{"id":3190,"date":"2024-07-07T04:02:08","date_gmt":"2024-07-07T02:02:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3190"},"modified":"2024-07-07T04:02:08","modified_gmt":"2024-07-07T02:02:08","slug":"anwaltsblog-26-2024-gestufte-fristenkontrolle-vor-bueroschluss-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/07\/anwaltsblog-26-2024-gestufte-fristenkontrolle-vor-bueroschluss-notwendig\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 26\/2024: Gestufte Fristenkontrolle vor B\u00fcroschluss notwendig!"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an eine allabendlich durchzuf\u00fchrende Fristenkontrolle hatte sich erneut der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024\u00a0\u2013 IV ZB 30\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gegen ein am 2. Februar 2023 zugestelltes Urteil hat\u00a0 der Kl\u00e4ger am 3. M\u00e4rz 2023 Berufung eingelegt. Mit einem am 6. April 2023 beim OLG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten hat der Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragt. Im B\u00fcro seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten erfolgten Aktenf\u00fchrung und Fristenkontrolle ausschlie\u00dflich elektronisch mittels eines eingef\u00fchrten Rechtsanwaltsprogramms. Im Falle eines eingehenden Urteils erster Instanz notiere die zust\u00e4ndige Mitarbeiterin die Berufungs- und die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nebst entsprechenden Vorfristen im elektronischen Fristenkalender. Diese T\u00e4tigkeit f\u00fchrten ausschlie\u00dflich gepr\u00fcfte Rechtsanwaltsfachangestellte aus, deren Arbeit regelm\u00e4\u00dfig stichprobenartig kontrolliert werde. Die dem jeweiligen Rechtsanwalt zugeordnete Rechtsanwaltsfachangestellte habe zudem die Aufgabe, t\u00e4glich vor B\u00fcro- beziehungsweise Dienstschluss dessen Kalender auf offene Fristen zu kontrollieren und den Rechtsanwalt gegebenenfalls auf die offene Frist hinzuweisen. Das vorliegende Verfahren sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zum Ablauf der Vorfrist vorgelegt worden, der die Eintragung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gepr\u00fcft habe. Eine Bearbeitung sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen. Am Tag des Ablaufs der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist habe der Rechtsanwalt sich auf die B\u00fcroorganisation verlassen und die Fristen nicht selbst \u00fcberpr\u00fcft. Die Frist sei vers\u00e4umt worden, weil ihn die zust\u00e4ndige Mitarbeiterin nicht auf die offene Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hingewiesen habe. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Gem\u00e4\u00df \u00a7 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist einzuhalten. Nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten zuzurechnen. Wiedereinsetzung kann nicht gew\u00e4hrt werden, wenn nach den seitens der Partei gem\u00e4\u00df \u00a7 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Fristvers\u00e4umnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten verschuldet gewesen ist. So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristvers\u00e4umnis auf einem Verschulden des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten beruht. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kanzlei seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcber eine den Anforderungen gen\u00fcgende Ausgangskontrolle verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grunds\u00e4tzlich sein M\u00f6glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschlie\u00dfen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristvers\u00e4umungen bietet. Im Rahmen dieser gestuften Ausgangskontrolle hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte B\u00fcrokraft \u00fcberpr\u00fcft wird. Diese nochmalige, selbst\u00e4ndige und abschlie\u00dfende Ausgangskontrolle muss gew\u00e4hrleisten, dass gepr\u00fcft wird, welche fristwahrenden Schrifts\u00e4tze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine \u00dcbereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht. Der Abgleich mit dem Fristenkalender dient unter anderem der \u00dcberpr\u00fcfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben.<\/p>\n<p>Gemessen daran hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im B\u00fcro seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine effektive Ausgangskontrolle zu gew\u00e4hrleisten. Nach seinem Vorbringen hatte die Kanzleimitarbeiterin im Rahmen der Fristenkontrolle t\u00e4glich vor B\u00fcroschluss allein den Fristenkalender zu kontrollieren und den Rechtsanwalt gegebenenfalls auf offene Fristen hinzuweisen. Das gen\u00fcgt f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe abendliche Ausgangskontrolle nicht. Die Kanzleiangestellte h\u00e4tte auch bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Befolgen der Anordnung nicht nochmals, selbst\u00e4ndig und abschlie\u00dfend kontrolliert, ob die fristgebundene Sache tats\u00e4chlich bearbeitet und ein fristwahrender Schriftsatz abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden ist. Die Anordnung einer solchen abendlichen Ausgangskontrolle zus\u00e4tzlich zur Fristenkontrolle ist den Darlegungen des Kl\u00e4gers nicht zu entnehmen.Die fehlende Anordnung einer Ausgangskontrolle war f\u00fcr die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist auch urs\u00e4chlich. Im Rahmen einer nochmaligen, selbst\u00e4ndigen und abschlie\u00dfenden Ausgangskontrolle zus\u00e4tzlich zur Fristenkontrolle w\u00e4re die offene Berufungsbegr\u00fcndungsfrist im Terminkalender des sachbearbeitenden Prozessbevollm\u00e4chtigten aufgefallen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Ausgangskontrolle ergeben, dass die Sache noch nicht bearbeitet und die Berufungsbegr\u00fcndung oder ein Fristverl\u00e4ngerungsantrag weder abgesandt noch versandfertig gemacht worden war. Nach dem gew\u00f6hnlichen Verlauf der Dinge bei ansonsten pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten der Beteiligten h\u00e4tte in diesem Fall jedenfalls rechtzeitig ein Fristverl\u00e4ngerungsantrag an das Berufungsgericht \u00fcbersandt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Zu der einen gestuften Schutz gegen Fristvers\u00e4umnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle geh\u00f6rt die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte B\u00fcrokraft \u00fcberpr\u00fcft wird. Diese nochmalige, selbst\u00e4ndige und abschlie\u00dfende Kontrolle muss gew\u00e4hrleisten, dass gepr\u00fcft wird, welche fristwahrenden Schrifts\u00e4tze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen \u00fcbereinstimmen. Der Sinn und Zweck der allabendlichen Ausgangskontrolle liegt auch darin festzustellen, ob m\u00f6glicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Daher ist ein Fristenkalender so zu f\u00fchren, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle \u00fcberpr\u00fcfbar ist (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019\u00a0\u2013 VIII ZB 103\/18\u00a0\u2013, MDR 2020, 239).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an eine allabendlich durchzuf\u00fchrende Fristenkontrolle hatte sich erneut der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 5. 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