{"id":3313,"date":"2024-09-15T04:03:29","date_gmt":"2024-09-15T02:03:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3313"},"modified":"2024-09-15T04:03:29","modified_gmt":"2024-09-15T02:03:29","slug":"anwaltsblog-36-2024-keine-erweiterung-des-gesetzlichen-rechtsmittelzuges-durch-meistbeguenstigungsgrundsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/15\/anwaltsblog-36-2024-keine-erweiterung-des-gesetzlichen-rechtsmittelzuges-durch-meistbeguenstigungsgrundsatz\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 36\/2024: Keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges durch Meistbeg\u00fcnstigungsgrundsatz!"},"content":{"rendered":"<p>Welche Auswirkungen es auf den Zugang zur Revisionsinstanz hat, wenn Land- wie Oberlandesgericht eine Familiensache als allgemeine Zivilsache behandelt haben, hatte der XII. Zivilsenat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 \u2013 XII ZR 63\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten, den sie nach Ver\u00e4u\u00dferung eines im Miteigentum beider stehenden Grundst\u00fccks auf R\u00fcckzahlung eines von ihr behaupteten Darlehens in H\u00f6he von 60.000 \u20ac in Anspruch nimmt. W\u00e4hrend ihrer 2014 geschiedenen Ehe erwarben die Ehegatten zu h\u00e4lftigem Miteigentum ein Grundst\u00fcck, das in erster Linie dem Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten diente. Zuletzt lasteten darauf zur Absicherung verschiedener Bankkredite, f\u00fcr die auch die Kl\u00e4gerin haftete, Grundschulden von insgesamt 210.000 \u20ac. Nach ihrer Trennung im Jahr 2009 verkauften die Parteien 2010 das Grundst\u00fcck f\u00fcr 120.000 \u20ac. Mit dem Verkaufserl\u00f6s wurden die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten vollst\u00e4ndig abgel\u00f6st. Die Kl\u00e4gerin wurde aus der Mithaftung und aus einer \u00fcbernommenen B\u00fcrgschaft entlassen. Sie behauptet, mit dem Verkauf zur Entschuldung einverstanden gewesen zu sein, aber darauf bestanden zu haben, \u201eihren\u201c Erl\u00f6santeil von 60.000 \u20ac zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vom Beklagten ausgezahlt zu erhalten. Einstweilen sollte der Betrag als Darlehen gew\u00e4hrt werden. Nachdem sie vom Finanzamt aufgefordert wurde, Steuern auf ihren Anteil am Gewinn aus dem Grundst\u00fccksverkauf zu zahlen, k\u00fcndigte sie den Darlehensvertrag. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 60.000 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen. Das OLG hat die Berufung durch Beschluss zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur gegeben, wenn es &#8211; was hier nicht der Fall ist &#8211; in dieser Entscheidung zugelassen worden ist (\u00a7 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Bei dem bisher als allgemeine Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach \u00a7 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Danach sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Anspr\u00fcche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Mit \u00a7 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert (\u201eGro\u00dfes Familiengericht\u201c). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere N\u00e4he zu familienrechtlich geregelten Rechtsverh\u00e4ltnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Aufl\u00f6sung eines solchen Rechtsverh\u00e4ltnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. In den F\u00e4llen des \u00a7 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Pr\u00fcfung sind nicht nur die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu ber\u00fccksichtigen. Dabei ist im Hinblick auf die gew\u00fcnschte m\u00f6glichst umfassende Zust\u00e4ndigkeit der Familiengerichte f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein gro\u00dfz\u00fcgiger Ma\u00dfstab anzulegen.<\/p>\n<p>Gemessen daran ist hier vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache iSd. \u00a7 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen, weil der notwendige Zusammenhang zur Trennung und Scheidung der Beteiligten besteht. Das Grundst\u00fcck, an dessen Verkaufserl\u00f6s die Kl\u00e4gerin einen Anteil beansprucht, wurde von den Beteiligten w\u00e4hrend der Ehe zu h\u00e4lftigem Miteigentum erworben. Der Verkauf des Grundst\u00fccks erfolgte kurze Zeit nach der Trennung der Beteiligten. Der Verkaufserl\u00f6s wurde sogleich von den Beteiligten verwendet, um Verbindlichkeiten zur\u00fcckzuf\u00fchren, die sie w\u00e4hrend der Ehe gemeinschaftlich eingegangen sind. Streitigkeiten wegen eines Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung einschlie\u00dflich m\u00f6glicher Freistellungsanspr\u00fcche z\u00e4hlen zu den Verfahren, die typischerweise als sonstige Familiensache zu qualifizieren sind, weil sie regelm\u00e4\u00dfig die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betreffen. Der notwendige Zusammenhang fehlt auch nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin den behaupteten Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch erst im Jahr 2021 geltend gemacht hat, obwohl die Beteiligten sich bereits im Jahr 2009 getrennt haben und ihre Ehe im Jahr 2014 geschieden wurde. Eine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht, gibt es nicht. Jedenfalls steht die von der Antragstellerin behauptete Darlehensgew\u00e4hrung im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien. Das Verfahren dient somit der wirtschaftlichen Entflechtung der mittlerweile geschiedenen Eheleute, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht nicht sachfremd erscheint.<\/p>\n<p>Allerdings d\u00fcrfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grunds\u00e4tzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tats\u00e4chlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zul\u00e4ssig w\u00e4re. Der Grundsatz der Meistbeg\u00fcnstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn &#8211; wie hier &#8211; das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gew\u00e4hlt hat, der Fehler jedoch in der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts besteht. Der Schutzgedanke der Meistbeg\u00fcnstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen m\u00fcsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen w\u00e4re. Aus dem Meistbeg\u00fcnstigungsgrundsatz l\u00e4sst sich daher nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer \u00e4u\u00dferen Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: die Nichtzulassungsbeschwerde nach \u00a7 544 ZPO) zum BGH statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des BGH aus besonderen Gr\u00fcnden des jeweiligen Verfahrens (hier: wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach \u00a7 70 Abs. 1 FamFG) nicht statthaft w\u00e4re. Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum BGH nicht statthaft. Formell richtig w\u00e4re es gewesen, wenn erstinstanzlich das Familiengericht durch Beschluss entschieden h\u00e4tte und in zweiter Instanz ein Senat f\u00fcr Familiensachen des OLG als Beschwerdegericht. Im Beschwerdebeschluss h\u00e4tte das OLG gem\u00e4\u00df \u00a7 70 FamFG zwar auch dar\u00fcber entscheiden m\u00fcssen, ob es die Rechtsbeschwerde zul\u00e4sst. Ohne eine solche Zulassung w\u00e4re aber ein weiteres Rechtsmittel, insbesondere eine Nichtzulassungsbeschwerde, nicht gegeben. W\u00fcrde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit f\u00e4lschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig erachten, so w\u00fcrde man dem Beschwerdef\u00fchrer ein Rechtsmittel er\u00f6ffnen, das ihm bei richtiger Sachbehandlung nicht zust\u00fcnde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Meistbeg\u00fcnstigungsgrundsatz rechtfertigt keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges. Das der tats\u00e4chlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist daher nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben w\u00e4re (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 \u2013 XII ZR 41\/22 \u2013, MDR 2024, 796 juris Rn.11).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Auswirkungen es auf den Zugang zur Revisionsinstanz hat, wenn Land- wie Oberlandesgericht eine Familiensache als allgemeine Zivilsache behandelt haben, hatte der XII. Zivilsenat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 10. 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