{"id":3228,"date":"2024-08-03T16:16:33","date_gmt":"2024-08-03T14:16:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3228"},"modified":"2024-08-03T16:16:33","modified_gmt":"2024-08-03T14:16:33","slug":"montagsblog-336","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/03\/montagsblog-336\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die verfahrensrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft.<\/em><\/p>\n<p><strong>Feststellung der Vaterschaft nach Adoption des Kindes<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 15.\u00a0Mai 2024 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0358\/22<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen der Verfahren nach \u00a7\u00a0169 und \u00a7\u00a0167a FamFG. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteilige zu\u00a02 brachte im April 2015 ein Kind zur Welt. Zwei Monate sp\u00e4ter willigte sie in die Adoption durch die Beteiligten zu\u00a04 ein. Im Juni 2016 wurde die Adoption ausgesprochen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde als entbehrlich angesehen, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien. Der Beteiligte zu\u00a01, der nach seinem Vorbringen Ende 2018 von der Geburt erfahren hat, begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes ist.<\/p>\n<p>Das AG hat den Antrag als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren hinzugezogenen Beteiligten zu\u00a04 verweigern die Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an einer Abstammungsuntersuchung. Das OLG hat durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die Weigerung nicht rechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>Der BGH erkl\u00e4rt die Weigerung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die in \u00a7\u00a0178 Abs.\u00a01 FamFG normierte Pflicht zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung gilt nur in Abstammungssachen im Sinne von \u00a7\u00a0169 FamFG. Dazu geh\u00f6ren nach \u00a7\u00a0169 Nr.\u00a01 FamFG Verfahren auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01600d Abs.\u00a01 BGB. Der im Streitfall zu beurteilende Antrag f\u00e4llt nicht unter diese Vorschrift. Er ist entgegen der Auffassung des OLG nur auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft gerichtet.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon ist ein Antrag auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft nach einer Adoption nur zul\u00e4ssig, soweit der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Ein solches kann vorliegen, wenn der Antragsteller Rechte aus seiner Vaterschaft bis zum Zeitpunkt der (ex nunc wirkenden) Adoption geltend machen will. Darum geht es im Streitfall nicht. An einer Feststellung der Vaterschaft \u201eauf Vorrat\u201c, d.h. f\u00fcr den Fall, dass die Adoption sp\u00e4ter aufgehoben wird, besteht kein rechtliches Interesse.<\/p>\n<p>Zu den Abstammungssachen geh\u00f6ren nach \u00a7\u00a0169 Nr.\u00a02 FamFG auch Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Anordnung der Duldung einer Probenentnahme. Diesbez\u00fcgliche Anspr\u00fcche stehen nach \u00a7\u00a01598a BGB nur den rechtlichen Eltern und dem Kind zu. Diese Regelung ist abschlie\u00dfend. Deshalb ist der Beteiligte zu\u00a01 nicht befugt, solche Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>\u00a7 167a FamFG normiert eine Pflicht zur Duldung von Untersuchungen in Verfahren, in denen ein leiblicher Vater Umgangs- oder Auskunftsrechte nach \u00a7 1686a BGB geltend macht. Um solche Anspr\u00fcche geht es im Streitfall nicht.<\/p>\n<p>Dass keine M\u00f6glichkeit besteht, eine gerichtliche Feststellung der leiblichen Vaterschaft unabh\u00e4ngig von der Geltendmachung von daraus resultierenden Anspr\u00fcchen zu beantragen, sieht der BGH nicht als verfassungswidrig an.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Zwischenentscheidungen \u00fcber die Pflicht zur Mitwirkung bei einer Beweiserhebung sind nach \u00a7\u00a0167a Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a0178 Abs.\u00a02 FamG sowie \u00a7\u00a0387 Abs.\u00a03 ZPO isoliert anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde bedarf aber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0574 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ZPO der Zulassung durch das Beschwerdegericht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die verfahrensrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft. Feststellung der Vaterschaft nach Adoption des Kindes BGH, Beschluss vom 15.\u00a0Mai 2024 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0358\/22 Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen der Verfahren nach \u00a7\u00a0169 und \u00a7\u00a0167a FamFG. Die Beteilige zu\u00a02 brachte im April 2015 ein Kind zur Welt. 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