{"id":3337,"date":"2024-09-28T15:49:06","date_gmt":"2024-09-28T13:49:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3337"},"modified":"2024-09-28T15:49:06","modified_gmt":"2024-09-28T13:49:06","slug":"montagsblog-344","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/09\/28\/montagsblog-344\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Beweiskraft einer notariellen Urkunde.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beweiskraft einer notariellen Urkunde<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 28.\u00a0August 2024 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a062\/22<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von \u00a7\u00a0415 ZPO. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Pflichten als Betreuer in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte war von September 2015 bis Februar 2016 als vorl\u00e4ufiger Betreuer und von M\u00e4rz 2016 bis M\u00e4rz 2017 als Betreuer f\u00fcr seine im Jahr 1935 geborene und im Laufe des Rechtsstreits verstorbene Gro\u00dfmutter (nachfolgend: Erblasserin) eingesetzt. Am 30.\u00a0Dezember 2015 ver\u00e4u\u00dferte er die Wohnung der Erblasserin in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag f\u00fcr 120.000 Euro an eine Bekannte seiner Mutter. Nach dem Kaufvertrag hat die Erblasserin alle mit dem Vertrag verbundenen Kosten und die Grunderwerbsteuer zu tragen.<\/p>\n<p>Das Betreuungsgericht teilte dem Beklagten mit Verf\u00fcgung vom 31.\u00a0M\u00e4rz 2016 mit, gegen die Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung best\u00fcnden im Grundsatz keine Bedenken. Die Angemessenheit des Kaufpreises sei aber durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverst\u00e4ndigen zu belegen. Die vom Beklagten vorgelegte Wertermittlung durch einen Immobilienmakler reiche nicht aus.<\/p>\n<p>Daraufhin genehmigte die (unstreitig gesch\u00e4ftsf\u00e4hige) Erblasserin den Kaufvertrag am 5.\u00a0April 2016 in einer notariellen Urkunde. Diese Urkunde enth\u00e4lt unter anderem die Erkl\u00e4rung, der Notar habe der Erblasserin den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrages erkl\u00e4rt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Kaufpreis 120.000 Euro betr\u00e4gt und dass dieser Betrag einer gutachterlichen Stellungnahme des Maklers H. entspricht.<\/p>\n<p>Seit M\u00e4rz 2017 war die Erblasserin durch einen Berufsbetreuer vertreten. Dieser machte geltend, der Marktwert der Wohnung sei bedeutend h\u00f6her gewesen, und nahm den Beklagten im Namen der Erblasserin auf Schadensersatz in H\u00f6he von rund 58.000 Euro in Anspruch. Seit dem Tod der Erblasserin verfolgt deren Erbe \u2013 ein Cousin des Beklagten \u2013 den Anspruch weiter.<\/p>\n<p>Die Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im Ansatz zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass die notarielle Urkunde vom 5.\u00a0April 2016 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0415 Abs.\u00a01 ZPO vollen Beweis daf\u00fcr erbringt, dass die beurkundete Erkl\u00e4rung abgegeben worden ist. Ebenfalls zutreffend hat das OLG angenommen, dass der Kl\u00e4ger \u2013 der insoweit die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt \u2013 weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden ist.<\/p>\n<p>Das OLG hat aber verkannt, dass sich die Beweiswirkung des \u00a7\u00a0415 Abs.\u00a01 ZPO nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erkl\u00e4rung erstreckt.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist durch die Urkunde nur bewiesen, dass die Erblasserin den Kaufvertrag genehmigt und best\u00e4tigt hat, dass ihr der Notar den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags erkl\u00e4rt hat. Ob diese Best\u00e4tigung inhaltlich zutrifft, hat der Tatrichter hingegen auf der Grundlage von \u00a7\u00a0286 ZPO zu beurteilen.<\/p>\n<p>Deshalb h\u00e4tte das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag des Kl\u00e4gers nachgehen m\u00fcssen, der Notar habe die Erblasserin nicht darauf hingewiesen, dass die \u00dcbernahme aller Kosten und Steuern durch den Ver\u00e4u\u00dferer un\u00fcblich ist und dass hinsichtlich des Werts der Wohnung nur die Stellungnahme eines Maklers, nicht aber ein Wertgutachten eines Sachverst\u00e4ndigen vorliege.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen ist erheblich. Ein Betreuer muss vor dem Verkauf eines Grundst\u00fccks grunds\u00e4tzlich ein Verkehrswertgutachten einholen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Betreute sein Einverst\u00e4ndnis mit der abweichenden Verfahrensweise erkl\u00e4rt. Auf ein solches Einverst\u00e4ndnis kann sich der Betreuer aber nicht berufen, wenn er die Betreute nicht hinreichend \u00fcber den Inhalt und die Bedeutung des Gesch\u00e4fts aufgekl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Auch wenn die Beweiswirkung des \u00a7\u00a0415 Abs.\u00a01 ZPO nicht greift, kann die Darlegungs- und Beweislast bei der Partei liegen, die die Richtigkeit der Urkunde angreift. So muss im Streitfall der Kl\u00e4ger darlegen und beweisen, dass der Beklagte die ihm gegen\u00fcber der Erblasserin obliegende Aufkl\u00e4rungspflicht verletzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Beweiskraft einer notariellen Urkunde. Beweiskraft einer notariellen Urkunde BGH, Beschluss vom 28.\u00a0August 2024 \u2013 XII\u00a0ZR\u00a062\/22 Der XII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Reichweite von \u00a7\u00a0415 ZPO. 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