{"id":3220,"date":"2024-08-22T12:34:08","date_gmt":"2024-08-22T10:34:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3220"},"modified":"2024-08-22T12:34:08","modified_gmt":"2024-08-22T10:34:08","slug":"bgh-rueckfestsetzung-von-aussergerichtlichen-kosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/22\/bgh-rueckfestsetzung-von-aussergerichtlichen-kosten\/","title":{"rendered":"BGH: R\u00fcckfestsetzung von au\u00dfergerichtlichen Kosten"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin des hiesigen Verfahrens (BGH, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20240606.vzb67\/23\">Beschl. v. 6.6.2024 \u2013 V ZB 67\/23<\/a>) leitete vorab zun\u00e4chst gegen drei Antragsgegner ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren ein. Eine der Antragsgegnerinnen, die sp\u00e4tere Streithelferin der Beklagten des hiesigen Hauptprozesses, stellte einen Kostenantrag nach \u00a7 494a Abs. 2 S. 1 ZPO. Es erging ein Kostenbeschluss zu Gunsten der sp\u00e4teren Streithelferin. Die Kosten wurden antragsgem\u00e4\u00df festgesetzt und von der Kl\u00e4gerin auch bezahlt.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter erhob die Kl\u00e4gerin die hier relevante Klage gegen die beiden anderen Antragsgegnerinnen. Die fr\u00fchere Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, den verbliebenen beiden Beklagten als Streithelferin beizutreten. Das LG entschied den Prozess, der mit einer Kostenentscheidung von 55 % zu 45 % (einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin) abschloss. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Kl\u00e4gerin, 45 % der von ihr an die Streithelferin der Beklagten gezahlten Kosten des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 4 ZPO als im Verlauf des Rechtsstreites bereits gezahlte Kosten r\u00fcckfestsetzen zu lassen. Das LG hatte dies abgelehnt, das OLG dem zugestimmt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde f\u00fchrt zur Wiederherstellung der Entscheidung des LG.<\/p>\n<p>Die Kostengrundentscheidung in dem folgenden Urteil l\u00e4sst die Kostenentscheidung im vorangegangenen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren vorliegend gerade nicht entfallen. Notwendig daf\u00fcr ist eine Identit\u00e4t der Parteien. Daran fehlt es. Der Umstand, dass die ehemalige Antragsgegnerin des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens Streithelferin der Beklagten des Prozesses war, reicht daf\u00fcr nicht. Ein Streithelfer ist gerade nicht Partei. F\u00fcr den umgekehrten Fall (Streithelfer des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens wird Partei des Hauptprozesses) hat der BGH dies bereits entschieden. Anderenfalls best\u00fcnde auch die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen. Zwar wurde das Ergebnis des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens hier im Prozess tats\u00e4chlich verwertet. Dies allein reicht jedoch gleichfalls nicht aus.<\/p>\n<p>Es bleibt somit bei der Kostenentscheidung im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren. Eine teilweise R\u00fcckfestsetzung der von der Kl\u00e4gerin bereits erstatteten Kosten der Streithelferin im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren findet nicht statt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin des hiesigen Verfahrens (BGH, Beschl. v. 6.6.2024 \u2013 V ZB 67\/23) leitete vorab zun\u00e4chst gegen drei Antragsgegner ein selbst\u00e4ndiges Beweisverfahren ein. Eine der Antragsgegnerinnen, die sp\u00e4tere Streithelferin der Beklagten des hiesigen Hauptprozesses, stellte einen Kostenantrag nach \u00a7 494a Abs. 2 S. 1 ZPO. Es erging ein Kostenbeschluss zu Gunsten der sp\u00e4teren Streithelferin. Die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[529,2],"tags":[476,531,2952,496],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3220"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3220"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3220\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3221,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3220\/revisions\/3221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3220"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3220"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3220"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}