{"id":3333,"date":"2024-09-29T04:16:59","date_gmt":"2024-09-29T02:16:59","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3333"},"modified":"2024-09-29T04:16:59","modified_gmt":"2024-09-29T02:16:59","slug":"anwaltsblog-38-2024-anscheinsbeweisfuer-beratungsgerechtes-verhalten-des-rechtsschutzversicherten-mandanten-bei-objektiver-aussichtslosigkeit-der-rechtsverfolgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/29\/anwaltsblog-38-2024-anscheinsbeweisfuer-beratungsgerechtes-verhalten-des-rechtsschutzversicherten-mandanten-bei-objektiver-aussichtslosigkeit-der-rechtsverfolgung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 38\/2024: Anscheinsbeweisf\u00fcr beratungsgerechtes Verhalten des rechtsschutzversicherten Mandanten bei objektiver Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung"},"content":{"rendered":"<p>Welche Auswirkungen die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers seines Mandanten auf den Regressanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen F\u00fchrung eines aussichtlosen Prozesses hat, hat der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2024\u00a0\u2013 IX ZR 38\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Rechtsschutzversicherer, nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus \u00fcbergegangenem Recht von neun ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. Der Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass der Beklagte f\u00fcr die Versicherungsnehmer von vornherein aussichtslose Rechtsstreitigkeiten gef\u00fchrt habe. Diese hatten sich \u00fcber eine Treuhandkommanditistin, eine Steuerberatungsgesellschaft, an einer Fondsgesellschaft beteiligt und daraus Verluste erlitten. Die Klagen gegen den Berufshaftpflichtversicherer der Steuerberatungsgesellschaft hatten keinen Erfolg. Der Regressprozess gegen den beklagten Rechtsanwalt hatte vor dem OLG Erfolg. Dieser habe die Anleger nicht \u00fcber die erheblichen Prozessrisiken informiert. H\u00e4tte der Rechtsanwalt die Anleger richtig beraten, h\u00e4tten sie von der Rechtsverfolgung Abstand genommen. Da die Klagen objektiv aussichtslos gewesen seien, spreche ein Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass sich die Anleger bei korrekter Beratung entsprechend verhalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Rechtsfehlerhaft ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmer der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten sich im Falle zutreffender Rechtsberatung gegen eine (weitere) Rechtsverfolgung entschieden. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten h\u00e4tte, z\u00e4hlt zur haftungsausf\u00fcllenden Kausalit\u00e4t, die der Anspruchsteller nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7 287 ZPO zu beweisen hat. Zu Gunsten des Anspruchstellers ist jedoch zu vermuten, der Mandant w\u00e4re bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufkl\u00e4rung aus der Sicht eines vern\u00fcnftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tats\u00e4chliche Reaktion nahegelegen h\u00e4tte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verst\u00e4ndige Entschlussm\u00f6glichkeit bestanden h\u00e4tte, sondern nach pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen w\u00e4ren. Der Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein Sachverhalt feststeht, auf dessen Grundlage die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass der Mandant bei zutreffender Beratung von einer Rechtsverfolgung abgesehen h\u00e4tte. Ausgangspunkt ist die allgemeine Lebenserfahrung. Dies kann angesichts der Interessen eines rechtsschutzversicherten Mandanten, mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung von Kostenrisiken befreit zu werden, erst dann bejaht werden, wenn das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung in jeder Hinsicht unzweifelhaft ist. Die Annahme der Aussichtslosigkeit unterliegt hohen Anforderungen. Die Rechtsverfolgung muss aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante aus tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden objektiv aussichtslos gewesen sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage h\u00f6chstrichterlich abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist. Fehlt es an einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung, muss sich der Sachverhalt zudem derart unter Rechtsvorschriften subsumieren lassen, dass das Ergebnis einer Auslegung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zweifelhaft sein kann.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze hat das Berufungsgericht verkannt. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einwandfrei erteilter Deckungszusage sind nicht aufgrund einer h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rten Rechtslage gegeben. Die Frage des Deckungsanspruchs gegen den Verm\u00f6gensschadenhaftpflichtversicherer der Steuerberatungsgesellschaft war h\u00f6chstrichterlich nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Der Rechtsanwalt ist zur Beratung des Mandanten \u00fcber die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung verpflichtet, unabh\u00e4ngig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten \u00fcber die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzukl\u00e4ren, endet nicht mit deren Einleitung; ver\u00e4ndert sich die rechtliche oder tats\u00e4chliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten \u00fcber eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufkl\u00e4ren (BGH, Urteil vom 16. September 2021 \u2013 MDR 2021, 1357).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Auswirkungen die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers seines Mandanten auf den Regressanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen F\u00fchrung eines aussichtlosen Prozesses hat, hat der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2024\u00a0\u2013 IX ZR 38\/23): &nbsp; Die Kl\u00e4gerin, ein Rechtsschutzversicherer, nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus \u00fcbergegangenem Recht von neun ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. 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