{"id":3385,"date":"2024-10-27T04:05:57","date_gmt":"2024-10-27T03:05:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3385"},"modified":"2024-10-27T04:05:57","modified_gmt":"2024-10-27T03:05:57","slug":"anwaltsblog-42-2024-anforderungen-an-elektronischen-fristenkalender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/10\/27\/anwaltsblog-42-2024-anforderungen-an-elektronischen-fristenkalender\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 42\/2024: Anforderungen an elektronischen Fristenkalender"},"content":{"rendered":"<p>Wie die anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderf\u00fchrung organisiert sein muss, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 \u2013 III ZB 82\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das am 18. April 2023 zugestellte Urteil am 25. April 2023 Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Gerichts vom 23. Juni 2023, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufungsbegr\u00fcndung eingegangen war, hat die Kl\u00e4gerin ihre Berufung begr\u00fcndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragt. Zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags hat ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter ausgef\u00fchrt, die Fristvers\u00e4umung beruhe allein auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverl\u00e4ssiger und ansonsten beanstandungsfrei arbeitender Kanzleimitarbeiter. Die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist und die zugeh\u00f6rige Vorfrist seien aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers im Fristenkalender einer nicht mehr in der Kanzlei t\u00e4tigen nichtanwaltlichen Mitarbeiterin eingetragen worden und nicht, wie alle anderen Fristen, im Kalender des damals sachbearbeitenden Rechtsanwalts K. Bei der Bearbeitung der Posteing\u00e4nge seien durch die damalige Auszubildende die Fristen in der Fristerfassung der in der Kanzlei verwendeten Software (RA-Micro) eingetragen worden. Dabei werde durch die Eingabe der Aktennummer automatisch der zust\u00e4ndige Rechtsanwalt ausgew\u00e4hlt, der als Sachbearbeiter hinterlegt sei. Nach einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung der Eintragung der Fristen habe sie in der E-Akte an dem Urteil einen elektronischen Aktenvermerk mit den jeweiligen Fristabl\u00e4ufen angebracht. Eine \u00dcberpr\u00fcfung des Sachbearbeiterk\u00fcrzels und der Fristeneintragung im Hauptkalender, in dem die f\u00fcr alle Anw\u00e4lte laufenden Fristen eingetragen seien, sei ihrerseits nicht erfolgt. Anschlie\u00dfend habe ein weiterer Mitarbeiter eine erneute Kontrolle im System vorgenommen. Eine Kontrolle der Fristeneintragung im Hauptkalender habe er nicht vorgenommen. Er habe dies nicht f\u00fcr notwendig erachtet, weil es nach logischen Grunds\u00e4tzen technisch ausgeschlossen sei, dass das System einen falschen Sachbearbeiter vorschlage. Zu einem Datenverarbeitungsfehler der vorliegenden Art sei es in der sechsj\u00e4hrigen anwaltlichen T\u00e4tigkeit von Rechtsanwalt K. nicht gekommen. Am 24. April 2023 habe dieser die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung gestellt und anhand der Notiz \u00fcberpr\u00fcft, dass die Fristen eingetragen seien. Er habe nicht davon ausgehen m\u00fcssen, dass die Berufungsbegr\u00fcndungs- und die zugeh\u00f6rige Vorfrist nicht in seinem Termin- und Fristenkalender erscheinen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur\u00fcckgewiesen und die Berufung der Kl\u00e4gerin verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderf\u00fchrung darf keine hinter der manuellen F\u00fchrung zur\u00fcckbleibende \u00dcberpr\u00fcfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlerm\u00f6glichkeiten, insbesondere auch bei der Datenverarbeitung. Es bedarf daher auch bei einer elektronischen Kalenderf\u00fchrung einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -vers\u00e4umnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu k\u00f6nnen. Danach ist die von der Rechtsbeschwerde als grunds\u00e4tzlich angesehene Frage, ob eine hinreichende Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt bereits dadurch sichergestellt ist, dass eine auf dem Markt als erprobt und zuverl\u00e4ssig angesehene Kanzleisoftware verwendet und die Eingabe der fristrelevanten Daten in die Fristerfassungsmaske (sowie deren abschlie\u00dfende Best\u00e4tigung) geschultem und zuverl\u00e4ssigem Personal \u00fcberlassen wird, das sie nach dem &#8222;Vier-Augen-Prinzip&#8220; vorzunehmen hat, zum Nachteil der Kl\u00e4gerin bereits gekl\u00e4rt. Die Rechtsbeschwerde sieht selbst, dass hierdurch der in Rede stehende Verarbeitungsfehler nicht erkannt werden kann. Ihre Auffassung, ein Rechtsanwalt d\u00fcrfe die Korrektheit der Datenverarbeitung ohne weiteren Kontrollschritt voraussetzen, ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Dabei bedarf es weiterhin keiner Entscheidung, wie diese Kontrolle im Einzelnen zu erfolgen hat, insbesondere ob es eines Kontrollausdrucks in Papierform bedarf. Denn die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, es sei \u00fcberhaupt keine Kontrolle des Ergebnisses der Datenverarbeitung in Bezug auf die richtige Zuordnung zu dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgenommen worden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Auch bei elektronischer Aktenf\u00fchrung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Notierung von Fristen in eigener Verantwortung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken darf deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Ma\u00df an Sicherheit erm\u00f6glichen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021\u00a0\u2013 X ZB 2\/20\u00a0\u2013, AnwBl 2021, 301).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie die anwaltliche Fristenkontrolle bei elektronischer Kalenderf\u00fchrung organisiert sein muss, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 26. September 2024 \u2013 III ZB 82\/23): &nbsp; Die Kl\u00e4gerin hat gegen das am 18. April 2023 zugestellte Urteil am 25. April 2023 Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Gerichts vom 23. 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