{"id":3342,"date":"2024-10-06T04:07:57","date_gmt":"2024-10-06T02:07:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3342"},"modified":"2024-10-06T04:07:57","modified_gmt":"2024-10-06T02:07:57","slug":"anwaltsblog-39-2024-rechtsanwaelte-muessen-immer-den-sichersten-weg-waehlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/10\/06\/anwaltsblog-39-2024-rechtsanwaelte-muessen-immer-den-sichersten-weg-waehlen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 39\/2024: Rechtsanw\u00e4lte m\u00fcssen immer den sichersten Weg w\u00e4hlen!"},"content":{"rendered":"<p>Welche Verpflichtungen den Rechtsanwalt treffen, wenn unklar ist, ob die Zustimmung zum Ruhen eines Verfahrens nach sechs Monaten die Hemmungswirkung einer Klage beendet (\u00a7 204 Abs. 2 BGB), hatte der IX. Zivilsenat zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19. September 2024 \u2013 IX ZR 130\/23):<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten als seine fr\u00fcheren Rechtsanw\u00e4lte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie nicht verhindert h\u00e4tten, dass der ihm gegen seine fr\u00fchere Ehefrau zustehende Zugewinnausgleichsanspruch verj\u00e4hrt sei. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers nahm diesen vor dem Familiengericht Mannheim auf Zugewinn in Anspruch. Der Kl\u00e4ger erhob darauf ebenfalls eine auf Ausgleich des Zugewinns gerichtete Klage vor dem Familiengericht Delmenhorst. Dieses schlug den Parteien das Ruhen des Verfahrens vor; der Ausgang des Verfahrens in Mannheim solle abgewartet werden. Die Beklagten beantragten das Ruhen des Verfahrens; die Ehefrau des Kl\u00e4gers stimmte zu. Nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Kl\u00e4gers in dem in Mannheim betriebenen Verfahren riefen die Beklagten das Verfahren in Delmenhorst wieder auf. Das Familiengericht Delmenhorst wies die Klage ab, weil im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens bereits Verj\u00e4hrung eingetreten gewesen sei. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagten h\u00e4tten erkennen m\u00fcssen, dass das Ruhen des Verfahrens die Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge haben w\u00fcrde. Das OLG hat seine Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hat Erfolg. Entgegen der Annahme des OLG haben die Beklagten die ihnen aufgrund des mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Anwaltsvertrags obliegende Pflicht verletzt, den sichersten Weg zu w\u00e4hlen, die Rechte des Kl\u00e4gers zu sichern und geltend zu machen. Denn sie haben ihn weder \u00fcber die mit einem Ruhen des Verfahrens verbundenen Risiken f\u00fcr ein Ende der Hemmung der Verj\u00e4hrung aufgekl\u00e4rt noch Ma\u00dfnahmen aufgezeigt oder ergriffen, um erhebliche Unsicherheiten \u00fcber die drohende Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vermeiden. Die Beklagten haben das ruhend gestellte Verfahren \u00fcber den Zugewinnausgleichsanspruch des Kl\u00e4gers nicht vor dem Ablauf der in \u00a7 204 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Frist von sechs Monaten wieder aufgerufen und auch nicht mit der Ehefrau des Kl\u00e4gers eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung \u00fcber die weitere Hemmung der Verj\u00e4hrung getroffen.<\/p>\n<p>Der Rechtsanwalt muss seinem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Wenn mehrere Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen, hat er diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege m\u00f6glich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu w\u00e4hlen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu begr\u00fcndeten Zweifeln Anlass, so muss der Rechtsanwalt auch die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ung\u00fcnstigeren Beurteilung der Rechtslage anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Beklagten waren beauftragt, den Zugewinnausgleichsanspruch des Kl\u00e4gers geltend zu machen. Sie waren dabei auch verpflichtet, vermeidbare Nachteile f\u00fcr den Kl\u00e4ger als ihren Mandanten zu verhindern. Sie hatten deshalb dessen Anspruch vor der Verj\u00e4hrung zu sichern. Diese Pflicht haben sie schuldhaft verletzt. Sie haben keine ausreichenden Ma\u00dfnahmen ergriffen, um eine drohende Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Kl\u00e4gers rechtssicher auszuschlie\u00dfen. Die ma\u00dfgebliche dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. begann am 22. Juli 2004 mit der Kenntnis des Kl\u00e4gers von der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen. Durch die am 31. Mai 2007 erhobene Klage wurde die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung endete gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Ger\u00e4t das Verfahren in Stillstand, weil es die Parteien nicht betreiben, so tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 14. Januar 2007 wurde das Ruhen des Verfahrens vor dem Familiengericht Delmenhorst angeordnet; das Verfahren geriet hierdurch in Stillstand (\u00a7 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dann mussten die Beklagten Rechnung stellen, dass im Regelfall die Hemmung der Verj\u00e4hrung des Anspruchs des Kl\u00e4gers sechs Monate sp\u00e4ter mit Ablauf des 14. Juli 2007 endete. Die zwischenzeitlich gehemmte Verj\u00e4hrung w\u00e4re dann wieder in Lauf gesetzt worden. Unter diesen Voraussetzungen w\u00e4re die Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Kl\u00e4gers bereits eingetreten gewesen, als die Beklagten im November 2007 das Verfahren wieder aufriefen. Denn zu diesem Zeitpunkt w\u00e4ren die von der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist vor Eintritt der Hemmung noch verbliebenen 52 Tage abgelaufen gewesen. Den Beklagten musste einerseits bekannt sein, dass nach \u00a7 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung der Verj\u00e4hrung sechs Monate nach der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endete. Andererseits mussten sie wissen, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung des Verfahrens tritt, wenn das Verfahren in Stillstand ger\u00e4t, weil die Parteien es nicht betreiben. Die Beklagten durften nicht au\u00dfer Acht lassen, dass die Rechtsprechung bereits im Jahr 2007 das Ruhen des Verfahrens als Stillstand iSd. \u00a7 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. einordnete und auch in den zur Zeit der rechtlichen Beratung g\u00e4ngigen Kommentaren auf dieses Problem hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten steht nicht entgegen, dass m\u00f6glicherweise ein triftiger Grund iSd. \u00a7 204 Abs. 2 BGB f\u00fcr das Unt\u00e4tigbleiben der Beklagten zu 2 bestand. Denn nach dem gerade f\u00fcr Verj\u00e4hrungsfragen ma\u00dfgeblichen &#8222;Gebot des sichersten Weges&#8220; hatten die Beklagten im Hinblick auf eine etwaige ung\u00fcnstigere Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen, der eine Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Kl\u00e4gers jedenfalls sicher verhindert h\u00e4tte. Demgem\u00e4\u00df ist die Frage, ob im Streitfall ein triftiger Grund bestand, das Verfahren nicht zu betreiben, von drei Gerichten verneint, von dem Berufungsgericht jedoch bejaht worden. Bereits die unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch die Gerichte deutet darauf hin, dass die Beklagten insoweit nicht den sichersten Weg eingeschlagen haben. Die Beklagten hatten den Kl\u00e4ger \u00fcber die Ma\u00dfnahmen aufzukl\u00e4ren, die den Eintritt der Verj\u00e4hrung des Anspruchs zu verhindern vermochten. Auch h\u00e4tten sie dem Kl\u00e4ger aufzeigen m\u00fcssen, dass trotz der Anregung des Gerichts von einer entsprechenden Antragstellung abgesehen werden konnte. Sie h\u00e4tte den Kl\u00e4ger auf die mit der Durchf\u00fchrung des Verfahrens verbundenen Risiken, insbesondere die dadurch anfallenden Kosten hinweisen m\u00fcssen. Ferner h\u00e4tten die Beklagten dem Kl\u00e4ger auch vorschlagen k\u00f6nnen, mit der Ehefrau des Kl\u00e4gers eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung \u00fcber die weitere Hemmung der Verj\u00e4hrung zu treffen. Soweit die Ehefrau des Kl\u00e4gers zu einer Vereinbarung nicht bereit gewesen w\u00e4re, h\u00e4tten die Beklagten dem Kl\u00e4ger die dann zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten, die Verj\u00e4hrung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu verhindern, darstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Rechtsanwalt hat, wenn mehrere Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege m\u00f6glich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu w\u00e4hlen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begr\u00fcndeten Zweifeln Anlass, so muss er auch in Betracht ziehen, dass sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ung\u00fcnstigeren Beurteilung der Rechtslage anschlie\u00dft (BGH Urt. v. 23.9.2004 \u2013 IX ZR 137\/03, MDR 2005, 435).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Verpflichtungen den Rechtsanwalt treffen, wenn unklar ist, ob die Zustimmung zum Ruhen eines Verfahrens nach sechs Monaten die Hemmungswirkung einer Klage beendet (\u00a7 204 Abs. 2 BGB), hatte der IX. Zivilsenat zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19. 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