{"id":3367,"date":"2024-10-14T17:03:49","date_gmt":"2024-10-14T15:03:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3367"},"modified":"2024-10-14T17:03:49","modified_gmt":"2024-10-14T15:03:49","slug":"montagsblog-346","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/10\/14\/montagsblog-346\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr die Adoption eines durch private Samenspende gezeugten Kindes durch die Ehefrau der Mutter.<\/em><\/p>\n<p><strong>Zustimmung des privaten Samenspenders zur Adoption<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 31.\u00a0Juli 2024 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a0147\/24<\/p>\n<p><em>Der XII.\u00a0Zivilsenat best\u00e4tigt und erg\u00e4nzt seine Rechtsprechung zu \u00a7\u00a01747 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 sind seit Dezember 2017 miteinander verheiratet. Im Juli 2020 gebar die Beteiligte zu\u00a02 ein Kind, das durch private Samenspende gezeugt worden war. Anfang 2020 beantragte die Beteiligte zu\u00a01 mit Zustimmung der Beteiligten zu\u00a02 die Annahme des Kindes. Namen und Adresse des Samenspenders haben sie nicht mitgeteilt. Nach ihrem Vorbringen hat der Spender anl\u00e4sslich des gerichtlichen Verfahrens in einem Telefongespr\u00e4ch erkl\u00e4rt, auf keinen Fall namentlich benannt werden zu wollen. Deshalb bestehe die Bef\u00fcrchtung, dass er sich bei Preisgabe seines Namens gegen seinen Willen zur\u00fcckziehe und zu einem sp\u00e4teren Kontakt mit dem Kind nicht mehr bereit sei. Zum Beweis ihres Vortrags haben sie Screenshots einer WhatsApp-Kommunikation vorgelegt.<\/p>\n<p>Das AG hat den Adoptionsantrag zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu\u00a01 ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu\u00a01 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a01747 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BGB ist f\u00fcr die Adoption die Einwilligung beider Eltern erforderlich. Wenn es keinen rechtlichen Vater im Sinne von \u00a7\u00a01592 BGB gibt, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01747 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB als Vater, wer die Voraussetzungen des \u00a7\u00a01600d Abs.\u00a02 Satz\u00a01 (Geschlechtsverkehr w\u00e4hrend der Empf\u00e4ngniszeit) glaubhaft macht. Im Zusammenhang mit \u00a7\u00a01747 Abs.\u00a01 BGB steht hierbei eine private Samenspende dem Geschlechtsverkehr gleich.<\/p>\n<p>Die Sonderregelung in \u00a7\u00a01600d Abs.\u00a04 BGB, wonach ein Samenspender nicht als Vater festgestellt werden kann (und deshalb auch dessen Zustimmung zur Adoption nicht erforderlich ist), wenn die k\u00fcnstliche Befruchtung mit \u00e4rztlicher Unterst\u00fctzung erfolgt ist und der Samen in einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von \u00a7\u00a02 Absatz\u00a01 Satz\u00a01 des Samenspenderregistergesetzes gespendet wurde, gilt f\u00fcr eine private Samenspende nicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a01747 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 BGB ist die Einwilligung eines Elternteils entbehrlich, wenn dieser zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung dauernd au\u00dferstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Dieser Ausnahmetatbestand ist nicht erf\u00fcllt, wenn die Verfahrensbeteiligten Name und Kontaktdaten des Samenspenders kennen, diese Informationen dem Gericht aber nicht zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Bei einer privaten Samenspende ist die Zustimmung des Spenders ferner nicht erforderlich, wenn der Spender dem Adoptionsverfahren nicht beitritt. Dies gilt jedoch nur, wenn das Gericht den Spender gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs.\u00a04 FamFG von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt hat. Hierzu m\u00fcssen die Beteiligten dem Gericht Name und Kontaktdaten des Spenders mitteilen, sofern sie \u00fcber diese Informationen verf\u00fcgen. Die blo\u00dfe Mitteilung, der Spender sei an einem Beitritt nicht interessiert, gen\u00fcgt nicht. Die Vorlage von schriftlicher Kommunikation zwischen den Beteiligten und dem Spender gen\u00fcgt ebenfalls nicht, wenn daraus die Identit\u00e4t des Spenders nicht hervorgeht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall darf die Adoption danach nicht ausgesprochen werden, weil die Beteiligten Namen und Kontaktdaten des Spenders kennen, aber nicht mitgeteilt haben. Besondere Umst\u00e4nde, die die Mitteilung dieser Informationen als unzumutbar erscheinen lassen k\u00f6nnen, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Einwilligung in eine Adoption bedarf gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01750 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB der notariellen Beurkundung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen f\u00fcr die Adoption eines durch private Samenspende gezeugten Kindes durch die Ehefrau der Mutter. 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