{"id":3310,"date":"2024-09-07T15:03:42","date_gmt":"2024-09-07T13:03:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3310"},"modified":"2024-09-07T15:03:42","modified_gmt":"2024-09-07T13:03:42","slug":"montagsblog-341","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/07\/montagsblog-341\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Verteilung der Darlegungslast zwischen dem Besteller eines Werks und einem f\u00fcr die Erstattung von Vorauszahlungen haftenden B\u00fcrgen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Darlegungslast nach K\u00fcndigung eines Pauschalpreisvertrags \u00fcber Werkleistungen<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 11.\u00a0Juli 2024 \u2013 VII\u00a0ZR\u00a0127\/23<\/p>\n<p><em>Der VII.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Saldo\u00fcberschusses und erg\u00e4nzt sie f\u00fcr den Fall, dass anstelle des Werkunternehmers ein B\u00fcrge am Prozess beteiligt ist. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte mit einem inzwischen insolventen Bauunternehmen im Februar 2017 einen Generalunternehmervertrag \u00fcber die schl\u00fcsselfertige Erstellung eines Lebensmittelmarkt f\u00fcr einen Pauschalpreis geschlossen. Der Vertrag sah unter anderem eine Vorauszahlung in H\u00f6he von 400.000 Euro vor. F\u00fcr Anspr\u00fcche auf R\u00fcckgew\u00e4hr dieser Zahlung \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft auf erstes Anfordern.<\/p>\n<p>Die Beklagte erbrachte die vereinbarte Vorauszahlung. Nach der Insolvenz der Werkunternehmerin erwirkte sie gegen die Kl\u00e4gerin ein Urteil auf Zahlung der gesamten B\u00fcrgschaftssumme. Die Kl\u00e4gerin klagte in einem Folgeprozess erfolgreich auf R\u00fcckzahlung eines Teilbetrags von rund 90.000 Euro. Den restlichen Betrag von rund 310.000 Euro verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das LG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Das OLG hat die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im Ansatz zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass in einem Rechtsstreit \u00fcber die R\u00fcckforderung einer aufgrund einer B\u00fcrgschaft auf erstes Anfordern erbrachten Zahlung dieselbe Darlegungs- und Beweislast gilt wie in einem Rechtsstreit \u00fcber die Geltendmachung einer gew\u00f6hnlichen B\u00fcrgschaftsforderung. Im Streitfall tr\u00e4gt deshalb grunds\u00e4tzlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass ihr ein Anspruch auf Erstattung der an das Bauunternehmen geleisteten Vorauszahlung zustand.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Besteller in solchen F\u00e4llen darlegen muss, in welcher H\u00f6he der erbrachten Vorauszahlung ein endg\u00fcltiger Verg\u00fctungsanspruch des Unternehmers gegen\u00fcbersteht. Bei einem Pauschalpreisvertrag muss der Besteller hierzu vortragen, welche Leistungen der Unternehmer erbracht hat und welche Verg\u00fctung daf\u00fcr anzusetzen ist. Die hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Preise m\u00fcssen aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Enth\u00e4lt der Pauschalvertrag kein Preisverzeichnis und ist dem Besteller die zugrundeliegende Kalkulation auch nicht aus anderer Quelle bekannt, liegt es jedoch am Unternehmer, zur Kalkulation vorzutragen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gelten diese Grunds\u00e4tze uneingeschr\u00e4nkt auch im Rechtsstreit zwischen dem Besteller und einem B\u00fcrgen. Wenn der Besteller die Kalkulation nicht kennt, liegt es deshalb am B\u00fcrgen, die betreffenden Informationen beim Unternehmer einzuholen. Das diesbez\u00fcgliche Risiko kann er nicht auf den Besteller abw\u00e4lzen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine vorangegangene Teilklage (hier: auf R\u00fcckzahlung von 90.000 Euro) steht einer nachfolgenden Klage auf Zahlung des Restbetrags (hier: rund 310.000 Euro) grunds\u00e4tzlich nicht entgegen \u2013 es sei denn, der Restanspruch ist verj\u00e4hrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Verteilung der Darlegungslast zwischen dem Besteller eines Werks und einem f\u00fcr die Erstattung von Vorauszahlungen haftenden B\u00fcrgen. 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