{"id":3259,"date":"2024-08-18T07:20:20","date_gmt":"2024-08-18T05:20:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3259"},"modified":"2024-08-18T07:20:20","modified_gmt":"2024-08-18T05:20:20","slug":"anwaltsblog-32-2024-anforderungen-an-das-verfahren-bei-zurueckweisung-der-berufung-durch-beschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/18\/anwaltsblog-32-2024-anforderungen-an-das-verfahren-bei-zurueckweisung-der-berufung-durch-beschluss\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 32\/2024: Anforderungen an das Verfahren bei Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Beschluss"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die ZPO enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Regelung dazu, zu welchem Zeitpunkt bei beabsichtigter Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Beschluss der Hinweis nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erfolgen hat. Ob ein Hinweis des Berufungsgerichts bereits vor Vorliegen der Berufungsbegr\u00fcndung ausreicht, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024\u00a0\u2013 XII ZR 92\/22):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Parteien \u2013 der Kl\u00e4ger ist der Bruder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten &#8211; streiten nach einem Erbfall um die Herausgabe eines Grundst\u00fccks. Das Landgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. April 2022 verk\u00fcndet. Gegen das noch nicht mit Gr\u00fcnden versehene Urteil hat die Beklagte am 28. April 2022 \u201eBerufung und Vollstreckungsschutzantrag\u201c eingelegt und beantragt, durch Vorabentscheidung das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit abzu\u00e4ndern und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Das OLG hat mit Beschluss vom 27. Mai 2022 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt und mit einem im schriftlichen Verfahren erlassenen Teilurteil vom 23. Juni 2022 den Antrag auf \u00c4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit zur\u00fcckgewiesen. Ebenfalls am 23. Juni 2022 hat das OLG einen Beschluss mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Zur\u00fcckweisung der Berufung als offensichtlich aussichtslos erlassen. Die Beklagte hat die Berufung mit einem am 24. August 2022 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist begr\u00fcndet. Im Anschluss daran hat das Berufungsgericht am 5. September 2022 seinen Zur\u00fcckweisungsbeschluss erlassen.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht mit seiner Verfahrensgestaltung vor dem Erlass des Beschlusses nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO ihren Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das OLG hat seinen Hinweisbeschluss nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem Zeitpunkt erlassen, als die Berufung noch nicht begr\u00fcndet war. Das in der Berufungsschrift enthaltene Vorbringen der Beklagten im Vollstreckungsschutzantrag vom 28. April 2022 hat zwar in der Sache auch kursorische Angriffe gegen einzelne Punkte enthalten, die in dem noch nicht schriftlich abgesetzten landgerichtlichen Urteil mutma\u00dflich nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt worden sein k\u00f6nnten, sich im \u00dcbrigen aber auf Ausf\u00fchrungen zu den der Beklagten durch die Herausgabevollstreckung drohenden Nachteilen und der Unausk\u00f6mmlichkeit der festgesetzten Sicherheitsleistung beschr\u00e4nkt. Die Begr\u00fcndung der Berufung hat sich die Beklagte ausdr\u00fccklich vorbehalten. Zwar enth\u00e4lt das Gesetz keine ausdr\u00fcckliche Regelung dazu, zu welchem Zeitpunkt der Hinweis nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erfolgen hat. Es ist aber evident, dass zumindest die Berufungsgr\u00fcnde einschlie\u00dflich etwaiger (zul\u00e4ssig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen m\u00fcssen, um dem Berufungsgericht \u00fcberhaupt die Beurteilung zu erm\u00f6glichen, ob dem Rechtsmittel auch eine m\u00fcndliche Verhandlung offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen kann. Nach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4tte das OLG die Berufung der Beklagten nicht durch Beschluss nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckweisen d\u00fcrfen, ohne der Beklagten einen (nochmaligen) Hinweis zu erteilen, wonach sich seine Einsch\u00e4tzung zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und zur Nichterforderlichkeit einer m\u00fcndlichen Verhandlung auch nach Kenntnisnahme von den Berufungsgr\u00fcnden nicht ver\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszur\u00fcckweisung der Berufung kann erst nach dem Vorliegen der Berufungsbegr\u00fcndung einschlie\u00dflich etwaiger (zul\u00e4ssig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden (zum Verfahren: <em>He\u00dfler<\/em> in Z\u00f6ller, ZPO, 35. Aufl. 2024, \u00a7 522 Rn. 31).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Die ZPO enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Regelung dazu, zu welchem Zeitpunkt bei beabsichtigter Zur\u00fcckweisung der Berufung durch Beschluss der Hinweis nach \u00a7 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erfolgen hat. Ob ein Hinweis des Berufungsgerichts bereits vor Vorliegen der Berufungsbegr\u00fcndung ausreicht, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 12. 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