{"id":3234,"date":"2024-08-10T15:48:56","date_gmt":"2024-08-10T13:48:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3234"},"modified":"2024-08-10T15:48:56","modified_gmt":"2024-08-10T13:48:56","slug":"montagsblog-337","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/10\/montagsblog-337\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Rechtsbeziehungen zwischen Wohnungseigent\u00fcmern, Gemeinschaft und Verwalter.<\/em><\/p>\n<p><strong>Keine Schutzwirkung des WEG-Verwaltervertrags zugunsten der einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 5.\u00a0Juli 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a034\/24<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Rechtsbeziehungen nach dem seit 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrechts. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern. Die Beklagte ist deren Verwalterin. Der Kl\u00e4ger macht geltend, die Beklagte habe nach einem im Jahr 2022 eingetretenen Wasserschaden die vom Geb\u00e4udeversicherer an die Gemeinschaft gezahlte Entsch\u00e4digung zu sp\u00e4t an ihn weitergeleitet. Er begehrt deshalb Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag scheiden schon deshalb aus, weil auf Eigent\u00fcmerseite nur die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer Partei des Verwaltervertrags ist, nicht hingegen die einzelnen Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Anders als nach dem fr\u00fcher geltenden Recht kommt dem Verwaltervertrag keine Schutzwirkung zugunsten der einzelnen Eigent\u00fcmer mehr zu.<\/p>\n<p>Nach dem seit 1.12.2020 geltenden Recht kann ein einzelner Eigent\u00fcmer, dem durch pflichtwidriges Verhalten des Verwalters ein Schaden entstanden ist, die Gemeinschaft der Wohnungseigent\u00fcmer auf Ersatz in Anspruch nehmen. Die Gemeinschaft hat f\u00fcr die Pflichtverletzung des Verwalters nach \u00a7\u00a031 BGB einzustehen, weil dieser nach neuem Recht ihr Organ ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bed\u00fcrfnis mehr, den Eigent\u00fcmern durch Einbeziehung in den Schutzbereich des Verwaltervertrags die unmittelbare Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen den Verwalter zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Dass ein gesch\u00e4digter Eigent\u00fcmer die an ihn erbrachten Ersatzleistungen der Gemeinschaft \u00fcber die allgemeine Kostenverteilung teilweise mitzutragen hat, begr\u00fcndet kein hinreichendes Schutzbed\u00fcrfnis. Die Gemeinschaft ist in der Regel verpflichtet, den Verwalter in Regress zu nehmen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung die Geltendmachung von Regressanspr\u00fcchen gegen den Verwalter gebietet, kann ein einzelner Eigent\u00fcmer einen diesbez\u00fcglichen Beschluss durch eine Beschlussersetzungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a044 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 WEG herbeif\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Rechtsbeziehungen zwischen Wohnungseigent\u00fcmern, Gemeinschaft und Verwalter. Keine Schutzwirkung des WEG-Verwaltervertrags zugunsten der einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer BGH, Urteil vom 5.\u00a0Juli 2024 \u2013 V\u00a0ZR\u00a034\/24 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Rechtsbeziehungen nach dem seit 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrechts. Der Kl\u00e4ger ist Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern. 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