{"id":3198,"date":"2024-07-13T16:32:06","date_gmt":"2024-07-13T14:32:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3198"},"modified":"2024-07-13T16:32:06","modified_gmt":"2024-07-13T14:32:06","slug":"montagsblog-333","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/13\/montagsblog-333\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die T\u00e4tigkeitspflicht eines Notars.<\/em><\/p>\n<p><strong>Urkundsgew\u00e4hrungspflicht bei Nachlassverzeichnis<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Juni 2024 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a013\/23<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Verweigerung der Amtst\u00e4tigkeit durch einen Notar. <\/em><\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin war als Alleinerbin ihres im M\u00e4rz 2020 verstorbenen Lebensgef\u00e4hrten gerichtlich zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Im Februar 2021 beauftragte sie einen Notar mit der Aufnahme des Verzeichnisses. Die Beschwerdef\u00fchrerin reichte angeforderte Unterlagen ein, \u00e4u\u00dferte jedoch ihre Unsicherheit hinsichtlich der Verl\u00e4sslichkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben. Zu Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers konnte sie nahezu keine Angaben machen.<\/p>\n<p>Im Juni 2022 lehnte der Notar die Aufnahme des Verzeichnisses mit der Begr\u00fcndung ab, er sei nicht in der Lage, ein den hohen Anforderungen der Rechtsprechung gen\u00fcgendes Nachlassverzeichnis aufzunehmen, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.<\/p>\n<p>Die auf der Grundlage von \u00a7 15 Abs. 2 BNotO eingelegte Beschwerde der Erbin gegen die vom Notar ausgesprochene Weigerung ist erfolglos geblieben (LG Bad Kreuznach, B. v. 20.4.2023 &#8211; 4 OH 11\/22, NotBZ 2024, 15).<\/p>\n<p>Der BGH weist den Notar an, ein Verzeichnis \u00fcber den Nachlass des Erblassers aufzunehmen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf ein Notar seine Urkundst\u00e4tigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Ein ausreichender Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der in Rede stehenden T\u00e4tigkeit ein gesetzliches Verbot entgegensteht, wenn sich besondere gesetzliche Regelungen dem Notar einen Entscheidungsspielraum einr\u00e4umen oder wenn die T\u00e4tigkeit mit der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege nicht vereinbar ist. An die Bejahung der zuletzt genannten Voraussetzung sind hohe Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG darf ein Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auch dann nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 BNotO wegen Unvereinbarkeit mit Amtspflichten verweigern, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Verzeichnis trotz aller gebotenen Nachforschungen nicht vollst\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Ein Notar hat bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gl\u00e4ubigers f\u00fcr erforderlich halten w\u00fcrde. Er darf und muss hierbei auf Wissen des Erben zur\u00fcckgreifen. Die Erstellung eines Verzeichnisses auf der Grundlage der gebotenen Nachforschungen ist auch dann nicht amtspflichtwidrig, wenn Unklarheiten verbleiben. Der Notar muss gegebenenfalls verbliebene Zweifel im Verzeichnis zum Ausdruck bringen. Er darf die Erstellung aber nicht verweigern \u2013 unabh\u00e4ngig vom erforderlichen Zeitaufwand.<\/p>\n<p>Der BGH l\u00e4sst offen, ob dem Notar in Ausnahmef\u00e4llen ein Ermessen zusteht. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Der BGH zeigt ferner auf, dass der Notar seine Nachforschungspflicht im Streitfall nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt hat. Angesichts der von der Erbin ge\u00e4u\u00dferten Unsicherheit hat er Nachforschungen zu Zeitpunkt und H\u00f6he etwaiger Schenkungen durch Einsichtnahme in die Kontoausz\u00fcge aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall anzustellen. Soweit die Erbin diese Unterlagen nicht beibringen kann, muss er sie anhalten, Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber Geldinstituten geltend zu machen, oder selbst Anfragen an diese Institute richten. Dar\u00fcber hinaus muss der Notar Dritte befragen, die als Empf\u00e4nger von Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers in Frage kommen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Bei einer erfolgreichen Beschwerde nach \u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 BNotO d\u00fcrfen dem Notar keine Kosten auferlegt werden, weil dieser in solchen Verfahren weder Beteiligter im Sinne von \u00a7\u00a081 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 noch Dritter im Sinn von \u00a7\u00a081 Abs.\u00a04 FamFG ist, sondern die erste Instanz der vorsorgenden Rechtspflege (BVerfG, B. v. 7.2.2013 \u2013 1\u00a0BvR\u00a0639\/12, NJW 2013, 1588, juris Rn.\u00a019). Der Beschwerdef\u00fchrer hat deshalb seine au\u00dfergerichtlichen Kosten auch im Erfolgsfall selbst zu tragen. Das Gericht kann aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a081 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 FamFG anordnen, dass das Rechtsmittelverfahren gerichtskostenfrei ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die T\u00e4tigkeitspflicht eines Notars. Urkundsgew\u00e4hrungspflicht bei Nachlassverzeichnis BGH, Beschluss vom 19.\u00a0Juni 2024 \u2013 IV\u00a0ZB\u00a013\/23 Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen f\u00fcr die Verweigerung der Amtst\u00e4tigkeit durch einen Notar. Die Beschwerdef\u00fchrerin war als Alleinerbin ihres im M\u00e4rz 2020 verstorbenen Lebensgef\u00e4hrten gerichtlich zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. 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