{"id":3324,"date":"2024-09-22T04:08:49","date_gmt":"2024-09-22T02:08:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3324"},"modified":"2024-09-22T04:08:49","modified_gmt":"2024-09-22T02:08:49","slug":"anwaltsblog-37-2024-anwaltliche-fristenkontrolle-muss-auch-bei-nutzung-elektronischer-akte-gesichert-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/22\/anwaltsblog-37-2024-anwaltliche-fristenkontrolle-muss-auch-bei-nutzung-elektronischer-akte-gesichert-sein\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 37\/2024: Anwaltliche Fristenkontrolle muss auch bei Nutzung elektronischer Akte gesichert sein!"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG Dresden hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes auch dann die durch seine Kanzleikraft zuvor vorgenommene Fristberechnung \u00fcberpr\u00fcfen muss, wenn er im Home-Office t\u00e4tig ist und ihm die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt (OLG Dresden, Beschluss vom 12. August 2024\u00a0\u2013 4 U 862\/24):<\/p>\n<p>Die Berufungsschrift gegen ein am 22.5.2024 zugestelltes Urteil ist am Montag, dem 24.6.2024, die Berufungsbegr\u00fcndung am Mittwoch, dem 24.7.2024 auf dem Server des OLG eingegangen. Nach Hinweis des Gerichts hat der Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten sowie eines Auszugs aus deren kanzleiinternen Fristenkalender behauptet er, die fehlerhafte Eintragung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beruhe auf einem Versehen der seit 2013 ohne Beanstandungen mit der F\u00fchrung des Fristenkalenders betrauten Kanzleikraft. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte habe zus\u00e4tzlich noch eine Einzelanweisung erteilt, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist einzutragen, nachdem sich die Kanzleikraft wegen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung unter dem erstinstanzlichen Urteil hilfesuchend an sie gewandt habe. Die Berufungsbegr\u00fcndung habe die Prozessbevollm\u00e4chtigte sodann vor Antritt ihres vom 18.7. &#8211; 23.7.2024 dauernden Urlaubs entworfen und die Kanzleikraft mit deren Ausfertigung beauftragt. Den Fehler in der Fristenberechnung habe sie nicht bemerkt, da sie &#8222;mit elektronischen Dokumenten&#8220; arbeite, das Empfangsbekenntnis zu dem in Papierform \u00fcbersandten Urteil des Landgerichts sich jedoch &#8222;in der Papierakte&#8220; befunden habe. Die Berufungsbegr\u00fcndung sei sodann nach ihrer R\u00fcckkehr aus dem Urlaub am 24.7.2024 versandt worden.<\/p>\n<p>Der Wiedereinsetzungsantrag wird zur\u00fcckgewiesen und die Berufung verworfen. Das Fristvers\u00e4umnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten, das sich der Kl\u00e4ger gem. \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Allerdings ist dem Kl\u00e4ger nicht das Versehen der Kanzleimitarbeiterin zuzurechnen, die bei der Eintragung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist in den Fristenkalender \u00fcbersehen hat, dass diese ausgehend vom Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bereits am 22.7.2024 ablief. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grunds\u00e4tzlich sein M\u00f6glichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfristen auszuschlie\u00dfen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein \u00fcblich. Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm daher grunds\u00e4tzlich frei. Hiervon ausgehend darf der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl\u00e4ssig erprobten und sorgf\u00e4ltig \u00fcberwachten B\u00fcrokraft \u00fcbertragen, sofern er durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverl\u00e4ssig festgehalten und kontrolliert werden. Der anwaltlichen Versicherung der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers ist insofern die glaubhafte Angabe zu entnehmen, dass die Kanzleikraft seit 2013 zuverl\u00e4ssig erprobt wurde und beanstandungsfrei die F\u00fchrung des Fristenkalenders \u00fcbernommen hat. Zwar l\u00e4sst sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass es nach der \u00dcbernahme des Fristenkalenders durch die Kanzleikraft im Jahr 2013 noch die gebotenen stichprobenartigen Kontrollen gegeben h\u00e4tte; auch ist nicht dargelegt, welche organisatorischen Vorgaben es f\u00fcr die F\u00fchrung des Fristenkalenders und die Streichung von Fristen gegeben hat. Der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Auszug aus dem Fristenkalender deutet insofern auf organisatorische M\u00e4ngel hin, als die im Streitfall relevante Berufungsbegr\u00fcndungsfrist dort in der Rubrik &#8222;Vorfristen&#8220; eingetragen ist. Nach dem zu unterstellenden Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat sich dies aber jedenfalls nicht ausgewirkt. Hiernach hat die Kanzleikraft n\u00e4mlich bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 22.5.2024 eine Einzelanweisung der Prozessbevollm\u00e4chtigten erbeten, nachdem sie dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung entnehmen konnte. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte habe sie sodann angewiesen, auch die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist einzutragen, weil sie insofern von einem Fehler des Landgerichts ausgegangen sei. Diese Annahme war zwar rechtsirrig, weil \u00a7 232 S. 2 ZPO in Anwaltsprozessen keine Rechtsmittelbelehrung fordert, durch die auf dieser Grundlage erfolgte Einzelanweisung w\u00e4re aber bei korrekter Umsetzung die Einhaltung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrleistet worden. Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten einer Partei ist ein Verschulden an der Fristvers\u00e4umung aber dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen f\u00fcr eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverl\u00e4ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gew\u00e4hrleistet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist jedoch das Verschulden seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten anzulasten, die von der Kanzleikraft erfolgte Fristberechnung nicht eigenst\u00e4ndig \u00fcberpr\u00fcft zu haben, als sie vor ihrem am 18.7.2024 beginnenden Urlaub die Berufungsbegr\u00fcndung im Entwurf erstellte. Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im Wege einer Einzelanweisung zur Eintragung der korrekten Frist angehalten hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist eigenverantwortlich zu pr\u00fcfen. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auch bei Vorlage aufgrund einer Vorfrist ist die Richtigkeit der eingetragenen Frist zu \u00fcberpr\u00fcfen. Diese Aufgabe ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der routinem\u00e4\u00dfigen Fristen\u00fcberwachung entlasten. Deshalb ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der ma\u00dfgeblichen Fristen nochmals zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zwar muss die Prozesshandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer f\u00fcr sie geltenden Frist vorbereitet werden. Das \u00e4ndert aber nichts an der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts f\u00fcr die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt berechneten Frist.<\/p>\n<p>Es h\u00e4tte daher der Prozessbevollm\u00e4chtigten oblegen, sich anhand der Handakte, in der das Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils vermerkt war, eigenst\u00e4ndig die Gewissheit zu verschaffen, dass die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist ausgehend hiervon korrekt berechnet war. H\u00e4tte sie dies getan, w\u00e4re ihr zwanglos aufgefallen, dass die Kanzleikraft vorliegend fehlerhaft die Begr\u00fcndungsfrist ausgehend vom Ende der Berufungsfrist berechnet hatte, die freilich auf einen Montag fiel und daher zu einer entsprechenden Verl\u00e4ngerung nur dieser Frist gef\u00fchrt hatte (\u00a7\u00a7 222 ZPO, 193 BGB). Dieses Vers\u00e4umnis entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil der Prozessbevollm\u00e4chtigten ausweislich des Wiedereinsetzungsantrags nicht die in Papier gef\u00fchrte Handakte vorgelegt wurde, sondern sie die Berufungsbegr\u00fcndung lediglich ausgehend von &#8222;elektronischen Dokumenten&#8220; gefertigt hat. Die anwaltliche Pr\u00fcfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen F\u00e4llen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist. Entscheidend f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Fristenpr\u00fcfung durch den Rechtsanwalt ist allein, ob die Bearbeitung mit dem Ziel einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, d.h. hier der Berufungsbegr\u00fcndung erfolgt. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die fristgebundene Verfahrenshandlung im Wege der Tele,- oder Fernarbeit erstellt. Er hat in diesen F\u00e4llen daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass ihm dabei entweder die Papierhandakte vorliegt oder diese in eine elektronische Form \u00fcbertragen wird, auf die er auch von ausw\u00e4rts zugreifen kann. Die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden durch die mit dem mobilen Arbeiten verbundene Ortsunabh\u00e4ngigkeit indes in keiner Weise eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu pr\u00fcfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung \u2013 auch auf Vorfrist \u2013 vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang darf er sich allerdings grunds\u00e4tzlich auf die Pr\u00fcfung der in der Handakte zu notierenden Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfristen und der auf deren Eintragung im Fristenkalender hinweisenden Erledigungsvermerke beschr\u00e4nken (BGH Beschl. v. 22.11.2022 \u2013 VIII ZB 2\/22, MDR 2023, 453).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Dresden hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes auch dann die durch seine Kanzleikraft zuvor vorgenommene Fristberechnung \u00fcberpr\u00fcfen muss, wenn er im Home-Office t\u00e4tig ist und ihm die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt (OLG Dresden, Beschluss vom 12. 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