{"id":3370,"date":"2024-10-20T04:03:40","date_gmt":"2024-10-20T02:03:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3370"},"modified":"2024-10-20T04:03:40","modified_gmt":"2024-10-20T02:03:40","slug":"anwaltsblog-41-2024-rechtsbeschwerdeverfahren-unzulaessigkeit-von-einwendungen-nach-versaeumten-vortrag-im-berufungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/10\/20\/anwaltsblog-41-2024-rechtsbeschwerdeverfahren-unzulaessigkeit-von-einwendungen-nach-versaeumten-vortrag-im-berufungsverfahren\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 41\/2024: Rechtsbeschwerdeverfahren &#8211; Unzul\u00e4ssigkeit von Einwendungen nach vers\u00e4umten Vortrag im Berufungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Dass Berufungsf\u00fchrer, die auf Hinweise des Berufungsgerichts nicht angemessen reagieren, dies nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verwerfung der Berufung nachholen k\u00f6nnen, hat der BGH erneut entschieden (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024\u00a0\u2013 VI ZB 30\/22):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der an einer pharmakologischen Erstanwendungsstudie des beklagten Forschungsinstitutes an gesunden Probanden teilgenommen hat, nimmt die Beklagte wegen Aufkl\u00e4rungsfehlern in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsf\u00fchrungsschadens abgewiesen. Ob der Kl\u00e4ger ordnungsgem\u00e4\u00df aufgekl\u00e4rt worden sei, bed\u00fcrfe keiner Entscheidung, weil er nicht bewiesen habe, dass die Beschwerden durch das Pr\u00fcfpr\u00e4parat verursacht worden seien. Die Berufung hat das OLG nach vorherigem Hinweis als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Kl\u00e4ger habe zwar die von dem Landgericht fehlerhaft verneinte Kausalit\u00e4t und damit auch die tragende Erw\u00e4gung f\u00fcr den Aspekt des Aufkl\u00e4rungsmangels mit Erfolg angegriffen, denn der Kausalit\u00e4tsnachweis zwischen der Gabe des Pr\u00fcfpr\u00e4parates und dem im zeitlichen Zusammenhang aufgetretenen Polyneuropathiesyndrom sei nach dem geringeren Beweisma\u00dfstab des \u00a7 287 ZPO als gef\u00fchrt anzusehen. Er habe aber in der Berufungsbegr\u00fcndung keine Ausf\u00fchrungen dazu gemacht, inwiefern die Rechtsverletzung des Landgerichts entscheidungserheblich gewesen sei. Hierzu habe es zumindest Ausf\u00fchrungen dazu bedurft, dass tats\u00e4chlich auch ein Aufkl\u00e4rungsmangel vorgelegen habe. Der Verweis in der Berufungsbegr\u00fcndung auf den erstinstanzlichen Vortrag sei nicht ausreichend, da der Kl\u00e4ger dort die detaillierten Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung nicht erheblich bestritten habe und die Aufkl\u00e4rung nach dem deshalb zugestandenen Vortrag der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt sei. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nne sich die Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung des Kl\u00e4gers berufen. Aus den genannten Gr\u00fcnden w\u00e4re die Berufung auch unbegr\u00fcndet. In der Stellungnahme des Kl\u00e4gers auf den Hinweisbeschluss fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des Senates, dass die Berufungsbegr\u00fcndung nicht den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entspreche.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Berufungsbegr\u00fcndung muss die Umst\u00e4nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl\u00e4gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung ergeben. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegr\u00fcndung entgegen der Auffassung des OLG gerecht. Sie l\u00e4sst hinreichend erkennen, welche Gr\u00fcnde der Kl\u00e4ger den Erw\u00e4gungen des Landgerichts entgegensetzt. Der Kl\u00e4ger hat in seiner Berufungsbegr\u00fcndung ger\u00fcgt, dass das Landgericht rechtsirrig einen Aufkl\u00e4rungsfehler sowie die Kausalit\u00e4t zwischen der Behandlung und dem Schaden verneint habe. Er hat den f\u00fcr die Klageabweisung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkt angegriffen, dass es ihm nicht gelungen sei, die Kausalit\u00e4t zwischen der Behandlung und den Sch\u00e4den zu beweisen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Aus der Berufungsbegr\u00fcndung ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger Schmerzensgeld und Schadensersatzanspr\u00fcche aufgrund der vermeintlich fehlerhaft durch die Beklagte durchgef\u00fchrten pharmakologischen Studie geltend macht. Weiter hat er als Aufkl\u00e4rungsfehler geltend gemacht, dass es nur eine Gruppenaufkl\u00e4rung gegeben habe, bei der die Risiken bagatellisiert und die speziellen Risiken, die sich bei ihm realisiert h\u00e4tten, gar nicht angesprochen worden seien. Damit wird in einer f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung hinreichend verst\u00e4ndlichen Weise deutlich, dass der Kl\u00e4ger vom Berufungsgericht die \u00dcberpr\u00fcfung der Auffassung des Landgerichts vom Fehlen der Kausalit\u00e4t und &#8211; bei deren Bejahung &#8211; die Pr\u00fcfung der geltend gemachten Aufkl\u00e4rungsm\u00e4ngel durch das Berufungsgericht selbst begehrt. Es war nicht geboten, ausdr\u00fccklich noch einmal das gesamte erstinstanzliche Vorbringen zu den Voraussetzungen des verfolgten Klageanspruchs &#8211; auf das der Kl\u00e4ger in der Berufungsbegr\u00fcndung pauschal verwiesen hat &#8211; zu wiederholen und auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit des Berufungsangriffs darzutun. Die Entscheidungserheblichkeit ergibt sich bereits daraus, dass eine inhaltliche Pr\u00fcfung der geltend gemachten Aufkl\u00e4rungsvers\u00e4umnisse nicht erfolgt und die Klage allein mangels vermeintlich nicht feststellbarer Kausalit\u00e4t abgewiesen worden ist. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausf\u00fchrungen in sich schl\u00fcssig oder rechtlich haltbar sind. Ob der Vortrag des Kl\u00e4gers gem. \u00a7 138 Abs. 2, 3 ZPO gen\u00fcgt, das Vorbringen der Beklagten zu Umfang und Inhalt der Aufkl\u00e4rung substantiiert zu bestreiten, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit der Berufung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich jedoch wegen des Grundsatzes der materiellen Subsidiarit\u00e4t auf die fehlerhafte Abweisung seiner Berufung als unzul\u00e4ssig nicht mit Erfolg berufen. Der Subsidiarit\u00e4tsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter \u00fcber das Gebot der Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verf\u00fcgung stehenden prozessualen M\u00f6glichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern. Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschr\u00e4nkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren. Denn einer Revision kommt bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auch die Funktion zu, pr\u00e4sumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen. Daher sind f\u00fcr ihre Beurteilung die gleichen Voraussetzungen ma\u00dfgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde f\u00fchrten. Nichts Anderes gilt f\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren. Gemessen daran hat es der Kl\u00e4ger vers\u00e4umt, zu den Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts im Hinweisbeschluss vom 21. Februar 2022, dass und weshalb die Berufungsbegr\u00fcndung den Vorgaben aus \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht werde, Stellung zu nehmen. In der kursorischen Stellungnahme zum Hinweisbeschluss finden sich keine Ausf\u00fchrungen dazu, weshalb die Berufung entgegen der im Hinweisbeschluss ge\u00e4u\u00dferten Ansicht des Berufungsgerichts dennoch zul\u00e4ssig sei. Indem der Kl\u00e4ger zu der angedrohten Verwerfung der Berufung nicht Stellung genommen hat, hat er die ihm einger\u00e4umte prozessuale M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes gest\u00fctzte Rechtsbeschwerde ist unzul\u00e4ssig, wenn es der Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels vers\u00e4umt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 14. September 2021\u00a0\u2013 VI ZB 30\/19\u00a0\u2013, MDR 2022, 57).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass Berufungsf\u00fchrer, die auf Hinweise des Berufungsgerichts nicht angemessen reagieren, dies nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Verwerfung der Berufung nachholen k\u00f6nnen, hat der BGH erneut entschieden (BGH, Beschluss vom 30. 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