{"id":3232,"date":"2024-08-11T04:05:17","date_gmt":"2024-08-11T02:05:17","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3232"},"modified":"2024-08-11T04:05:17","modified_gmt":"2024-08-11T02:05:17","slug":"anwaltsblog-31-2024-verfahrensfehlerhaft-ueberspannte-anforderungen-an-den-vortrag-einer-partei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/11\/anwaltsblog-31-2024-verfahrensfehlerhaft-ueberspannte-anforderungen-an-den-vortrag-einer-partei\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 31\/2024: Verfahrensfehlerhaft \u00fcberspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal musste der BGH ein OLG korrigieren, das \u00fcberspannte Anforderung an die Substantiierungspflicht gestellt hatte (BGH, Beschluss vom 25. April 2024\u00a0\u2013 III ZR 54\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wurde am 13. August 2019 die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf und wies den Beklagten an, den F\u00fchrerschein zur\u00fcckzugeben, was im Februar 2021 erfolgte. Der Kl\u00e4ger, der im fraglichen Zeitraum bei einem Unternehmen arbeitete, reduzierte mit Wirkung zum 1. September 2019 seine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 28 Wochenstunden und arbeitete in der Folge nur noch an vier Tagen pro Woche. Er behauptet Einkommensverluste aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs in H\u00f6he von insgesamt 31.678 \u20ac. Durch den erh\u00f6hten Zeitaufwand f\u00fcr den Arbeitsweg sei er gezwungen gewesen zu sein, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitsweg habe sich durch den Umstieg auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel auf mindestens eineinhalb Stunden einfach verl\u00e4ngert, w\u00e4hrend er vorher mit dem Motorrad lediglich rund 30 Minuten einfach ben\u00f6tigt habe und an Staus h\u00e4tte vorbeifahren k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte ohne Arbeitszeitreduzierung um 6.00 Uhr morgens das Haus verlassen m\u00fcssen und w\u00e4re meist erst nach 22.00 Uhr abends zur\u00fcckgekehrt. Dies sei nicht zumutbar gewesen, da er so kaum noch Freizeit gehabt h\u00e4tte. Aus dem um 1.551 \u20ac niedrigeren Brutto-Lohnanspruch \u00fcber 18 Monate errechne sich ein Schaden in H\u00f6he von 27.918 \u20ac. Zudem habe er in diesem Zeitraum in H\u00f6he von 3.760 \u20ac geringere Bonuszahlungen erhalten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das OLG die Berufung zur\u00fcckgewiesen. Es fehle zumindest an der Kausalit\u00e4t des Entzugs der Fahrerlaubnis f\u00fcr den geltend gemachten Verm\u00f6gensschaden. Der Kl\u00e4ger habe durch die Reduzierung seiner Arbeitszeit in den Geschehensablauf eingegriffen und selbst eine weitere Ursache gesetzt, die seinen Verm\u00f6gensschaden erst herbeigef\u00fchrt habe. Er habe zum Nachweis seiner Behauptungen hinsichtlich der Fahrzeit mit dem Motorrad und \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln lediglich einen Screenshot eines Routenplaners vorgelegt. Der Beklagte habe substantiiert bestritten, dass die darin angegebene Fahrzeit mit dem PKW oder dem Motorrad zu Arbeitsbeginn des Kl\u00e4gers im Berufsverkehr auch nur ann\u00e4herungsweise erreichbar sei. Der Kl\u00e4ger habe seinen Vortrag nicht weiter substantiiert, insbesondere nicht im Hinblick auf die bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende tats\u00e4chlich erreichbaren Fahrzeiten.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Ber\u00fccksichtigung erheblicher Beweisantr\u00e4ge. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst\u00f6\u00dft &#8211; auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter &#8211; dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St\u00fctze mehr findet. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Nichtber\u00fccksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft \u00fcberspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Sachvortrag zur Begr\u00fcndung eines Klageanspruchs ist dabei schl\u00fcssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen k\u00f6nnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung gekn\u00fcpften Rechtsfolge erf\u00fcllt sind. Gen\u00fcgt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverst\u00e4ndigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen verletzt die W\u00fcrdigung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Kl\u00e4gers zu den Fahrzeiten sei unsubstantiiert, das von ihm beantragte Sachverst\u00e4ndigengutachten m\u00fcsse deswegen nicht eingeholt werden, den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kl\u00e4ger hat in der Klageschrift unter Vorlage einer Wegzeitberechnung (Screenshot eines Routenplaners) vorgetragen, vor Entziehung der Fahrerlaubnis f\u00fcr den Weg zur Arbeit ein Motorrad benutzt zu haben, mit dem der Arbeitsweg in etwa 30 Minuten je einfache Strecke zu bew\u00e4ltigen gewesen sei, w\u00e4hrend er mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eineinhalb Stunden je einfache Strecke ben\u00f6tigt habe. In seiner Replik auf die Klageerwiderung hat er behauptet, die der Klageschrift beigef\u00fcgte Wegzeitberechnung sei richtig und spiegele die durchschnittliche Reisezeit zu Arbeitsbeginn und nach Beendigung der Arbeit wider. Zum Beweis hat er die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeboten. Bereits dieses Vorbringen h\u00e4tte dem Tatrichter Veranlassung geben m\u00fcssen, in die Beweisaufnahme einzutreten und einen &#8211; ortskundigen und mit den dort gegebenen Verh\u00e4ltnissen im Berufsverkehr vertrauten &#8211; Sachverst\u00e4ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. In der Berufungsbegr\u00fcndung hat der Kl\u00e4ger sein Vorbringen \u00fcberdies dahingehend erg\u00e4nzt, dass sich die rund 30-min\u00fctige Fahrzeit mit dem Motorrad selbst bei vollst\u00e4ndiger Sperrung der k\u00fcrzesten Strecke in der &#8222;Rush-Hour&#8220; bei Nutzung einer Alternativroute nur um neun Minuten erh\u00f6hte, und sodann an die Einholung des angebotenen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erinnert. Weiterer Angaben f\u00fcr die Behauptung, dass die Fahrzeit mit dem Motorrad deutlich k\u00fcrzer gewesen sei als mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, bedurfte es nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Ein Beweisantritt f\u00fcr erhebliche, nicht willk\u00fcrlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen darf nur dann unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH v. 1.6.2005 \u2013 XII ZR 275\/02, MDR 2006, 48). Der Beweisf\u00fchrer ist grunds\u00e4tzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, \u00fcber die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt; ein unzul\u00e4ssiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisf\u00fchrer ohne greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk\u00fcrlich Behauptungen \u201eaufs Geratewohl\u201c oder \u201eins Blaue hinein\u201c aufstellt (BGH v. 8.5.2012 \u2013 XI ZR 262\/10, MDR 2012, 1033).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal musste der BGH ein OLG korrigieren, das \u00fcberspannte Anforderung an die Substantiierungspflicht gestellt hatte (BGH, Beschluss vom 25. April 2024\u00a0\u2013 III ZR 54\/23): &nbsp; Dem Kl\u00e4ger wurde am 13. August 2019 die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf und wies den Beklagten an, den F\u00fchrerschein zur\u00fcckzugeben, was im Februar 2021 erfolgte. 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