{"id":3288,"date":"2024-08-25T04:02:47","date_gmt":"2024-08-25T02:02:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3288"},"modified":"2024-08-25T04:02:47","modified_gmt":"2024-08-25T02:02:47","slug":"anwaltsblog-33-2024-architektenvertrag-als-fernabsatzvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/25\/anwaltsblog-33-2024-architektenvertrag-als-fernabsatzvertrag\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 33\/2024: Architektenvertrag als Fernabsatzvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Dass ein \u00fcber ein Internetportal eines Anbieters geschlossener Vertrag \u00fcber die Erbringung von Architektenleistung bei fehlender Widerrufsbelehrung und Widerruf durch den Verbraucher dazu f\u00fchren kann, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich erbringt, hat diesem das OLG Frankfurt best\u00e4tigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2024\u00a0\u2013 21 U 49\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, die den Umbau ihres Einfamilienhauses beabsichtigten und zuvor einen Vertrag mit einem anderen Architekten \u00fcber die Erbringung der Genehmigungsplanung widerrufen hatten, schlossen mit der Beklagten \u00fcber deren Internetportal am 13.06.2022 per E-Mail einen Architektenvertrag. Das Angebot der Beklagten enthielt keine Widerrufsbelehrung. Die Kl\u00e4ger leisteten auf drei Abschlagsrechnungen Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 23.102,13 \u20ac. Eine vierte Abschlagsrechnung in H\u00f6he von 11.284,26 \u20ac wurde nicht mehr bezahlt. Mit E-Mail vom 28.11.2022 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger den Widerruf des Vertrags. Mit der Klage machen sie die R\u00fcckzahlung der Abschlagszahlungen geltend und begehren die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Zahlungsanspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts auf die fehlende Erfolgsaussicht hat die Beklagte die Berufung zur\u00fcckgenommen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag iSd. \u00a7 312c BGB. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass den Kl\u00e4gern die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts nicht unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 242 BGB verwehrt ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4ger wegen der Stellung des Kl\u00e4gers zu 2 als Rechtsanwalt sowie wegen des erkl\u00e4rten Widerrufs gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Architekten ein \u201eSonderwissen\u201c gehabt h\u00e4tten. Der Umstand, dass ein Verbraucher grunds\u00e4tzlich Kenntnis von einem Widerrufsrecht sowie bei unterlassener Belehrung von einer verl\u00e4ngerten Widerrufsbelehrung hat, hindert diesen nicht an der Aus\u00fcbung dieser ihm letztlich wegen eines Versto\u00dfes des handelnden Unternehmens einger\u00e4umten Rechtsposition. Insbesondere sehen die der Umsetzung der europarechtlichen Verbraucherschutzrichtlinien dienenden entsprechenden Regelungen wie in \u00a7 312c BGB keine Einzelfallbetrachtung des etwaigen Wissens des jeweils handelnden Verbrauchers vor. Es ist daher auch nur folgerichtig, eine etwaige Korrektur \u00fcber \u00a7 242 BGB nur in sehr engen Grenzen zuzulassen. Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4ger \u2013 wie die Beklagte dies im Ergebnis darzustellen versucht &#8211; systematisch und in betr\u00fcgerischer Absicht sich von vorneherein Leistungen ohne Verg\u00fctungspflicht erschleichen wollten, bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Dass die Kl\u00e4ger letztlich von dem Fehler der Beklagten profitieren k\u00f6nnen, ist Folge der gesetzlichen Regelung und steht der Aus\u00fcbung der Rechtsposition nicht entgegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Dem Verbraucher steht sowohl bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen als auch bei Fernabsatzvertr\u00e4gen ein Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 355 BGB zu, wie \u00a7 312g Abs. 1 BGB bestimmt. Dem Verbraucher wird ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszu\u00fcbendes Recht zur einseitigen Losl\u00f6sung vom Vertrag in die Hand gegeben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise &#8211; unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbed\u00fcrftigkeit des Unternehmers &#8211; in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegen\u00fcber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16. M\u00e4rz 2016\u00a0\u2013 VIII ZR 146\/15\u00a0\u2013, MDR 2016, 575). Bei einem auf einem Versto\u00df gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung beruhenden Widerruf kann der Unternehmer keinen Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 \u2013 C-97\/22 -, MDR 2023, 895).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass ein \u00fcber ein Internetportal eines Anbieters geschlossener Vertrag \u00fcber die Erbringung von Architektenleistung bei fehlender Widerrufsbelehrung und Widerruf durch den Verbraucher dazu f\u00fchren kann, dass der Architekt seine Leistungen unentgeltlich erbringt, hat diesem das OLG Frankfurt best\u00e4tigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. 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