{"id":3216,"date":"2024-07-28T04:01:56","date_gmt":"2024-07-28T02:01:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3216"},"modified":"2024-07-28T04:01:56","modified_gmt":"2024-07-28T02:01:56","slug":"anwaltsblog-29-2024-wann-fuehren-abweichungen-zwischen-urschrift-und-zugestellter-ausfertigung-zur-unwirksamkeit-der-zustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/07\/28\/anwaltsblog-29-2024-wann-fuehren-abweichungen-zwischen-urschrift-und-zugestellter-ausfertigung-zur-unwirksamkeit-der-zustellung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 29\/2024: Wann f\u00fchren Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, welche Auswirkungen Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung einer Entscheidung auf die Wirksamkeit der Zustellung haben (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024\u00a0\u2013 XII ZB 493\/22):<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit einem am 7. M\u00e4rz 2022 zugestellten Beschluss, der einen auf den 24. Februar 2022 lautenden Verk\u00fcndungsvermerk tr\u00e4gt, zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 83.248,50 \u20ac verpflichtet. Auf Beanstandungen der Beteiligten \u00fcber Unvollst\u00e4ndigkeiten des Beschlusses hat das AG am 8. M\u00e4rz 2022 darauf hingewiesen, dass den Beteiligten \u201eversehentlich Ausfertigungen des am 24. Februar 2022 verk\u00fcndeten Beschlusses \u00fcbersandt\u201c worden seien, die &#8211; wahrscheinlich aufgrund von Formatierungsfehlern bei der Textverarbeitung &#8211; nicht mit dem Originalbeschluss in der Gerichtsakte \u00fcbereinstimmten. Zugleich hat es die Beteiligten gebeten, die \u201e\u00fcbersandten Beschl\u00fcsse zur\u00fcckzureichen\u201c, damit die \u201eEntscheidung (\u2026) erneut zugestellt werden\u201c k\u00f6nne. Gegen den ihm am 24. M\u00e4rz 2022 erneut zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 20. April 2022 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde als verfristet verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das OLG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Die Monatsfrist des \u00a7 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG begann ohne R\u00fccksicht auf die M\u00e4ngel der Beschlussausfertigung bereits mit der am 7. M\u00e4rz 2022 erfolgten Zustellung zu laufen. Bei Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter beglaubigter Abschrift kommt es f\u00fcr die Wirksamkeit der Zustellung als Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der Rechtsmittelfrist entscheidend darauf an, ob die zugestellte beglaubigte Abschrift formell und inhaltlich geeignet war, den Beteiligten die Entschlie\u00dfung \u00fcber die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu erm\u00f6glichen. Der Zustellungsempf\u00e4nger muss aus der beglaubigten Abschrift wenigstens den Inhalt der Urschrift und vor allem den Umfang seiner Beschwer und die tragenden Entscheidungsgr\u00fcnde erkennen k\u00f6nnen. Dies war hinsichtlich der am 7. M\u00e4rz 2022 zugestellten beglaubigten Abschrift der Fall. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gr\u00fcnden der Abschrift ergab sich seine Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in H\u00f6he von 83.248,50 \u20ac nebst Zinsen. Auch wenn Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde unvollst\u00e4ndig waren, lie\u00dfen diese allein noch keine Zweifel am Umfang der Zahlungsverpflichtung aufkommen. Da die Zustellung am 7. M\u00e4rz 2022 wirksam war, konnte die nochmalige Zustellung den Lauf der Frist nicht mehr beeinflussen. Denn das AG konnte durch die Veranlassung der erneuten Zustellung die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>Das OLG h\u00e4tte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Frist bewilligen m\u00fcssen. Denn der Antragsgegner hat diese unverschuldet vers\u00e4umt. Ein Verschulden seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, welches er sich nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m\u00fcsste, ist unter den besonderen Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls nicht gegeben. Zwar ist die versp\u00e4tete Einlegung des Rechtsmittels auf den Irrtum des Rechtsanwalts \u00fcber die den Fristlauf ausl\u00f6sende Zustellung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dass dieser Irrtum auf der Mitteilung des Gerichts beruhte, entlastet den Rechtsanwalt noch nicht ohne Weiteres. Denn auf eine unzutreffende Rechtsauskunft des Gerichts darf er sich nicht ohne Weiteres verlassen, sondern ist verpflichtet, die sich bei der Verfahrensf\u00fchrung stellenden Rechtsfragen in eigener Verantwortung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dementsprechend schlie\u00dfen selbst urs\u00e4chliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus. Anderes gilt indessen, wenn dem Rechtsanwalt vom Gericht gegebene Informationen sich auf gerichtsinterne Vorg\u00e4nge beziehen und die Unrichtigkeit der Informationen mithin nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Erkl\u00e4rt etwa das Gericht die bereits erfolgte Zustellung f\u00fcr unwirksam und ist die Unrichtigkeit dieser Information f\u00fcr den Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erkennbar, so trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden, wenn er davon ausgeht, dass erst die wiederholte Zustellung wirksam ist und den Lauf einer Frist ausl\u00f6st. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die Aufforderung, die zugestellte Ausfertigung zur\u00fcckzusenden, erfolgte durch die zust\u00e4ndige Richterin. Zwar waren den Beteiligten Unvollst\u00e4ndigkeiten aufgefallen, jedoch war damit dem Rechtsanwalt das konkrete Ausma\u00df der Abweichungen von der erlassenen Entscheidung nicht erkennbar. Aus diesem Grund konnte er auch nicht aus eigener Kenntnis von der Wirksamkeit der ersten Zustellung ausgehen. Zumal er die erhaltene Ausfertigung auf die Aufforderung des Gerichts zur\u00fcckgegeben hatte, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er hinsichtlich des Laufs der Beschwerde- und Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist die zweite Zustellung f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten hat.<\/p>\n<p>Ob der Antragsgegner konkludent einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, kann offenbleiben. Denn bei der gegebenen Sachlage h\u00e4tte das OLG ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen m\u00fcssen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Veranlasst die Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts die nochmalige Zustellung eines Vers\u00e4umnisurteils, weil sie irrig davon ausgeht, die bereits erfolgte Zustellung sei wegen fehlender Belehrung \u00fcber den Einspruch unwirksam, so wird der bereits mit der ersten Zustellung ausgel\u00f6ste Lauf der Einspruchsfrist davon nicht ber\u00fchrt. Den Rechtsanwalt, der sich wegen der wiederholten Zustellung beim Gericht nach dem Grund erkundigt und von der Gesch\u00e4ftsstelle die nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Auskunft erh\u00e4lt, die erste Zustellung sei unwirksam und k\u00f6nne als gegenstandslos betrachtet werden, trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Pflicht zu einer weiteren Nachfrage nach dem konkreten Grund der Unwirksamkeit trifft ihn nicht (BGH, Vers\u00e4umnisurteil vom 15. Dezember 2010\u00a0\u2013 XII ZR 27\/09\u00a0\u2013, MDR 2011, 316).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, welche Auswirkungen Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung einer Entscheidung auf die Wirksamkeit der Zustellung haben (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024\u00a0\u2013 XII ZB 493\/22): Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit einem am 7. M\u00e4rz 2022 zugestellten Beschluss, der einen auf den 24. Februar 2022 lautenden Verk\u00fcndungsvermerk tr\u00e4gt, zur Zahlung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[2951,1738,2950,2949,648,741],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3216"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3216"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3216\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3218,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3216\/revisions\/3218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3216"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3216"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3216"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}