{"id":3192,"date":"2024-07-07T12:19:15","date_gmt":"2024-07-07T10:19:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3192"},"modified":"2024-07-07T12:19:27","modified_gmt":"2024-07-07T10:19:27","slug":"montagsblog-332","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/07\/montagsblog-332\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einer Online-Bestellung und die Anspr\u00fcche im Falle einer R\u00fcckabwicklung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Online-Bestellung bei Vertr\u00e4gen \u00fcber mehrere Leistungen<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 4.\u00a0Juni 2024 \u2013 X\u00a0ZR\u00a081\/23<\/p>\n<p><em>Der X.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BGB und den Rechtsfolgen eines Versto\u00dfes gegen diese Vorschrift. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin buchte auf der Online-Plattform der Beklagten eine Flugreise. Im Rahmen des Buchungsvorgangs erschien nach Auswahl des Fluges und Eingabe von Passagier- und Gep\u00e4ckinformationen ein Auswahlfeld f\u00fcr ein kostenloses 30-t\u00e4giges Probeabo. Darunter stand der Hinweis, dass sich das Probeabo nach Ablauf von 30 Tagen automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement f\u00fcr 74,99 Euro pro Jahr aktualisiert. Bei Auswahl des Feldes konnte der gew\u00e4hlte Flug zu einem g\u00fcnstigeren Tarif gebucht werden.<\/p>\n<p>Am Ende des Auswahlvorgangs erschien eine Maske mit der \u00dcberschrift \u201eIhr Reiseplan\u201c, in der die Flugdaten wiedergegeben waren. Darunter stand: \u201e30-Tage-GRATIS-Probeabo Herzlichen Gl\u00fcckwunsch [&#8230;]! Mit Ihrem 30-Tage Prime Gratis-Probeabo sparen Sie [&#8230;] \u20ac bei diesem Flug\u201c. Danach erschienen der Preis f\u00fcr den Flug, der Button \u201eJetzt kaufen\u201c und ein Hinweis auf die AGB der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin w\u00e4hlte den erm\u00e4\u00dfigten Preis. In der Folgezeit lie\u00df die Beklagten den neben dem Flugpreis weitere 74,99 Euro als erste Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr das Abonnement abbuchen.<\/p>\n<p>Das AG wies die auf R\u00fcckzahlung der Jahresgeb\u00fchr von 74,99 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage ab. Das LG sprach der Kl\u00e4gerin 15,40 Euro und den gr\u00f6\u00dften Teil der Anwaltskosten zu. Einen weitergehenden Anspruch hielt es f\u00fcr unbegr\u00fcndet, weil sich die Kl\u00e4gerin den aufgrund des Abonnements erlangten Preisvorteil f\u00fcr die Flugreise in H\u00f6he von 59,59 Euro anrechnen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der BGH verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags von 59,59 Euro.<\/p>\n<p>Der BGH tritt dem LG darin bei, dass der Abonnementvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a04 BGB nicht wirksam zustande gekommen ist, weil die Beklagte die ihr nach \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a03 BGB obliegende Pflicht verletzt hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a03 Satz\u00a01 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei einer Bestellung \u00fcber eine Schaltfl\u00e4che muss diese gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den W\u00f6rtern &#8222;zahlungspflichtig bestellen&#8220; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diese Vorschrift ist im Streitfall auch bez\u00fcglich des Abonnementvertrags einschl\u00e4gig, weil das kostenlose Probeabonnement ohne K\u00fcndigung in ein entgeltpflichtiges Abonnement \u00fcbergehen sollte.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten verwendete Formulierung \u201eJetzt kaufen\u201c l\u00e4sst aus Sicht des BGH auch bei Personenbef\u00f6rderungs- und Abonnementvertr\u00e4gen hinreichend deutlich erkennen, dass sich der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.<\/p>\n<p>Wenn mit dem Klick auf eine Schaltfl\u00e4che Vertr\u00e4ge \u00fcber zwei unabh\u00e4ngig voneinander zu erbringende Leistungen abgeschlossen werden sollen, muss dies aber aus der Bestellmaske, die die Schaltfl\u00e4che enth\u00e4lt, hinreichend deutlich hervorgehen. Ein Hinweis in einer vorhergehenden Maske oder in den AGB reicht nicht aus. Im Streitfall ging aus der Bestellmaske nicht hervor, dass sich der Besteller nicht nur zur Zahlung der Flugreise verpflichten soll, sondern auch zur Zahlung der Abonnementsgeb\u00fchr. Deshalb ist der Vertrag \u00fcber das entgeltliche Abonnement unwirksam.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG darf der Unternehmer in einer solchen Situation dem auf \u00a7\u00a0812 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Fall\u00a01 BGB gest\u00fctzten Anspruch des Verbrauchers auf R\u00fcckzahlung des gezahlten Entgelts nicht einen Anspruch auf Ersatz des Werts der Vorteile aus dem unwirksamen Vertrag entgegenhalten. Ein Anspruch auf Wertersatz nach \u00a7\u00a0818 Abs.\u00a02 BGB darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies dem Schutzzweck einer Formvorschrift zuwiderliefe, die einen Vertragsteil durch hinreichende Information \u00fcber voraussichtlich entstehende Kosten vor einer un\u00fcberlegten und \u00fcbereilten Bindung sch\u00fctzen soll. Die Regelung in \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a03 und 4 BGB soll dem Verbraucher nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen vergleichbaren Schutz wie eine solche Formvorschrift geben. Deshalb ist es dem Unternehmer verwehrt, eine Entgeltpflicht, auf die er vor Vertragsschluss nicht in der gebotenen Weise hingewiesen hat, auf dem Umweg \u00fcber einen Anspruch auf Wertersatz doch noch durchzusetzen, wenn der Verbraucher die Leistung nicht herausgeben kann.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Auch wenn den Unternehmer zumindest eine sekund\u00e4re Darlegungslast treffen d\u00fcrfte, empfiehlt es sich f\u00fcr den auf R\u00fcckzahlung klagenden Verbraucher, den Bestellvorgang m\u00f6glichst pr\u00e4zise darzulegen, zum Beispiel anhand von Screenshots, die die einzelnen Masken eines exemplarischen Bestellvorgangs darstellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die formellen Anforderungen an einer Online-Bestellung und die Anspr\u00fcche im Falle einer R\u00fcckabwicklung. Online-Bestellung bei Vertr\u00e4gen \u00fcber mehrere Leistungen BGH, Urteil vom 4.\u00a0Juni 2024 \u2013 X\u00a0ZR\u00a081\/23 Der X.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0312j Abs.\u00a03 Satz\u00a02 BGB und den Rechtsfolgen eines Versto\u00dfes gegen diese Vorschrift. 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