{"id":3195,"date":"2024-07-14T04:01:06","date_gmt":"2024-07-14T02:01:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3195"},"modified":"2024-07-14T04:01:06","modified_gmt":"2024-07-14T02:01:06","slug":"anwaltsblog-27-2024-auch-gerichtssachverstaendige-muessen-ein-elektronisches-postfach-haben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/14\/anwaltsblog-27-2024-auch-gerichtssachverstaendige-muessen-ein-elektronisches-postfach-haben\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 27\/2024: Auch Gerichtssachverst\u00e4ndige m\u00fcssen ein elektronisches Postfach haben!"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Frage, ob auch Gerichtssachverst\u00e4ndige zu den \u201esonstige(n) in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte(n) Personen\u201c des \u00a7 173 Abs. 2 ZPO geh\u00f6ren, die einen sicheren \u00dcbermittlungsweg f\u00fcr die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu er\u00f6ffnen haben, hat sich erstmalig ein Oberlandesgericht befasst (OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2024\u00a0\u2013 22 U 15\/24):<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Senat beauftragte Sachverst\u00e4ndige ist \u00f6ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken. Sie verf\u00fcgt nicht \u00fcber ein elektronisches Postfach, das die Zustellung von elektronischen Dokumenten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gem. \u00a7 173 ZPO durch die Justiz gestattet. Der Senat gibt ihr durch Beschluss auf, ein elektronisches Postfach einzurichten, das f\u00fcr die elektronische Zustellung von Dokumenten auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg iSv. \u00a7 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist. Die Anordnung des Senats beruht auf \u00a7 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach haben u.a. sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren \u00dcbermittlungsweg f\u00fcr die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu er\u00f6ffnen, bei denen von einer erh\u00f6hten Zuverl\u00e4ssigkeit ausgegangen werden kann. \u00d6ffentlich bestellte und vereidigte (\u00f6buv) Sachverst\u00e4ndige geh\u00f6ren zu diesem Personenkreis.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat die Beurteilung, ob Sachverst\u00e4ndige zu dem Personenkreis der in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen z\u00e4hlen, den Gerichten \u00fcberlassen. Denn wie sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, hat er in dieser nur beispielhaft (&#8222;nicht abschlie\u00dfend&#8220;) Personen, Vereinigungen und Organisationen angef\u00fchrt, die unter dem Tatbestandsmerkmal zu fassen sind. Bei \u00f6buv. Sachverst\u00e4ndigen ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung von einer erh\u00f6hten Zuverl\u00e4ssigkeit auszugehen. Wie sich aus \u00a7 36 Abs. 1 GewO ergibt, bestehen besonders hohe Anforderungen an die pers\u00f6nliche und fachliche Eignung von Personen, die als Sachverst\u00e4ndige \u00f6ffentlich bestellt werden d\u00fcrfen. Mit der \u00f6ffentlichen Bestellung wird einem Sachverst\u00e4ndigen u.a. die pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t best\u00e4tigt. Zudem gew\u00e4hrleistet die Aufsicht der Bestellungsk\u00f6rperschaften, dass bei \u00f6ffentlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen &#8211; wie bei anderen berufsst\u00e4ndisch gebundenen Personen auch &#8211; fortw\u00e4hrend die notwendige Zuverl\u00e4ssigkeit f\u00fcr die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten gesichert ist.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst\u00e4ndige sind zudem in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligt. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich unzweifelhaft, dass es zu einem wesentlichen Aufgabengebiet, also zum essentiellen Teil ihrer Profession z\u00e4hlt, an Gerichtsverfahren mitzuwirken. Es entspricht weiter auch Sinn und Zweck von \u00a7 173 Abs. 2 ZPO, \u00f6ffentlich bestellte und vereidigte Sachverst\u00e4ndige in die Verpflichtung einzubeziehen, einen sicheren \u00dcbermittlungsweg zu er\u00f6ffnen. Die Regelung zielt darauf ab, Personen, Vereinigungen und Organisationen, die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig mit dem Gericht kommunizieren, in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden. Das trifft auf \u00f6buv. Sachverst\u00e4ndige unzweifelhaft zu. Es gibt schlie\u00dflich keine sonstigen Gr\u00fcnde, die durchgreifend gegen die Einbeziehung der \u00f6buv. Sachverst\u00e4ndigen in die unter \u00a7 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Personengruppen sprechen. Den Sachverst\u00e4ndigen stehen zwei M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, um ein elektronisches Postfach einzurichten. Sie k\u00f6nnen das kostenlose &#8222;Mein Justizpostfach&#8220; (MJP) nach dem OZG nutzen, das einen sicheren \u00dcbermittlungsweg gem. \u00a7 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO er\u00f6ffnet. Dar\u00fcber hinaus haben sie die M\u00f6glichkeit, das kostenpflichtige, aber daf\u00fcr gegen\u00fcber dem MJP leistungsf\u00e4higere und nutzerfreundlichere besondere elektronische B\u00fcrger- und Organisationenpostfach (eBO) einzurichten, welches einen sicheren \u00dcbermittlungsweg gem. \u00a7 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO begr\u00fcndet. Die mit der Einrichtung und dem Betrieb der vorgenannten Postf\u00e4cher zusammenh\u00e4ngenden Aufw\u00e4nde sind mit der Aus\u00fcbung der Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit f\u00fcr Gerichte verbunden und stellen &#8211; wie f\u00fcr andere Berufsgruppen auch &#8211; keinen der Anwendung des \u00a7 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegenstehenden Grund dar. Sie sind verursacht durch eine Ver\u00e4nderung der technischen Umwelt und daraus resultierenden gesetzgeberischen Vorgaben, die eine hinzunehmende Rahmenbedingung f\u00fcr die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Berufsaus\u00fcbungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Auch wenn die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Anordnung an die Sachverst\u00e4ndige, ein elektronisches Postfach einzurichten, fraglich ist, geht der Beschluss in die richtige Richtung. Rechtsanw\u00e4lte sind l\u00e4ngst gewohnt, Akten elektronisch zu f\u00fchren. Ihnen in Papierform \u00fcbersandte Gutachten stellen in diesem System einen Fremdk\u00f6rper dar. W\u00fcnschenswert w\u00e4re ferner, wenn die Justiz selbst die Anforderungen elektronischer Kommunikation erf\u00fcllen w\u00fcrde, die sie an Rechtsanw\u00e4lte und nun auch an Sachverst\u00e4ndige stellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Frage, ob auch Gerichtssachverst\u00e4ndige zu den \u201esonstige(n) in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte(n) Personen\u201c des \u00a7 173 Abs. 2 ZPO geh\u00f6ren, die einen sicheren \u00dcbermittlungsweg f\u00fcr die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu er\u00f6ffnen haben, hat sich erstmalig ein Oberlandesgericht befasst (OLG Hamm, Beschluss vom 1. 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