{"id":3303,"date":"2024-09-04T13:00:48","date_gmt":"2024-09-04T11:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3303"},"modified":"2024-09-04T13:00:48","modified_gmt":"2024-09-04T11:00:48","slug":"bgh-einstellung-der-zwangsvollstreckung-in-der-revisionsinstanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/04\/bgh-einstellung-der-zwangsvollstreckung-in-der-revisionsinstanz\/","title":{"rendered":"BGH: Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz"},"content":{"rendered":"<p>Gegen die Beklagten waren zun\u00e4chst Vollstreckungsbescheide ergangen. Nach Einspr\u00fcchen erschienen die Beklagten im Termin vor dem LG nicht. Deswegen erging ein zweites Vers\u00e4umnisurteil. Dagegen legten die Beklagten Berufung ein und beantragten, die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden nach den \u00a7\u00a7 719 Abs. 1, 707 ZPO einzustellen. Dieser Antrag wurde vom OLG zur\u00fcckgewiesen. Das OLG wies au\u00dferdem darauf hin, dass es nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO verfahren wolle. Alsdann wurde die Berufung durch einen entsprechenden Beschluss zur\u00fcckgewiesen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils hatten die Beklagten die M\u00f6glichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Beklagten legten beim BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragten die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>719 Abs. 2 ZPO ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden (\u00a7 522 Abs. 3 ZPO). Notwendig f\u00fcr eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO ist ein unersetzlicher Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Ein Nachteil, den der Schuldner vermeiden kann, ist nicht unersetzlich. Deshalb kann sich ein Schuldner auf \u00a7 719 Abs. 2 ZPO nicht mehr beziehen, wenn er zuvor keinen Antrag nach \u00a7 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies vers\u00e4umt, ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur m\u00f6glich, wenn dem Schuldner die Antragstellung nach \u00a7 712 nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar war. Grunds\u00e4tzlich ist der Antrag nach \u00a7 712 allerdings ein Sachantrag, der nach \u00a7 297 ZPO in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt werden muss. Eine solche fand hier gar nicht statt. Nachdem das OLG jedoch angek\u00fcndigt hatte, nach \u00a7 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, war klar, dass eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht mehr stattfinden wird. In einem solchen Fall kann der Antrag auch schrifts\u00e4tzlich wirksam gestellt werden. Warum die Beklagten einen solchen Antrag gleichwohl nicht gestellt haben, ist unerfindlich.<\/p>\n<p>Der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20240814.ixzr52\/24\">Beschl. v. 14.8.2024 \u2013 IX ZR 52\/24<\/a>) weist damit den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden sowie dem Urteil des OLG folglich zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger kann somit die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne Sicherheit leisten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 712 ZPO darf in der Berufungsinstanz nicht \u00fcbersehen werden! Unabh\u00e4ngig davon ist jedoch davon auszugehen, dass es vorliegend nur um die Verz\u00f6gerung der Zwangsvollstreckung mit allen erdenklichen Mitteln ging.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegen die Beklagten waren zun\u00e4chst Vollstreckungsbescheide ergangen. Nach Einspr\u00fcchen erschienen die Beklagten im Termin vor dem LG nicht. 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