{"id":3320,"date":"2024-09-20T09:37:10","date_gmt":"2024-09-20T07:37:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3320"},"modified":"2024-09-20T09:41:26","modified_gmt":"2024-09-20T07:41:26","slug":"montagsblog-343","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/20\/montagsblog-343\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die ersatzf\u00e4higen Behandlungskosten eines gesetzlich versicherten Gesch\u00e4digten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Darlegungslast f\u00fcr Behandlungskosten<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 9.\u00a0Juli 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0252\/23<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich erneut mit einer Schnittstelle zwischen Zivil- und Sozialrecht. <\/em><\/p>\n<p>Die klagende Krankenkasse verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer Erstattung von Behandlungskosten eines Versicherten, der bei einem Motorradunfall schwer verletzt worden ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach und die Schwere der erlittenen Verletzungen stehen au\u00dfer Streit. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Behandlung in einem Universit\u00e4tsklinikum rund 58.000 Euro bezahlt und f\u00fcr die Behandlung in einem Rehabilitationszentrum rund 36.000 Euro. Die Beklagte hat den Erstattungsanspruch in H\u00f6he von rund 49.000 Euro anerkannt. Eine weitere Kostenerstattung lehnt sie ab, weil die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abrechnungsdaten und Berichte der Krankenh\u00e4user nach ihrer Auffassung nicht die Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen, ob die aufgewendeten Kosten erforderlich waren.<\/p>\n<p>Das LG hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung des nicht anerkannten Restbetrags von rund 45.000 Euro verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG sind die geltend gemachten Kosten nicht schon deshalb ersatzf\u00e4hig, weil die Kl\u00e4gerin nach sozialrechtlichen Vorschriften zur Zahlung der abgerechneten Betr\u00e4ge an die Krankenh\u00e4user verpflichtet ist. Die Kl\u00e4gerin kann lediglich Ersatzanspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten geltend machen, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a01 SGB\u00a0X auf sie \u00fcbergegangen sind. Der \u00dcbergang des Anspruchs auf die Kl\u00e4gerin \u00e4ndert nichts daran, dass nur derjenige Schaden zu ersetzen ist, der dem Gesch\u00e4digten entstanden ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist die Regelung in \u00a7\u00a0118 SGB\u00a0X, wonach eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungstr\u00e4gers \u00fcber Grund oder H\u00f6he einer dem Leistungstr\u00e4ger obliegenden Verpflichtung f\u00fcr die Zivilgerichte grunds\u00e4tzlich bindend ist, in diesem Zusammenhang weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. F\u00fcr die H\u00f6he des Klageanspruchs ist nicht ma\u00dfgeblich, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrem Versicherten zur Leistung verpflichtet ist, sondern nur, welche Behandlungskosten f\u00fcr den Gesch\u00e4digten erforderlich waren.<\/p>\n<p>Der \u00dcbergang des Ersatzanspruchs auf den Sozialversicherungstr\u00e4ger darf auch nicht zu einer \u00c4nderung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Sch\u00e4digers f\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin muss die Erforderlichkeit der geltend gemachten Behandlungskosten deshalb in gleicher Weise darlegen und unter Beweis stellen, wie dies der Gesch\u00e4digte selbst tun m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Deshalb sind die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abrechnungsunterlagen der Krankenh\u00e4user (so genannte Grouper-Ausdrucke) zur Darlegung der Schadensh\u00f6he nicht ausreichend. Diese Unterlagen erm\u00f6glichen allenfalls eine beschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfung darauf, ob die abgerechneten Kosten erforderlich waren. Die sozialrechtlichen Vorschriften, nach denen die Vorlage solcher Unterlagen eine Zahlungspflicht der Krankenkassen begr\u00fcndet, entfalten im Verh\u00e4ltnis zwischen Sch\u00e4diger und Gesch\u00e4digtem keine Wirkung. Wegen ihres beschr\u00e4nkten Inhalts k\u00f6nnen sie allenfalls einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Erforderlichkeit der Kosten begr\u00fcnden, nicht aber ein starkes Indiz oder gar eine Vermutung.<\/p>\n<p>Der Grundsatz, wonach der Sch\u00e4diger das so genannte Werkstattrisiko tr\u00e4gt, ist in der Konstellation des Streitfalls nicht anwendbar. Er greift nicht, wenn der Gesch\u00e4digte seinen Ersatzanspruch an die Werkstatt abtritt. F\u00fcr den gesetzlichen Anspruchs\u00fcbergang nach \u00a7\u00a0116 SGB\u00a0X gilt nichts anderes.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Nach \u00a7\u00a0294a Abs.\u00a01 Satz\u00a01 SGB\u00a0V sind Krankenh\u00e4user verpflichtet, der Krankenkasse die erforderlichen Daten, einschlie\u00dflich der Angaben \u00fcber Ursachen und den m\u00f6glichen Verursacher, mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine Krankheit die Folge eines Unfalls ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die ersatzf\u00e4higen Behandlungskosten eines gesetzlich versicherten Gesch\u00e4digten. Darlegungslast f\u00fcr Behandlungskosten BGH, Urteil vom 9.\u00a0Juli 2024 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0252\/23 Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich erneut mit einer Schnittstelle zwischen Zivil- und Sozialrecht. 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