{"id":3205,"date":"2024-07-20T19:00:48","date_gmt":"2024-07-20T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3205"},"modified":"2024-07-20T20:27:20","modified_gmt":"2024-07-20T18:27:20","slug":"montagsblog-334","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/20\/montagsblog-334\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten im Stra\u00dfenverkehr.<\/em><\/p>\n<p><strong>Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe stehenden Lkw<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 4.\u00a0Juni 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0374\/23<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat kl\u00e4rt den Anwendungsbereich seiner so genannten L\u00fcckenrechtsprechung. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Ersatz von Sachschaden nach einem Verkehrsunfall. Der Beklage fuhr auf einer in beiden Fahrtrichtungen jeweils einspurigen Stra\u00dfe an einem Lkw vorbei, der unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt zu einem Unternehmensgel\u00e4nde in zweiter Reihe stand. Der Kl\u00e4ger hatte auf einem Parkplatz vor der Zufahrt geparkt und wollte auf die gegen\u00fcberliegende Seite umparken. Hierzu fuhr er rechts an dem Lkw vorbei in den Bereich der Zufahrt und von dort aus auf die Stra\u00dfe, wo es zur Kollision kam. Das LG hat dem Kl\u00e4ger 25 % des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Das OLG wies die Klage insgesamt ab.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG angenommen, dass der Kl\u00e4ger gegen die Pflichten aus \u00a7\u00a09 Abs.\u00a05 und \u00a7\u00a010 Satz\u00a01 StVO versto\u00dfen hat. Nach diesen Vorschriften muss sich derjenige, der sein Fahrzeug wendet bzw. aus einem Grundst\u00fcck oder einem anderen Stra\u00dfenteil auf die Fahrbahn einfahren will, besonders sorgf\u00e4ltig verhalten.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das OLG eine besondere Sorgfaltspflicht des Beklagten verneint.<\/p>\n<p>Konkrete Anzeichen f\u00fcr eine Vorfahrtsmissachtung durch den Kl\u00e4ger konnte das OLG nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die so genannte L\u00fcckenrechtsprechung ist im Streitfall nicht anwendbar. Sie besagt, dass ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer ins Stocken oder zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeif\u00e4hrt, bei Ann\u00e4herung an eine Kreuzung oder Einm\u00fcndung auf gr\u00f6\u00dfere L\u00fccken in der Kolonne achten und sich darauf einstellen muss, dass diese L\u00fccken vom Querverkehr benutzt werden. In solchen F\u00e4llen bilden das Stocken der Kolonne und die L\u00fcckenbildung einen konkreten Anlass, besonders besonnen und r\u00fccksichtsvoll zu fahren. Der Umstand, dass ein einzelner Lkw in zweiter Reihe abgestellt ist, bildet kein vergleichbares Anzeichen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Verletzung des Vorfahrtsrechts indiziert nach den Regeln des Anscheinsbeweis ein schuldhaftes Verhalten. Die Beweislast daf\u00fcr, dass konkrete Anzeichen vorlagen, die aus Sicht des Vorfahrtsberechtigten eine Vorfahrtsmissachtung nahelegten, liegt bei demjenigen, der das Vorfahrtsrecht verletzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Sorgfaltspflichten im Stra\u00dfenverkehr. Vorbeifahren an einem in zweiter Reihe stehenden Lkw BGH, Urteil vom 4.\u00a0Juni 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0374\/23 Der VI.\u00a0Zivilsenat kl\u00e4rt den Anwendungsbereich seiner so genannten L\u00fcckenrechtsprechung. 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