{"id":3213,"date":"2024-07-26T18:57:41","date_gmt":"2024-07-26T16:57:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3213"},"modified":"2024-07-26T18:57:41","modified_gmt":"2024-07-26T16:57:41","slug":"montagsblog-335","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/26\/montagsblog-335\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Rechte und Pflichten eines nicht befreiten Vorerben.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verf\u00fcgung des Vorerben \u00fcber Gesamtgutsverm\u00f6gen einer G\u00fctergemeinschaft<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 26.\u00a0Juni 2024 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0288\/22<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Verf\u00fcgungsbefugnis und den Verwaltungspflichten eines nicht befreiten Vorerben. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Vorerbin nach ihrem im Jahr 2006 verstorbenen Ehemann, mit dem sie in G\u00fctergemeinschaft gelebt hat. Nacherben sind die Kl\u00e4ger, n\u00e4mlich der Sohn und die beiden (von ihrer verstorbenen Tochter abstammenden) Enkelinnen der Beklagten. Nach dem ma\u00dfgeblichen Erbvertrag ist die Beklagte als Vorerbin von den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen befreit. Sie darf aber nicht \u00fcber den zum Gesamtgut der G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6renden Grundbesitz verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Zum Grundbesitz der G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6rten drei mit Wohnh\u00e4usern bebaute Grundst\u00fccke. Im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden Verbindlichkeiten in H\u00f6he von rund 330.000 Euro. Die Beklagte f\u00fchrte diese mit Hilfe der Mieteinnahmen aus zwei der Grundst\u00fccke bis zum Jahr 2012 auf rund 210.000 Euro zur\u00fcck. Anschlie\u00dfend verkaufte sie diese beiden Grundst\u00fccke f\u00fcr insgesamt 350.000 Euro.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, machen geltend, durch den Verkauf seien ihnen eine Wertsteigerung in H\u00f6he von rund 450.000 Euro sowie Mieteinnahmen in H\u00f6he von rund 150.000 Euro entgangen. Deshalb verlangen sie Sicherheitsleistung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02128 Abs.\u00a01 BGB. Das LG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG allerdings angenommen, dass die Beklagte nicht von der Pflicht zur Herausgabe der Vorerbschaft in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung entsprechenden Zustand gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02130 BGB und von der Pflicht zur Sicherheitsleistung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02128 BGB befreit ist. Der Erbvertrag sieht nur eine (teilweise) Befreiung von (Verf\u00fcgungs\u2011)Beschr\u00e4nkungen vor, nicht aber eine Befreiung von Verpflichtungen.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das OLG angenommen, dass die \u00dcbereignung der beiden Grundst\u00fccke wirksam war. Die Beklagte ist im Erbvertrag zwar nicht vollst\u00e4ndig von der in \u00a7\u00a02113 BGB normierten Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung befreit worden. Diese Beschr\u00e4nkung gilt aber nur f\u00fcr Grundst\u00fccke, die zum Nachlass geh\u00f6ren, nicht f\u00fcr Beteiligungen an einer Gesamthandsgemeinschaft, der Grundst\u00fccke geh\u00f6ren. Im Streitfall konnte die Beklagte deshalb unbeschr\u00e4nkt \u00fcber die Grundst\u00fccke verf\u00fcgen, weil diese zum Gesamtgut der G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG ferner angenommen, dass die Beklagte den Kl\u00e4gern zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die \u00dcbereignung der Grundst\u00fccke nicht einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung der Vorerbschaft entsprach und deshalb eine Verletzung der Herausgabepflicht nach \u00a7\u00a02130 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung jedoch nicht verpflichtet, die Mieteinnahmen zur Tilgung der Verbindlichkeiten einzusetzen. Nutzungen aus einem zur Vorerbschaft geh\u00f6renden Gegenstand stehen dem Vorerben \u2013 der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02124 Abs.\u00a01 BGB die gew\u00f6hnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat \u2013 nach der Rechtsprechung des BGH zur freien Verf\u00fcgung zu. Im Streitfall hat die Beklagte deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7$\u00a02124 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a02126 BGB einen Erstattungsanspruch, soweit sie die bestehenden Verbindlichkeiten vor der Ver\u00e4u\u00dferung mit Hilfe der Mieteinnahmen getilgt hat.<\/p>\n<p>Das OLG wird nach Zur\u00fcckverweisung zu kl\u00e4ren haben, ob die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke zur Tilgung der Verbindlichkeiten erforderlich war und in welcher H\u00f6he der Verkaufserl\u00f6s zu diesem Zweck ben\u00f6tigt wurde.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass eine Verf\u00fcgung zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung erforderlich ist, liegt beim Vorerben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Rechte und Pflichten eines nicht befreiten Vorerben. Verf\u00fcgung des Vorerben \u00fcber Gesamtgutsverm\u00f6gen einer G\u00fctergemeinschaft BGH, Urteil vom 26.\u00a0Juni 2024 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0288\/22 Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Verf\u00fcgungsbefugnis und den Verwaltungspflichten eines nicht befreiten Vorerben. Die Beklagte ist Vorerbin nach ihrem im Jahr 2006 verstorbenen Ehemann, mit dem sie [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[793,61],"tags":[2945,2938,2937,2947,2946,2948,2944,2936,2943,2935,2942,2939,2941,2940],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3213"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3213"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3213\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3214,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3213\/revisions\/3214"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3213"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3213"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3213"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}