{"id":3291,"date":"2024-08-25T19:21:45","date_gmt":"2024-08-25T17:21:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3291"},"modified":"2024-08-25T19:21:45","modified_gmt":"2024-08-25T17:21:45","slug":"montagsblog-339","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/08\/25\/montagsblog-339\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel in einem Krankenversicherungsvertrag.<\/em><\/p>\n<p><strong>Intransparenz einer Ausschlussklausel in der Auslandsreisekrankenversicherung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 10.\u00a0Juli 2024 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a0129\/23<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer Klausel, die den Versicherungsschutz bei einem vorher bekannten medizinischen Zustand ausschlie\u00dft, und mit der Umrechnung von Aufwendungen, die in einer ausl\u00e4ndischen W\u00e4hrung get\u00e4tigt worden sind. <\/em><\/p>\n<p>Ein Versicherter unterhielt bei der Kl\u00e4gerin eine Auslandskrankenschutzversicherung. Als Inhaber einer Miles &amp; More Kreditkarte war er bei der Beklagten gegen dasselbe Risiko versichert. Im November 2018 flog der Versicherte, bei dem ein Diabetes Mellitus Typ 2 besteht, von Frankfurt nach Miami. Anfang Dezember wurde er in Florida station\u00e4r behandelt. Die Kl\u00e4gerin zahlte hierf\u00fcr rund 34.000 Euro. Hierin sind Zahlungen in H\u00f6he von rund 3.400 US-Dollar an einen als Provider bezeichneten Dienstleister enthalten, der die Abrechnung mit dem Krankenhaus \u00fcbernommen hat. Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten die h\u00e4lftige Erstattung der get\u00e4tigten Aufwendungen. Die Beklagte beruft sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die eine Leistungspflicht bei einem im Zeitpunkt des Kreditkartenantrags oder der Reisebuchung bereits bekannten medizinischen Zustand ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das LG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck, best\u00e4tigt dessen Entscheidung der Sache nach aber zum \u00fcberwiegenden Teil.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Beklagte nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a078 Abs.\u00a02 VVG auf Innenausgleich in Anspruch nehmen, weil beide Versicherungen dasselbe Risiko abdecken. Beide Versicherungsvertr\u00e4ge schlie\u00dfen die Eintrittspflicht zwar f\u00fcr den Fall aus, dass ein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Diese widerstreitenden Subsidiarit\u00e4tsklauseln sind aber so auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner den Eintritt eines Versicherungsfalls bejaht. Eine unvorhergesehene Erkrankung im Sinne des daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Tatbestands in Nr.\u00a01.4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt auch dann vor, wenn eine bereits vorhandene Erkrankung nicht vorhergesehene Folgewirkungen zeitigt. Im Streitfall ist der Zustand, der die Behandlung erforderlich gemacht hat, zwar durch den Diabetes Mellitus verursacht worden. Diese Entgleisung ist aber keine vorhergesehene Folge.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Ausschlussklausel f\u00fcr einen bereits bestehenden medizinischen Zustand in Nr.\u00a01.6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam ist. Die Klausel definiert nicht verst\u00e4ndlich, was als medizinischer Zustand zu verstehen ist und in welchem Umfang das Bestehen eines solchen Zustands den Versicherungsschutz ausschlie\u00dft. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die Leistung ausgeschlossen sein soll, obwohl eine nicht vorhergesehene Erkrankung im Sinne von Nr.\u00a01.4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorliegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist danach zur h\u00e4lftigen Erstattung der f\u00fcr die Behandlung der Krankheit entstandenen Kosten verpflichtet. Hierzu geh\u00f6ren aber nicht die Kosten f\u00fcr den Provider. Dieser war nicht mit der Krankenbehandlung betraut. Die f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit angefallenen Kosten sind allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag erstattungsf\u00e4hig. Hierzu fehlt es an tats\u00e4chlichen Feststellungen.<\/p>\n<p>Die der Kl\u00e4gerin zustehenden Kosten f\u00fcr die Behandlung k\u00f6nnen nicht abschlie\u00dfend beziffert werden, weil nicht festgestellt ist, welcher Euro-Betrag auf die Kosten f\u00fcr den Provider entf\u00e4llt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn f\u00fcr Aufwendungen, die in einer anderen W\u00e4hrung angefallen sind, Ersatz in Euro verlangt wird, sollte f\u00fcr jede einzelne Zahlung der ma\u00dfgebliche Umrechnungsfaktor angegeben werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Wirksamkeit einer Ausschlussklausel in einem Krankenversicherungsvertrag. 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