{"id":3277,"date":"2024-08-17T16:06:50","date_gmt":"2024-08-17T14:06:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3277"},"modified":"2024-08-17T16:06:50","modified_gmt":"2024-08-17T14:06:50","slug":"montagsblog-338","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/17\/montagsblog-338\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Versagung des Zuschlags in einer Zwangsversteigerung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Unzul\u00e4ssige Einwirkung auf Teilungsversteigerung<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 18.\u00a0Juli 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a043\/23<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Versagungstatbestand des \u00a7\u00a083 Nr.\u00a06 ZVG. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und jeweils zur H\u00e4lfte Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks, das mit einem noch nicht fertiggestellten Einfamilienhaus bebaut ist. Beide betreiben die Teilungsversteigerung. Der Verkehrswert des Grundst\u00fccks wurde auf 452.000 Euro festgesetzt. Bei der Feststellung des geringsten Gebots wurden bestehenbleibende Rechte in H\u00f6he von 370.000 Euro und ein Bargebot von 10.211,47 Euro ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Im Versteigerungstermin teilte der Beteiligte zu 1 den \u00fcbrigen Bietinteressenten mit, er habe einen Vollstreckungsschutzantrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0765a ZPO gestellt. Im Temin legte er Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0766 ZPO ein. Er \u00fcberreichte mehrere Mietvertr\u00e4ge \u00fcber einzelne R\u00e4ume des Hauses und erkl\u00e4rte, die R\u00e4ume seien an Ausl\u00e4nder vermietet und w\u00fcrden f\u00fcr gewerbliche Zwecke genutzt. Sein Verfahrensbevollm\u00e4chtigter teilte mit, wegen der Zerstrittenheit der Eigent\u00fcmer seien Probleme bei der Ermittlung der Bankverbindung des Grundschuldgl\u00e4ubigers zu erwarten. Dadurch k\u00f6nnten zus\u00e4tzliche Grundschuldzinsen bis zu 200.000 Euro anfallen, f\u00fcr die der Erwerber dinglich hafte.<\/p>\n<p>Der Beteiligte zu 1 gab in dem Termin ein Bargebot in H\u00f6he von 10.212 Euro ab &#8211; also 53 Cent \u00fcber dem geringsten Gebot. Weitere Gebote erfolgten nicht. Das zuschlagf\u00e4hige Meistgebot f\u00fcr vergleichbare Objekte lag im ma\u00dfgeblichen Zeitraum meist bei 150 % des Sch\u00e4tzwerts.<\/p>\n<p>Das AG hat dem Beteiligten zu 1 den Zuschlag versagt. Dessen Beschwerde ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Zuschlag gem\u00e4\u00df \u00a7 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist, weil die gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 GG zu beachtenden rechtsstaatlichen Anforderungen an eine faire Verfahrensf\u00fchrung nicht eingehalten sind.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen diese Anforderungen kann vorliegen, wenn ein Beteiligter durch unlauteres Verhalten im Versteigerungstermin andere Interessenten von der Abgabe eines Gebots abh\u00e4lt, um das Grundst\u00fcck selbst g\u00fcnstig zu erwerben.<\/p>\n<p>Im Streitfall reichen die Antr\u00e4ge und \u00c4u\u00dferungen des Beteiligten zu 1 jeweils f\u00fcr sich genommen nicht aus, um eine Manipulation in diesem Sinne zu bejahen. Die Vorinstanzen haben aber zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Beteiligten zu 1 bei einer Gesamtw\u00fcrdigung die ma\u00dfgebliche Grenze \u00fcberschreitet. Die tatrichterliche W\u00fcrdigung, dass die anderen Bietinteressenten wegen dieses Verhaltens von der Abgabe eines Gebots abgesehen haben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Nach \u00a7\u00a057a ZVG kann der Erwerber ein bestehendes Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis zum ersten zul\u00e4ssigen Termin mit der gesetzlichen Frist k\u00fcndigen. Bei einer Teilungsversteigerung besteht dieses Recht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0183 ZVG nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Versagung des Zuschlags in einer Zwangsversteigerung. Unzul\u00e4ssige Einwirkung auf Teilungsversteigerung BGH, Beschluss vom 18.\u00a0Juli 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a043\/23 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Versagungstatbestand des \u00a7\u00a083 Nr.\u00a06 ZVG. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und jeweils zur H\u00e4lfte Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks, das mit einem noch nicht fertiggestellten Einfamilienhaus bebaut ist. 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