{"id":3202,"date":"2024-07-21T04:00:13","date_gmt":"2024-07-21T02:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3202"},"modified":"2024-07-21T04:17:41","modified_gmt":"2024-07-21T02:17:41","slug":"__trashed","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/21\/__trashed\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 28\/2024: Terminsgeb\u00fchr verdient durch tel. Besprechung mit gegnerischen Rechtsanwalt"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen einer Terminsgeb\u00fchr bei au\u00dfergerichtlichen Besprechungen des Rechtsanwalts mit der Gegenseite hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 \u2013 IX ZR 80\/23):<\/p>\n<p>Ein Rechtsschutzversicherer verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft die R\u00fcckzahlung der Terminsgeb\u00fchr von 1.782,14 \u20ac, die er als Vorschuss f\u00fcr ein Berufungsverfahren seines Versicherungsnehmers an die Rechtsanwaltsgesellschaft gezahlt hat. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen eine Bank wegen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags war in erster Instanz abgewiesen, das Urteil am 6. Juli 2019 zugestellt worden. Die Beklagte legte am 6. August 2019 f\u00fcr den Versicherungsnehmer Berufung ein und begr\u00fcndete diese unter dem 8. Oktober 2019. Die Berufung wurde durch das OLG mit Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine Terminsgeb\u00fchr sei nicht entstanden. Die Beklagte behauptet, einer ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe am 6. August sowie am 8. Oktober 2019 der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Bank telefonisch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Diese habe jeweils die Weiterleitung der Vergleichsvorschl\u00e4ge an ihre Mandantin zugesagt.<\/p>\n<p>Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Das erste Telefonat am 6. August 2019 habe keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung beinhaltet, weil bereits zehn Minuten nach dem Gespr\u00e4ch Berufung eingelegt worden sei, obwohl der Vergleichsvorschlag noch von der gegnerischen Rechtsanw\u00e4ltin an die Bank habe weitergeleitet und besprochen werden m\u00fcssen. Hinsichtlich des zweiten Telefonats am 8. Oktober 2019 sei ma\u00dfgeblich, dass die Rechtsanw\u00e4ltin der Bank darin nach dem Kl\u00e4gervorbringen einerseits die Weiterleitung des Vergleichsvorschlags zugesagt, andererseits aber in dem &#8211; nur zwei Minuten dauernden &#8211; Gespr\u00e4ch erkl\u00e4rt habe, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. Jedenfalls f\u00fcr eine solche Fallgestaltung sei die Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine Terminsgeb\u00fchr nicht allein dadurch anfalle, dass der Gegner die Weiterleitung des Vorschlags an seinen Mandanten zusage.<\/p>\n<p>Die Revision der Rechtanwaltsgesellschaft hat Erfolg. Nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgeb\u00fchr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgeb\u00fchr erweitert werden; die Geb\u00fchr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt. Dementsprechend stellt der BGH an das Merkmal der &#8211; auch telefonisch durchf\u00fchrbaren &#8211; Besprechung keine besonderen Anforderungen und sieht die Terminsgeb\u00fchr als entstanden an, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten \u00c4u\u00dferungen zwecks Pr\u00fcfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gespr\u00e4chen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt. Dagegen gen\u00fcgt es nicht, wenn es in dem Gespr\u00e4ch nur um die grunds\u00e4tzliche Bereitschaft oder abstrakte M\u00f6glichkeit einer Einigung oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens geht. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespr\u00e4ch oder eine g\u00fctliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande.<\/p>\n<p>An diesen Grunds\u00e4tzen ist auch unter Ber\u00fccksichtigung einer teilweise abweichenden und von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten instanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die blo\u00dfe Erkl\u00e4rung des anderen Prozessbevollm\u00e4chtigten, das Angebot an den Mandanten zur Pr\u00fcfung weiterzuleiten, nicht gen\u00fcgen soll, festzuhalten. Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Entstehung der Terminsgeb\u00fchr f\u00fchrt zu einer einfachen, klaren und rechtssicheren Abgrenzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine Terminsgeb\u00fchr f\u00e4llt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erkl\u00e4rung zwecks Pr\u00fcfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Da der Geb\u00fchrentatbestand nicht an den Erfolg einer g\u00fctlichen Einigung ankn\u00fcpft, sind an die m\u00fcndliche Reaktion des Gegners \u00fcber Kenntnisnahme und Pr\u00fcfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 \u2013 II ZB 9\/06 \u2013, MDR 2007, 557).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen einer Terminsgeb\u00fchr bei au\u00dfergerichtlichen Besprechungen des Rechtsanwalts mit der Gegenseite hatte sich der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 20. 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