{"id":3348,"date":"2024-10-13T04:04:11","date_gmt":"2024-10-13T02:04:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3348"},"modified":"2024-10-13T04:04:11","modified_gmt":"2024-10-13T02:04:11","slug":"anwaltsblog-40-2024-rechtsanwaelte-muessen-die-gesetze-kennen-die-in-einer-anwaltspraxis-gewoehnlich-zur-anwendung-kommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/10\/13\/anwaltsblog-40-2024-rechtsanwaelte-muessen-die-gesetze-kennen-die-in-einer-anwaltspraxis-gewoehnlich-zur-anwendung-kommen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 40\/2024: Rechtsanw\u00e4lte m\u00fcssen die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gew\u00f6hnlich zur Anwendung kommen!"},"content":{"rendered":"<p>Ob es einen &#8211; zur Wiedereinsetzung f\u00fchrenden &#8211; unvermeidbaren Rechtsirrtum darstellt, wenn ein Rechtsanwalt die einschl\u00e4gige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Ersatzeinreichung von Rechtsmittelschriften (\u00a7 130d Satz 2 ZPO) nicht kennt, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. September 2024 \u2013 IV ZB 31\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beansprucht \u00fcber ihre nicht in Rede stehende mindestens h\u00e4lftige Erbenstellung hinaus, Alleinerbin eines Nachlasses in H\u00f6he von 5.000.000 \u20ac zu sein. Gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts &#8211; zugestellt am 3. Juli 2023 &#8211; hat ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte durch einen Originalschriftsatz Berufung eingelegt, der am 1. August 2023 in den Nachtbriefkasten des OLG eingeworfen wurde. Am 2. August 2023 wurde die Prozessbevollm\u00e4chtigte durch das Berufungsgericht auf \u00a7 130d ZPO hingewiesen. Am 3. August 2023 \u00fcbermittelte sie die Berufungsschrift \u00fcber das beA ihres Ehemannes und teilte mit am 4. August 2023 eingegangenen Schriftsatz mit, sie habe &#8222;seit einigen Tagen bis einschlie\u00dflich heute, den 04.08.2023, ca. 12 Uhr aufgrund von technischen Schwierigkeiten keinen Zugang&#8220; zu ihrem beA-Postfach gehabt. Nachdem das Berufungsgericht angek\u00fcndigt hatte, die Berufung als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hat die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Antrag zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Bis zum Ablauf der am 3. August 2023 endenden Frist ist keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen. Die Einlegung der Berufung mittels des am 1. August 2023 eingegangenen Originalschriftsatzes ist unwirksam, weil die Kl\u00e4gerin bei Einreichung der Berufung in Schriftform nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu den Voraussetzungen des \u00a7 130d Satz 2 ZPO vorgetragen und diese glaubhaft gemacht hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt waren und ihr zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gr\u00fcnde m\u00f6glich war. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung in Schriftform war der Ausfall ihres beA der Prozessbevollm\u00e4chtigen seit einigen Tagen bekannt. In einem solchen Fall ist es ohne rechtliche Wirkung, wenn erst nachtr\u00e4glich die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ersatzeinreichung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzungen der anerkannten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Einlegung der Berufung ohne eine gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgte Glaubhaftmachung unwirksam ist, liegen hier nicht vor. Weder hat die Kl\u00e4gerin die Darlegung der Hinderungsgr\u00fcnde am Tag der Ersatzeinreichung nachgeholt, noch hatte ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt, so dass ihr keine Zeit blieb, die Hinderungsgr\u00fcnde glaubhaft zu machen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Frist zur Einlegung der Berufung erst mit Ablauf des \u00fcbern\u00e4chsten Tages endete.<\/p>\n<p>Auch die \u00dcbermittlung der Berufungsschrift am 3. August 2023 in der Form eines von der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin einfach signierten Schriftsatzes \u00fcber das beA ihres Ehemannes stellt keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht wird (\u00a7 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die \u00dcbersendung mit lediglich einer einfachen Signatur ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigen \u00fcber das beA eines anderen Rechtsanwalts keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar. Zwar ist das beA grunds\u00e4tzlich ein sicherer \u00dcbermittlungsweg (\u00a7 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Allerdings soll durch die Regelungen des \u00a7 130a Abs. 3 und 4 ZPO sichergestellt werden, dass die Identit\u00e4t des Signierenden von einem Dritten gepr\u00fcft und best\u00e4tigt wurde. Bei der \u00dcbermittlung mittels des beA erfolgt die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Absenders bei der Pr\u00fcfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammern und der nachfolgenden Zuteilung eines beA an den Rechtsanwalt. Der sichere \u00dcbermittlungsweg \u00fcber das beA gew\u00e4hrleistet die Identit\u00e4t des Absenders deshalb nur dann, wenn die verantwortende Person &#8211; also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA (hier der Ehemann der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin) &#8211; den Versand selbst vornimmt. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erf\u00fcllt. Vielmehr hat die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin dargelegt, sie habe das Versenden der Berufungsschrift \u00fcber das beA selbst vorgenommen, nachdem ihr Ehemann &#8211; unter Versto\u00df gegen \u00a7 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV &#8211; den Zugang zu seinem beA zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. In diesem Zusammenhang kommt es gerade nicht auf die Identit\u00e4t zwischen demjenigen, der das elektronische Dokument einfach signiert, und demjenigen, der die Absendung tats\u00e4chlich vornimmt, an.<\/p>\n<p>Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint. Die Kl\u00e4gerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten; sie muss sich insoweit das Verschulden ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen. Ohne Erfolg macht sie geltend, der ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten unterlaufene Fehler bei der Einreichung der Berufung durch einen Originalschriftsatz ohne gleichzeitige Glaubhaftmachung der Hinderungsgr\u00fcnde sei ein unvermeidbarer Rechtsirrtum gewesen. Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts \u00fcber gesetzliche Erfordernisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gew\u00f6hnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensf\u00fchrung \u00fcbertr\u00e4gt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollm\u00e4chtigte Anwalt den sicheren Weg w\u00e4hlen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschl\u00e4giger Fachliteratur \u00fcber den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem ge\u00e4nderte Gesetzeslage handelt, die ein erh\u00f6htes Ma\u00df an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war. Hieran gemessen erweist sich der Rechtsirrtum der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin nicht als unvermeidbar. Die Rechtsfrage, ob im Falle einer Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung der Hinderungsgr\u00fcnde im Regelfall gleichzeitig zu erfolgen hat, ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, so dass sich die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hieran h\u00e4tte orientieren m\u00fcssen. Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass hinsichtlich der unwirksamen \u00dcbermittlung der Berufung als elektronisches Dokument \u00fcber das beA ihres Ehemannes ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vorliegt. Auch insoweit war die Rechtslage geraume Zeit vor der hier in Rede stehenden Nutzung eines fremden beA mit einfacher Signatur am 3. August 2023 gekl\u00e4rt; an dieser Rechtsprechung h\u00e4tte sich die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin orientieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen f\u00fcr die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 \u2013 VIII ZB 41\/22 \u2013, MDR 2023, 383).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob es einen &#8211; zur Wiedereinsetzung f\u00fchrenden &#8211; unvermeidbaren Rechtsirrtum darstellt, wenn ein Rechtsanwalt die einschl\u00e4gige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Ersatzeinreichung von Rechtsmittelschriften (\u00a7 130d Satz 2 ZPO) nicht kennt, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. 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