{"id":332,"date":"2016-09-19T11:55:15","date_gmt":"2016-09-19T09:55:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=332"},"modified":"2016-09-19T11:55:15","modified_gmt":"2016-09-19T09:55:15","slug":"montagsblog-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/09\/19\/montagsblog-14\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Akzessoriet\u00e4t der B\u00fcrgschaft: Verj\u00e4hrung der Hauptforderung<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 14. Juni 2016 \u2013 XI ZR 242\/15<\/p>\n<p><em>Grundlegende Er\u00f6rterungen zur Akzessoriet\u00e4t der B\u00fcrgenhaftung stellt der IX.\u00a0Zivilsenat an.<\/em><\/p>\n<p>Die klagende Bank hatte der damaligen Ehefrau des Beklagten in den Jahren 1992 und 1993 zwei Darlehen f\u00fcr den Ankauf und die Sanierung einer Wohnanlage gew\u00e4hrt; der Beklagte hatte jeweils eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft \u00fcbernommen. Nach Zahlungseinstellung und Anordnung der Zwangsverwaltung stellte die Kl\u00e4gerin die Darlehensforderungen im Jahr 2001 f\u00e4llig. Im Jahr 2004 nahm sie den Beklagten als B\u00fcrgen in Anspruch. Die im Jahr 2008 in einem separaten Rechtsstreit in Anspruch genommene Hauptschuldnerin, die sich unter anderem auf Verj\u00e4hrung berief, wurde im Jahr 2009 erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt; gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die Klage gegen den B\u00fcrgen blieb zun\u00e4chst in zwei Instanzen erfolglos. Nach Zur\u00fcckverweisung in einem ersten Revisionsurteil erkl\u00e4rte das OLG die Klageforderung f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des OLG zur\u00fcck. Mit dem OLG ist er der Auffassung, dass sich der Beklagte aufgrund der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung der Hauptschuldnerin nicht mehr auf die Verj\u00e4hrung der Hauptforderung berufen kann. Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen ist \u00a7\u00a0768 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB, wonach der B\u00fcrge nur die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden erheben kann. Anders als bei den von \u00a7\u00a0767 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB erfassten Einwendungen gegen den Bestand der Hauptforderung (zB Erf\u00fcllung oder Aufrechnung) gen\u00fcgt bei Einreden also nicht, dass ein daf\u00fcr erforderlicher Tatbestand objektiv erf\u00fcllt ist; vielmehr muss der Hauptschuldner (noch) berechtigt sein, die Einrede zu erheben. Im Streitfall kann die Hauptschuldnerin aufgrund ihrer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung die Einrede der Verj\u00e4hrung nicht (mehr) erheben. Deshalb kann auch der B\u00fcrge diese Einrede nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0768 Abs.\u00a02 BGB, wenn die Einrede bereits wirksam entstanden war und durch ein Rechtsgesch\u00e4ft des Hauptschuldners wieder in Wegfall geraten ist. Der VIII.\u00a0Zivilsenat hat diese Regelung f\u00fcr den Fall analog angewendet, dass sich der Hauptschuldner gegen eine nach Verj\u00e4hrung erhobene Klage nicht zur Wehr setzt (Urteil vom 12.03.1980 \u2013 VIII ZR 115\/79, BGHZ 76, 222 = MDR\u00a01980, 664). Den im Streitfall erhobenen Einwand, die Hauptschuldnerin habe den Prozess schlecht gef\u00fchrt, h\u00e4lt der XI.\u00a0Zivilsenat f\u00fcr eine analoge Anwendung von \u00a7\u00a0768 Abs.\u00a02 BGB nicht f\u00fcr ausreichend.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn der B\u00fcrge vom Prozess gegen den Hauptschuldner wei\u00df und bef\u00fcrchtet, dass dieser Hauptschuldner die Einrede der Verj\u00e4hrung durch unzureichende Prozessf\u00fchrung verlieren wird, sollte er dem Rechtsstreit als Streithelfer des Hauptschuldners beitreten.<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentliche Beschaffenheitsangaben und notarieller Gew\u00e4hrleistungsausschluss<br \/>\n<\/strong>Urteil vom 22.\u00a0April 2016 \u2013 V\u00a0ZR\u00a023\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Reichweite eines Gew\u00e4hrleistungsausschlusses in einem Grundst\u00fcckskaufvertrag befasst sich der V.\u00a0Zivilsenat. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger kauften von den Beklagten ein Wohnhaus, an dessen Stelle fr\u00fcher eine Scheune gestanden hatte. In der Verkaufsanzeige in einem Internetprotal hatten die Beklagten angegeben, das Haus sei 1999\/2000 errichtet worden. Sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass eine Au\u00dfenwand aus der Bausubstanz der fr\u00fcheren Scheune \u00fcbernommen worden war. Die Kl\u00e4ger begehrten deshalb die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das OLG verurteilte die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df, weil das Alter der Au\u00dfenwand einem Mangel darstelle, dieser im Hinblick auf die h\u00f6here Schadensanf\u00e4lligkeit und W\u00e4rmedurchl\u00e4ssigkeit nicht als unbeachtlich angesehen werden k\u00f6nne und der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gew\u00e4hrleistungsausschluss Abweichungen von den im Internet ver\u00f6ffentlichten Beschaffenheitsangaben nicht erfasse.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er tritt dem Berufungsgericht darin bei, dass \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Eigenschaften der Kaufsache gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0434 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 BGB f\u00fcr die Bestimmung der Sollbeschaffenheit von Bedeutung sind und das Baujahr eines Geb\u00e4udes in aller Regel zu den wertbeeinflussenden Faktoren geh\u00f6rt. Er l\u00e4sst offen, ob dies auch f\u00fcr die hier in Rede stehende Au\u00dfenwand gilt, weil das OLG keine Feststellungen zu Art, Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung dieses Bauteils im Verh\u00e4ltnis zum gesamten Geb\u00e4ude getroffen hat. Abweichend vom OLG sieht er die Klageanspr\u00fcche \u2013 sofern die Beklagten nicht arglistig gehandelt haben, was nach Zur\u00fcckverweisung noch aufzukl\u00e4ren ist \u2013 als unbegr\u00fcndet an, weil sich der notariell vereinbarte Gew\u00e4hrleistungsausschluss grunds\u00e4tzlich auch auf \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen zur Beschaffenheit erstreckt. Zwar k\u00f6nnen solche \u00c4u\u00dferungen im Einzelfall die begr\u00fcndete Erwartung wecken, dass sich ein allgemeiner Haftungsausschluss nicht auf darin zugesagte Eigenschaften beziehe. Bei einem Grundst\u00fcckskaufvertrag ist dies in der Regel aber ausgeschlossen, weil eine Einschr\u00e4nkung des im notariellen Vertrag vereinbarten allgemeinen Gew\u00e4hrleistungsausschlusses ebenfalls der notariellen Beurkundung bed\u00fcrfte und grunds\u00e4tzlich davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen formunwirksamen Vertrag schlie\u00dfen wollen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein Grundst\u00fccksk\u00e4ufer, der Wert auf bestimmte Eigenschaften legt, die in \u00f6ffentlichen Anzeigen oder dergleichen beschrieben sind, muss darauf achten, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss ausdr\u00fccklich um die Bestimmung erg\u00e4nzt wird, dass die Gew\u00e4hrleistung f\u00fcr diese \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Eigenschaften unber\u00fchrt bleibt.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Akzessoriet\u00e4t der B\u00fcrgschaft: Verj\u00e4hrung der Hauptforderung Urteil vom 14. Juni 2016 \u2013 XI ZR 242\/15 Grundlegende Er\u00f6rterungen zur Akzessoriet\u00e4t der B\u00fcrgenhaftung stellt der IX.\u00a0Zivilsenat an. 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