{"id":3316,"date":"2024-09-14T14:25:14","date_gmt":"2024-09-14T12:25:14","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3316"},"modified":"2024-09-14T14:25:14","modified_gmt":"2024-09-14T12:25:14","slug":"montagsblog-342","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/14\/montagsblog-342\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und privater T\u00e4tigkeit eines Durchgangsarztes.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erstversorgung durch den Durchgangsarzt<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 30.\u00a0Juli 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0115\/22<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Erstversorgung und weiterer Heilbehandlung. <\/em><\/p>\n<p>Die damals achtj\u00e4hrige Kl\u00e4gerin wurde am 20.6.2012 nach einem Sturz auf dem Schulhof am sp\u00e4ten Nachmittag in die Klinik der Beklagten eingewiesen. Nach einer R\u00f6ntgenuntersuchung wurde eine Fraktur des rechten Unterarms mit Fehlstellung diagnostiziert. Gegen 17 Uhr fand ein Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch mit der Kl\u00e4gerin und deren Mutter statt. Um 20 Uhr wurde die Narkose eingeleitet. Bei der anschlie\u00dfenden Operation wurde ein die Wachstumsfuge kreuzender Draht (ein Kirschner-Draht) zur Fixierung und Stabilisierung eingebracht. Um 22:45 Uhr wurde die Kl\u00e4gerin auf die Normalstation verlegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt Ersatz materieller und immaterieller Sch\u00e4den wegen einer dauerhaften Beeintr\u00e4chtigung im Bereich des rechten Handgelenks. Sie st\u00fctzt ihre Anspr\u00fcche auf fehlende medizinische Indikation, unvollst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung und Fehler bei der Durchf\u00fchrung des Eingriffs. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil eine wirksame Einwilligung vorliege und ein Behandlungsfehler nicht bewiesen sei. Das OLG wies die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0522 Abs.\u00a02 ZPO wegen fehlender Passivlegitimation zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im Ansatz zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass ein Durchgangsarzt &#8211; zu dessen Aufgaben die Erstversorgung und die Entscheidung \u00fcber die Art der Heilbehandlung geh\u00f6ren &#8211; in Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amts handelt. F\u00fcr Fehler, die ihm dabei unterlaufen, haftet allein der Unfallversicherungstr\u00e4ger, f\u00fcr den er t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zu den hoheitlichen T\u00e4tigkeiten auch die Untersuchungen und die Diagnosestellung zum Zwecke der Entscheidung \u00fcber die Art der Heilbehandlung geh\u00f6ren. Dasselbe gilt f\u00fcr die Erstversorgung durch den Durchgangsarzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG geh\u00f6rt die im Streitfall durchgef\u00fchrte Operation jedoch nicht zur Erstversorgung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a09 des auf der Grundlage von \u00a7\u00a034 Abs.\u00a03 SGB\u00a0VII geschlossenen Vertrages \u00c4rzte\/Unfallversicherungstr\u00e4ger umfasst die Erstversorgung die \u00e4rztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht \u00fcberschreiten. Dazu geh\u00f6ren etwa Wundversorgung, Verb\u00e4nde und Injektionen. Solche Ma\u00dfnahmen finden regelm\u00e4\u00dfig vor der Entscheidung \u00fcber die Art der Heilbehandlung statt.<\/p>\n<p>Nach diesen Kriterien geh\u00f6rt die im Streitfall durchgef\u00fchrte Operation bereits zur besonderen (unfallmedizinischen) Heilbehandlung im Sinne von \u00a7\u00a011 des Vertrags. Sie wird im Durchgangsarztbericht zwar als Notoperation bezeichnet. Der zeitliche Verlauf nach Einweisung der Kl\u00e4gerin belegt aber, dass sie nicht sofort erforderlich war und dass insbesondere keine Notwendigkeit bestand, sie noch vor der Entscheidung \u00fcber die weitere Heilbehandlung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dass die Operation im Bericht unter der Rubrik &#8222;Erstversorgung&#8220; aufgef\u00fchrt ist, vermag nicht zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchren. Dem Durchgangsarztbericht kann bei der Abgrenzung der einzelnen Phasen zwar Bedeutung zukommen. Die Zuordnung von Ma\u00dfnahmen zu den einzelnen Kategorien liegt aber nicht im Belieben des Durchgangsarztes. Im Streitfall ist die im Bericht vorgenommene Einordnung aufgrund der objektiven Umst\u00e4nde nicht vertretbar.<\/p>\n<p>Das OLG wird deshalb nach der Zur\u00fcckverweisung pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob das LG einen haftungsbegr\u00fcndenden Tatbestand zu Recht verneint hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn unklar ist, ob eine hoheitliche oder eine private T\u00e4tigkeit vorliegt, sollte dem als Schuldner in Betracht kommenden Unfallversicherungstr\u00e4ger vorsorglich der Streit verk\u00fcndet werden, um eine Verj\u00e4hrung zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und privater T\u00e4tigkeit eines Durchgangsarztes. Erstversorgung durch den Durchgangsarzt BGH, Urteil vom 30.\u00a0Juli 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0115\/22 Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Erstversorgung und weiterer Heilbehandlung. 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