00a03 BGB muss ein Arzt einen Patienten vor der Behandlung \u00fcber die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn er wei\u00df, dass die vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Ein solcher Heil- und Kostenplan bedarf der Textform, sofern sich aus anderen Vorschriften nicht weitergehenden Formanforderungen ergeben.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Textform (\u00a7\u00a0126b BGB) eingehalten. Vorschriften, die f\u00fcr einen Heil- und Kostenplan die Schriftform (\u00a7\u00a0126 BGB) vorsehen, greifen im Streitfall nicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Zahn\u00e4rzte (GOZ) muss ein Zahnarzt f\u00fcr Wunschleistungen, die \u00fcber das Ma\u00df einer zahnmedizinisch notwendigen Behandlung hinausgehen, einen Heil- und Kostenplan schriftlich (d.h. in der Form des \u00a7\u00a0126 BGB) vereinbaren. Wenn die Versorgung mit Zahnersatz zahnmedizinisch geboten ist, geht eine Behandlung aber nicht schon deshalb \u00fcber das Ma\u00df des zahnmedizinisch Notwendigen hinaus, weil sie nicht die wirtschaftlich g\u00fcnstigste ist. Zahnmedizinisch notwendig ist vielmehr grunds\u00e4tzlich jede Behandlungsmethode, die der Erreichung des gebotenen Behandlungszwecks dient. Diese Begriffsdefinition liegt auch den Vorschriften \u00fcber befundbezogene Festzusch\u00fcsse in \u00a7\u00a055 SGB\u00a0V zugrunde.<\/p>\n<p>\u00a7 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V schreibt eine schriftliche Vereinbarung f\u00fcr den Fall vor, dass der Versicherte bei Zahnf\u00fcllungen eine \u00fcberobligatorische Versorgung (z.B. Inlays aus Gold oder Keramik statt Plastikf\u00fcllung) w\u00e4hlt. Diese Vorschrift ist f\u00fcr Zahnersatzleistungen indes nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>Die Regelungen \u00fcber das Verfahren zur Bewilligung von Festzusch\u00fcssen f\u00fcr Zahnersatz in \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01a SGB\u00a0V sehen die Erstellung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt und dessen Pr\u00fcfung durch die Krankenkasse vor, nicht aber ein Schriftformerfordernis.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ergibt sich ein Schriftformerfordernis im Streitfall auch nicht aus \u00a7\u00a08 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 und 3 des Bundesmantelvertrags-Zahn\u00e4rzte (BMV-Z). Diese Vorschrift verweist f\u00fcr Zahnf\u00fcllungen auf \u00a7\u00a028 Abs.\u00a02 SBG\u00a0V und f\u00fcr Zahnersatz auf \u00a7\u00a055 SGB\u00a0V und damit auch auf \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01a SGB\u00a0V. Ein Schriftformerfordernis stellt \u00a7\u00a08 Abs.\u00a07 Satz\u00a03 BMV-Z nur f\u00fcr den Fall auf, dass der Patient seine Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachweist und deshalb eine rein privat\u00e4rztliche Behandlung stattfindet.<\/p>\n<p>Nach der Zur\u00fcckverweisung wird das OLG zu pr\u00fcfen haben, ob der erstellte Heil- und Kostenplan inhaltlich ordnungsgem\u00e4\u00df und die gestellte Rechnung in vollem Umfang berechtigt ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Entspricht ein Heil- und Kostenplan mit einem gesetzlich Versicherten nicht den ma\u00dfgeblichen Formvorschriften, kann der Arzt die von der Kasse nicht \u00fcbernommenen Mehrkosten auch nicht auf der Grundlage von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Dem Patienten kann es aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den Formmangel zu berufen (BGH, U. v. 3.11.2016 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0286\/15 \u2013 MDR 2017, 18).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die erforderliche Form eines Heil- und Kostenplans. Form eines Heil- und Kostenplans f\u00fcr Zahnersatz bei Kassenpatienten BGH, Urteil vom 2.\u00a0Mai 2024 \u2013 III\u00a0ZR\u00a0197\/23 Der III.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit zahlreichen Vorschriften aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 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