{"id":3294,"date":"2024-09-01T04:07:56","date_gmt":"2024-09-01T02:07:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3294"},"modified":"2024-09-01T04:07:56","modified_gmt":"2024-09-01T02:07:56","slug":"anwaltsblog-34-2024-einsatz-vollmachtloser-vertreter-bei-beurkundungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/01\/anwaltsblog-34-2024-einsatz-vollmachtloser-vertreter-bei-beurkundungen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 34\/2024: Einsatz vollmachtloser Vertreter bei Beurkundungen"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 17a Abs. 2a Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbrauchervertr\u00e4gen darauf hinwirken, dass die rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rungen des Verbrauchers von diesem pers\u00f6nlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden. Ob es damit vereinbar ist, wenn bei Vertr\u00e4gen unter Beteiligung von Kommunen f\u00fcr diese auf deren Wunsch Mitarbeiter des Notars als vollmachtlose Vertreter auftreten, hatte der Notarsenat des BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2024 \u2013 NotSt (Brfg) 3\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Anwaltsnotarin in Rheine beurkundete von Oktober 2019 bis Mai 2021 f\u00fcnf Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4ge, bei denen f\u00fcr die Stadt Rheine als Verk\u00e4uferin jeweils eine Mitarbeiterin der Notarin als vollmachtlose Vertreterin auftrat. Im Dezember 2020 beurkundete sie einen Kaufvertrag \u00fcber Teileigentum, wobei f\u00fcr die Stadt Rheine als K\u00e4uferin eine Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin als vollmachtlose Vertreterin auftrat. Die Stadt Rheine hatte zuvor jeweils um diese Verfahrensweise gebeten. In allen F\u00e4llen lag vor der Beurkundung mindestens ein Vertragsentwurf vor. Der Landgerichtspr\u00e4sident \u00a0leitete ein Disziplinarverfahren ein, mit dem er der Notarin vorwarf, durch den systematischen Einsatz eines vollmachtlosen Vertreters auf Seiten der Stadt Rheine gegen die Grunds\u00e4tze einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung des Beurkundungsverfahrens (\u00a7 17 Abs. 1 BeurkG, \u00a7 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BNotO) versto\u00dfen zu haben, und verh\u00e4ngte eine Geldbu\u00dfe. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Notarin hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG verstie\u00df der jeweilige Einsatz einer Mitarbeiterin als vollmachtlose Vertreterin der Stadt Rheine nicht gegen die Amtspflichten eines Notars.<\/p>\n<p>Der Antrag des Landgerichtspr\u00e4sidenten auf Zulassung der Berufung wird vom BGH, der in Disziplinarsachen gegen Notare Berufungsinstanz ist, abgelehnt. Der Notar hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabh\u00e4ngig und unparteiisch zu betreuen (\u00a7 14 Abs. 1 BNotO). Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Versto\u00dfes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere durch den Anschein der Abh\u00e4ngigkeit oder Parteilichkeit (\u00a7 14 Abs. 3 BNotO). Im Beurkundungsverfahren soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt kl\u00e4ren, die Beteiligten \u00fcber die rechtliche Tragweite des Gesch\u00e4fts belehren und ihre Erkl\u00e4rungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrt\u00fcmer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden (\u00a7 17 Abs. 1 BeurkG). Das Beurkundungsverfahren ist entsprechend zu gestalten, weshalb der Notar bei Verbrauchervertr\u00e4gen darauf hinwirken soll, dass die rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rungen des Verbrauchers von diesem pers\u00f6nlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist es nicht zu beanstanden, dass das OLG die von der Notarin in sechs F\u00e4llen vorgenommene Beurkundung unter Einsatz einer eigenen Mitarbeiterin als vollmachtloser Vertreterin der Stadt Rheine nicht als Dienstvergehen gewertet hat. Hierbei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass bei den Vertr\u00e4gen die Stadt, eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, beteiligt war. Gegen die ihr gegen\u00fcber der Stadt Rheine obliegende Schutzpflicht hat die Notarin nicht versto\u00dfen. Die Stadt hat ihre vollmachtlose Vertretung durch einen Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin selbst beantragt und im Vorfeld des Beurkundungstermins jeweils einen Vertragsentwurf zur Pr\u00fcfung erhalten. Im Unterschied zum schutzbed\u00fcrftigen Verbraucher ist sie als gesch\u00e4ftserfahrene Kommune in der Regel nicht belehrungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Anders als der Landgerichtspr\u00e4sident meint, hat die Notarin nicht dadurch den Anschein der Abh\u00e4ngigkeit von oder der Parteilichkeit zugunsten der Stadt Rheine erweckt, dass sie dieser planm\u00e4\u00dfig ihre eigenen Mitarbeiter als vollmachtlose Vertreter zur Verf\u00fcgung gestellt und damit eine kostenlose Serviceleistung erbracht habe. Dieser Vorwurf erscheint angesichts der absoluten Zahl der fraglichen Beurkundungsvorg\u00e4nge &#8211; sechs \u00fcber einen Zeitraum von rund 18 Monaten &#8211; fernliegend. Im \u00dcbrigen hatte die Stadt die Bestimmung des beurkundenden Notars in allen F\u00e4llen ihren Vertragspartnern \u00fcberlassen, so dass die Beauftragung der Kl\u00e4gerin nicht etwa von einem durch eine &#8222;kostenlose Serviceleistung&#8220; erkauften Wohlwollen der Stadt, sondern von der Auswahlentscheidung von deren Vertragspartnern abhing.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung: <\/strong>Bei Mitarbeitern des Urkundsnotars handelt es nicht um Vertrauenspersonen von Verbrauchern iSd. \u00a7 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 Fall 2 BeurkG. Vertrauensperson kann nur sein, wer als Interessenvertreter des Verbrauchers handelt. Deshalb kommt ein zur Neutralit\u00e4t Verpflichteter nicht als Vertrauensperson in Betracht. Der Zweck des \u00a7 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG steht daher der Annahme entgegen, Mitarbeiter des Notars k\u00f6nnten Vertrauenspersonen eines Urkundsbeteiligten sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 17a Abs. 2a Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbrauchervertr\u00e4gen darauf hinwirken, dass die rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rungen des Verbrauchers von diesem pers\u00f6nlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden. 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